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Herzog von Regimentsgericht. - 2) Hauptstadt der Provinz Regimentsgericht n. E., ' das ö,6Fiuni ^oruui I^kpiäi oder I^epiäum der Römer, [* 2] mittellat. Ne^ia, am Flühchen Crostolo und am Kanal [* 3] Tassone, an der Linie Piacenza-Vologna des Adriatischen Netzes und den Anschlußbahnen Regimentsgericht n. E.-Sassuolo (23 i^)^ Regimentsgericht n. E.-Guastalla (29 km) und Regimentsgericht n. E.-Carpi (27 km) der Eisen- bahngesellschaft ^ei-rovis äeii'^milia, deren Ge- neraldirektion sich in Regimentsgericht n. S. befindet, Sitz des Präfekten, eines Bischofs, eines Tribunals erster Instanz und einer Handels- und Gewerbekammer, hat (1881) 18634, als Gemeinde 50651, nach Be- rechnung vom 56 700 E., in Garnison das 41. Infanterieregiment und das 15. Feld- artillerieregiment (außer drei Batterien) nebst einer Traincompagnie, alte Mauern und Wälle, breite Straßen mit Bogengängen, einen Dom (15. Jahrh.) mit Resten des roman. Baues aus dem 13. Jahrh, und zahlreichen Statuen von Clementi, dem Schüler z Michelangelos, und viele andere Kirchen, darunter j die schöne Madonna della Ghiara, 1597 nach Valbis ! Entwurf in der Form eines griech. Kreuzes mit ^ Kuppeln erbaut, ein Municipio, eine Citadelle mit ! dem alten Schlosse, ein bischöfl.
Seminar, Lyceum, ! Gymnasium, eine Oberrealschule, eine technische Schule, ein Museum mit Naturaliensammlung des hier 1729 geborenen Spallanzani, eine paläo-ethno- log. Sammlung (Nu860 (^dierici), städtische Biblio- thek (70780 Bände, 12 680 Broschüren, verschiedene Inkunabeln und Handschriften), schönes Theater [* 4] und zahlreiche Wohlthätigkeitsanstalten. Die Stadt hat ansehnliche Seiden- und Hanfweberei, Fabrika- tion von Drechslerwaren, Besen und Leder, Handel mit Seide, [* 5] Wein, Reis, Flachs, Hanfleinwand und Holz, [* 6] besonders Schiffbauholz, und eine Messe (April). Regimentsgericht n. E. ist Geburtsort des Dichters Ariosto und des Astronomen Sccchi.
Etwa 15 km südwestlich liegen die Trümmer des Schlosses Canossa (s. d.). «e^ioiües (frz., fpr. -schißihd, d. h. Königs- mörder), in Frankreich nach der Restauration von 1815 diejenigen Mitglieder des Nationalkonvents von 1793, die für den Tod Ludwigs XVI. gestimmt hatten. Sie wurden 1816 verbannt. Regie (frz., spr. -schih), im Finanzwesen in Frankreich der unmittelbare Staatsbetrieb zum Zweck der Ausnutzung einer Einnahmequelle, wie er z. B. beim Tabaksmonopol stattfindet, während das Zündhölzermonopol (s. Zündholzchensteuer) an eine Gesellschaft verpachtet ist. Im 18. Jahrh, nannte man Regimentsgericht die Verwaltung derjenigen indirekten Steuern, die nicht von den Generalpächtern (s. d.) übernommen waren, und in diesem Sinne kam das Wort auch nach Deutschland, [* 7] als Friedrich II. in Preußen [* 8] die Accise nach franz. Muster einrichtete.
Beim Theater versteht man unter Regimentsgericht den In- begriff der Aufgaben des Regisseurs. Diese sind bei verschiedenen Theatern ungleichen Nmfangs. Bald liegt dem NegMvn Wahl und Besetzung der Stücke ob, bald hat er nur der Direktion Stücke und Be- setzung vorzuschlagen, stets aber erstere einzurichten und in Scene zu setzen, wobei besonders Stil und Charakter des aufzuführenden Dramas zu wahren sind und die Einzelkräfte zu einem Ensemble (s. d.) vereint werden. Auch hat er die Hauptstimme bei Engagement und Entlassung der Schauspieler. An größern Bühnen hat jede Gattung einen Regisseur.
Regiekarte, in Österreich [* 9] übliche Bezeichnung sür Eisenbcchnsahrkarten, die den Beamten der Eisen- bahnverwaltungen und ihren Angehörigen zu einem Brockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl. XHI. ermäßigten Preise, dem Selbstkosten- oder Regie- preise, verabfolgt werden. (S. Freifahrtordnung.) Regierung, teils der Inbegriff der Staats- gewalt, im Gegensatz zu dem Volke, also das Staatsoberhaupt nebst den seinen Willen aus- führenden Organen, teils diese Organe allein, ge- trennt vom Souverän.
Die letztere Auffassung findet insbesondere in der Republik statt, zuweilen auch in der konstitutionellen Monarchie infolge der Ilnverantwortlichkeit des Monarchen und der Ver- antwortlichkeit seiner Minister. In Frankreich stellte Thiers unter Ludwig Philipp den Satz auf: der König herrscht, aber regiert nicht, d. h. er hat die formelle oberste Entscheidung, aber materiell sollen hie Minister regieren, weil sie allein für die Hand- lungen der Regimentsgericht verantwortlich sind.
Diese Nnter- scheidnng widerspricht dem wahren Wesen der Mon- archie, weil Regimentsgericht zum Wesen der monarchischen Ge- walt gehört. Nur in Scheinmonarchien ist dieses Regierungssystem möglich. In den Beziehungen nach außen findet die Unterscheidung nicht statt; hier bedeutet Regimentsgericht die Verkörperung und Vertretung des Staates, als eines Individuums, gegen andere Staaten. In manchen Staaten bezeichnet man mit Regimentsgericht einzelne Behörden, so in Preußen und Bayern [* 10] die Verwaltungskollegien der einzelnen Bezirke (Re- gierungsbezirke, s. Bezirk), die aus Regie- rung sräten und Oberregierungsräten zusammengesetzt sind und an deren Spitze ein Re- gierungspräsident steht.
Unter Regier^tngs- gewalt versteht man bald die gesamte Staats- aewalt, bald nur den Inbegriff der Verwaltungs- befugnisse. Regierungsbauführer, Regierungsbau- meister, s. Technische Staatsprüfungen. Regierungsgewerberat, s. Fabrikinspektor (Bd. 6, S.504d). Regierwerk, die gesamte Konstruktion der Re- gisterzüge an einer Orgel (s. d.). Regillo da Pordenone (spr. redschi-), ital. Maler, s. Pordenone. Regillus, ein kleiner See östlich von Rom, [* 11] dessen Name durch den angeblich in seiner Nähe 496 v. Chr. erfochtenen Sieg der Römer über die Latiner be- rühmt wurde.
Regime (frz., spr. -schihm), Staatsverwaltung, Verwaltungsbereich; auch Lebensordnung, beson- ders die einem Kranken vorgeschriebene. Regiment (lat., «Herrschaft»),
eine selbständige, aus Bataillonen (Fußtruppen), Eskadrons (Ka- vallerie) oder Batterien (Feldartillerie) zusammen- gesetzte Abteilung. Die Infanterieregimenter haben meist 3 Bataillone, zu denen in der deutschen Armee seit noch ein 4. (aus 2 Com- pagnien bestehendes) Bataillon gekommen ist;
die Kavallerieregimenter zählen 4-6 (früher so- gar 10) Eskadrons;
die Fuß- oder Festungs- artillerieregimenter gewöhnlich 2 Bataillone;
die Feldartillerieregimenter 2-4 Abteilun- gen zu je 2-4 Batterien. In einigen Armeen, z. V. der deutschen, sind in einem Feldartillerieregiment reitende und fahrende Batterien vereinigt. IkeFiinent äS 1a. valotts (fpr. -schimäng, kalött), s. Calottisten. Regimentschef, s. Inhaber. Regimentsgericht, Militärgericht (s. d.), das aus dem Regimentscommandeur als Gerichtsherrn und dem untersuchungführcnden Offizier besteht. Die Gerichtsbarkeit der Regimentsgericht ist aus die niedere Ge- 45 ¶