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hat der N. das Recht, Petitionen anzunehmen, Inter- pellationen an die Regierung zu stellen und Adressen an den Kaiser zu richten.
Der N. regelt seinen Ge- schäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäfts- ordnung (s. d.), er prüft die Legitimation seiner Mit- glieder und wählt einen Präsidenten, 2 Vicepräsi- denten und 8 Schriftführer.
Für das Kassen- und Rechnungswesen ernennt der Präsident 2 Quästoren.
Die 3 Präsidenten, die 8 Schriftführer, die 2 Quä- storen und die 7 Vorsitzenden der Abteilungen, in die der Reid zum Zweck der Wahlprüfungen geteilt wird, bilden den Gesamtvorstand des Reid.
Vgl. Wiermann, Der Deutsche [* 2] Reid (2 Bde., Lpz. 1885); Freyer, Der Deutsche Reid (4. Aufl., Verl. 1892);
Frieh, Statistik der Wahlen zum Deutschen Reid seit 1871 (Franks. 1886; Nachtrag 1889);
Ro- bolsky, Der Deutsche Reid, Geschichte seines ^jähri- gen Bestehens 1867-1892 (Berl. 1893);
A. Braun, Die Parteien des Deutschen Reid. Ihre Programme, Entwicklung und Stärke [* 3] (Stuttg. 1893).
Außerdem erscheint in Berlin [* 4] beim Beginn jeder Legislatur- periode ein «Amtliches Reichstags-Handbuch».
In der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (s.d., Bd. 12, S. 722 a) heißt die Vertretung Trans- leithaniens ebenfalls N. Auch in Dänemark [* 5] und in Schweden [* 6] führen beide Kammern zusammen den Namen Reid Reichstagsgebäude, s. Parlamentsgebäude.
Reichsthaler, s. Dukaten, Nigsdaler, Riks- daler und Thaler. Reichsunmittelbarkeit, im alten Deutschen Reiche die Eigenschaft derjenigen Besitzungen und Personen, welche keiner landesherrlichen Gewalt, son- dern nur dem Kaiser und Reiche selbst unmittelbar unterworfen waren.
Außer den eigentlichen Reichs- ständen (s. d.), welche volle Landeshoheit besaßen, erfreuten sich noch der eine Menge größerer und kleinerer Herrschaften, Stifter und Klöster;
ferner die Güter der Reichsritterschaft (s. d.) sowie die Reichsdörfer (s. d.).
Es gehörten weiter dahin der hohe Adel, die regierenden fürstl. und gräfl.
Häuser (aber nicht die landsässigen Familien, welche nur den Titel der Fürsten und Grafen vom Reiche hat- ten), die Besitzer rcichsunmittelbarer Güter und die Beamten des Reichs, besonders die Mitglieder der böchsten Reichsgerichte.
DieR. gewäbrteeinenprivi- legierten Gerichtsstand.
Die Auflösung des alten Deutschen Reichs machte auch der Reid ein Ende. Reichsverfaffuug, Deutsche, s. Deutschland [* 7] und Deutsches Reich (Bd. 5), S. 146 fg.). Reichsversicherungsamt, am in Thätigkeit getretene deutsche Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin, welcher zunächst die Durch- führung der Gesetze über die Unfallvcrsicheruug (s.d.) sowie die Organisation und Beaufsichtigung der auf Grund derselben gebildeten Verufsgenosscnschaften (s. d.) übertragen wurde.
Mit dem Ausbau der socialpolit.
Gesetzgebung wurden die Aufgaben des Reid stetig erweitert.
Besonders wurde seine Mit- wirkung nach Maßgabe des Invaliditüts - und Altersversicherungsgesetzes (s. d.) bei der Organisa- tion der Versicherungsanstalten beansprucht und ihm auch die Aufsicht über diefe Anstalten übertragen. Es ist ferner ausschließlich zuständig Zu endgültigen Entscheidungen über Rekurse und Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte.
Das 3t. verteilt die Renten auf das Reich und die Versiche- rungsanstalten und vermittelt die Erstattung der durch die Post geleisteten Vorschüsse.
Gegenüber den Mitgliedern der Vorstände und der sonstigen Organe der Verufsgenosscnschaften fowie der Versicherungs- anstalten stehen dem Reid Strafbefugnisse zu.
Das Reid gehört zum Ressort des Neichsamtes des Innern und besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
Erstere werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.
Von letztern werden, und zwar auf je 4 Jahre, 4 vom Bundesrat aus seiner Mitte und je 2 von den Vorständen der ge- werblichen, landwirtschaftlichen Verufsgenossen- schaften undderSee-Verufsgcuossenschaft und ebenso je 2 von den Vertretern der Arbeiter dieser drei Grnppen Standesvertreter mit der erforderlichen Zahl von Stellvertretern gewählt.
Präsident des Reid ist Vödiker (s. d.).
Das Reid giebt «Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes» (Berl. 1885 fg.) heraus. (S. auch Landesversicherungsamt.) Reichsverwcscr, s. Reichsvikarien.
Reichsvikarien oder Reichs Verweser (VI- C3.ru oder I'roviZoi-oZ imporii), die einstweiligen Verwalter der Herrschcrwürde, die im Deutschen Reiche bestellt wurden, wenn der Kaiser starb und noch kein Nachfolger desselben als röm. König erwählt war, der die Negierung sofort übernahm;
ferner wenn der Kaiser auf längere Zeit sich aus dem Reiche entfernte, während der Minderjährigkeit des Kaisers und im Falle, daß derselbe durch Krankheit zur Regierung unfähig wurde.
Die Vikariats- regierung endigte mit dem Allgenblicke, wo der neue Kaiser die Wahlkapitulation beschworen hatte. Anfangs war die Ernennung der Reid meist dem Kaiser überlassen;
allein schon in der Goldenen Bulle von 1356 wird es als altes Herkommen an- erkannt, daß der Herzog von Sachsen [* 8] in den Lan- den sächs. Rechts und der Pfalzgraf bei Rhein in den schwäb., rhein. und frank.
Landen das Reich s- ver weseramt von Rechts wegen zu führen habe. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Reichs, die Reichstagsgcfchäfte und die Rechtspflege an dem an Stelle des Reichshofrates gehaltenen Reichsvikariatsgericht wurden von beiden ge- meinschaftlich besorgt;
im übrigen bandelte jeder in seinem Vikariatssprengel ganz selbständig.
Gewisse Rechte des Kaisers konnten aber die Reid nicht ausüben. Als 1848 die Deutsche Nationalversammlung zu Frankfurt [* 9] die Provisorische Centralgewalt errichtete, stellte man einen Reichsverweser in der Person des Erzherzogs Johann an ihre Spitze. Neichswährung, die auf Grund der Gesetze vom und im Deutschen Reiche eingeführte Markwährung (f. Mark). Reichswaiseuhäuscr, übliche Bezeichnung der von der Deutschen Reichsfechtfchule (s. d.) gegründe- ten Waisenhäuser.
Neichthal, Stadt im Kreis [* 10] Namslau des preuß. Neg.-Vez.
Vreslau, an der Studnitza, hat (1890) 1295 E., darunter 194 Evangelische und 37 Israe- liten, Post, Fernsprechverbindung, kath. und evang. Kirche;
Brauerei. Reid (spr. rihd), Thomas, schott. Philosoph, geb. zu Strachan in Kincardineshire, stu- dierte Theologie und wurde Pfarrer zu New-Machar in Aberdeenshire, 1752 Professor der Moralphilo- sophie am Xwss'3 ^oNe^o zu Abcrdeen und 1763 zu Glasgow. [* 11] Er starb Reid war einer der Hauptgegncr von Humes Skepticismus. In seinem Werke «In^uir^ into tde kuinan minä 011 tli» prin- cipie" ol eoiumon 8LN86" (Lond. 1763 u. ö.),
um dessentwillen er von Priestley heftige Angriffe erfuhr, ¶