forlaufend
755
am Schlüsse jedes Teils und des Ganzen der Rede ' alle Gründe oder Hauptpunkte nochmals kurz und ^ nachdrucksvoll zusammengefaßt werden, um den Eindruck auf die Zuhörer zu verstärken.
Reklamation (lat.), Beschwerde wegen Rechts- > Verletzung' Reklamänt derjenige, welcher rekla- ! miert, d. h. die Beschwerde fübrt.
Insbesondere ^ versteht man darunter die Zurückforderung unrecht- - mäßig in Besitz genommener Sachen. ! Im Militärwesen nennt man Rekruten das Gesuch ^ um Befreiung (frz.äispsii^tioii) oder Zurückstellung ^ (frz. Lni'8i8) vom aktiven Militärdienste oder um vor- ^ zeitige Entlassung aus demselben.
Solcke Rekruten sind ^ zulässig im Deutschen Reiche für einzige Ernährer ^ hilfloser Verwandten, unersetzliche Verwalter großer ' Pachtungen, gewerblicher oderkaufmännischerUnter- ^ nehmungen, sowie für im Auslande oder in schwie- z riger, ohne erheblichen Nachteil nicht zu unterbrechen- ! der Berufsausbildung befindliche Vtilitärpflichtige. ! «Ähnliche Bestilnnlungen gelten in Rußland, Öster- reich-Ungarn, Frankreich und Italien. [* 2] Über Rekruten ent- scheiden im Teutschen Reiche die Ersatz- und Ober- ersatzkommission oder für bereits im Tienste befind- liche Personen das Generalkommando, in Österreich- Ungarn [* 3] die Stellungskommission, die Überprüfungs- kommission und das Landesverteidigungs-Ministe- rium, in Frankreich der Revisionsrat oder ^taats- rat für Inkompetenz. In Steuerangelegenbeiten ist N. der von dem Steuerpflichtigen gestellte begründete Antrag auf Herabsetzung des Steucrbetrags, den er nach seiner Einschätzung seitens der kompetenten Organe zu entrichten hätte. Es handelt sich dabei nur um direkte Steuern und zwar vornebmlick um solche, bei denen kein strenger Zwang zur Selbsteinschätzung besteht. Die Rekruten ist je nach den gesetzlichen Bestim- mungen an die einschätzende Kommission selbst, oder an besondere Kommissionen, oder an die Regierungs- behörden zu richten und zwar immer innerhalb einer bestimmten Frist. Nach dem neuen preuß. Einkom- mensteuergesetz vom ist gegen die Beschlußfassung der Veranlagungskommission Be- rufung bei der für jeden Regierungsbezirk zu bilden- den Berufungskommission, und gegen deren Ent- scheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig; letztere ist allerdings an gewisse, gesetzlich näher bezeichnete Voraussetzungen gebunden. Reklame (frz.), öffentliche Anpreisung von Ge- genständen des geschäftlichen Verkehrs und von Leistungen künstlerischer und äbnlichcr Art in Pro- spekten, Anschlägen, Firmenschildern, durch Aus- rufer, Plakatträger u. s. w., besonders aber in Zei- tungen und Zeitschriften. Die Rekruten unterscheidet sich von der einfachen Annonce (s. d.) dadurch, daß sie sich besonderer, ausgeklügelter Mittel bedient, um unter der Masse der übrigen Inserate die Beachtung des Publikums zu erzwingen. Dies geschieht durch auffällige oder geheimnisvolle, die Ncugier er- weckende Überschriften, Raumverschwendung, stereo- type Wiederholungen, Einkleidung in Verse u. s. w., besonders aber durch bildliche Darstellungen, z. V. die Etraßenretlame an Anschlagsäulen, in welcher Beziehung namentlich die englische und amerikanische Rekruten Hervorragendes leistet. Ein besonderer Kunstgriff besteht darin, die bezahlte Annonce als eine von der Zeitungsredaktion oder auch von dritter ^eite (z. B. in der Form des »Eingesandt», s. d.) ausgebende Empfehlung erscheinen zu lassen.
Als technischer Aus- druck nn Zeitungswesen bezeichnet auch gewöhn- liche, aber zum Abdruck an hervorragender Stelle (z. V. unmittelbar unter dem Redaktionsstrich) gegen erhöhte Gebühren aufgenommene Inserate.
DasR?- klamewesen hat infolge des immer schwieriger wer- denden geschäftlichen Wettbewerbes neuerdings eine große Ausdehnung [* 4] gewonnen und verschlingt jähr lich ungeheure Summen.
Daß dabei auch oft sehr übertriebene oder gar wissentlich unwahre Angaben über die Beschaffenheit, den Preis, die Bezugsquelle u. s. w. der Ware gemacht werden, ist unverkennbar.
Der jüngst (1895) veröffentlichte deutsche Gesetz entwurf zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs fucht daher in ersterer Linie diese Art von Rekruten zu be- seitigen oder unter Strafe zu stellen. -
Vgl. Erner, Moderne Rekruten (Zittau [* 5] 1892) und die Zeitschrift «Die Reklame» (ebd. 1891 fg.).
Reklamieren (lat.), Beschwerde führen, gegen eine behördliche Verfügung einkommen, zurückfordern Nekludieren (lat.), aufschließen, einschließen, einsperren;
Reklusion, Einschließung.
Rekognition (lat.), in der Rechtssprache die An- erkennung der Identität einer Person oder Sache oder der Echtheit einer Urkunde.
Nach den Umstän- den liegt darin bald ein Zeugnis, bald ein Geständ- nis. Im erstern Falle muß die Anerkennung, wenn sie im Prozeß von Privatpersonen ausgeht, z. B. wenn jemand einen andern als denjenigen, der ihn bestohlen, oder eine kognosziert, regelmäßig beeidet werden;
doch kommt sie auch ohne eidliche Bestärkung vor, z. B. bei der Rekruten von Personen, welche vor Gericht oder Notar in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. d.) er- scheinen. Im letztern Falle stellt dagegen die Rekruten, wenn jemand sich zu einer ihn verpflichtenden Schrift bekennt, ohne weiteres seine Urheberschaft fest. Rekognitionsschein, die vom Hypothekenamt erteilte beglaubigte Abschrift eines Eintrags in das Hypothekenbuch.
Rekognoszieren (lat.), anerkennen, für richtig erklären (s. Retognition);
militärisch, das Terrain und den Feind erkunden (s. Aufklärungsdicnst);
Re- kognoszierung, Aufklärung.
Rekollekten (lat. recoliecti ^«gesammelte», «ein- gezogene»^ frati-68, in Italien auch rikoi-niÄti ge- nannt), bei mebrern Mönchsorden die Kongregatio-- nen strengster 3)bservanz.
Bekannt sind namentlich die Rekruten bei den Franziskanern (s. d.).
Mner. Rekollektion, Schwestern von der, s.Augu- Rekommandation(frz.), Empfehlung;
Reto m- mandieren, empfehlen: rekommandiert, s. Einschreiben.
Rekonstruieren (neulat.), etwas nicht mehr Vor- handenes wiederherstellen, neu errichten;
Rekon- struktion, Wiederaufbau, Wiederherstellung.
Rekontrafechten, Vereinigung von Hieb- und Stoßfcchten.
Rekonvalescent (neulat.), ein von seiner Krank- beit sich wieder Erholender, Genesender;
Rekon- valescenz, die Wiedergenesung.
Rekonvalescentenhäuser, s. Krankenpflege.
Rekonziliation (lat.), s. Absolution (kirchliche).
Rekreditlv (nculat.), Abberufungsschrciben an einen Gesandten seitens seiner Regierung. Rekre'ieren (lat.), erfrischen, erquicken;
Rckrea - tion, Erholung, Erfrischung.
Rekrimination (nculat.), Gegenbeschuldigung.
Rekruten (vom franz. reci-ue, d.i. Nachwuchs), die bei den Truppen neu eingestellten Mannschaften 48* ¶