(spr. rihd),EdwardJamesSir, engl. Marineingenieur, geb. in Sheerneß, erhielt
seine Erziehung in der School of Mathematics and Naval Architecture in Portsmouth
[* 2] und wurde dann in dem Dockyard von Sheerneß
angestellt. Später übernahm er die Redaktion des «Mechanic’sMagazine» und wurde von dem
InstitutofNaval Architecture zu seinem Sekretär
[* 3] ernannt. 1859 legte er der
Admiralität eine
Denkschrift vor mit
Vorschlägen zur Verringerung
der
Ausdehnung,
[* 4] der Kosten und der Bauzeit von
Panzerschiffen, auf deren
Grund er 1863 zum Oberkonstrukteur der Flotte ernannt
wurde.
Der größte
Teil der ersten engl. Panzerflotte wurde nach seinen
Plänen und unter seiner Leitung gebaut.
Zur Zeit der abessin. Expedition (1867–68) beschaffte er in kürzester Zeit eine Flottille
von Dampftransportschiffen für die ostind. Regierung. Zerwürfnisse mit der
Admiralität und eine Reihe von Unglücksfällen
der engl. Flotte führten 1870 seine Entlassung herbei. Er ist der hervorragendste Schiffbauingenieur
der Gegenwart. Seit 1874 hat er als liberales Mitglied einen Sitz im
Unterhause. 1880 wurde er in den
Ritterstand erhoben, Jan. bis Juli 1886 war er unter
GladstoneJunior-Lord des Schatzes.
Außer der obenerwähnten
Denkschrift
erschienen von Reed die
Schriften: «Shipbuilding in iron and steel, a practical treatise» (1868),
«Our ironclad ships, theirqualities,performances and cost» (1869),
nach deutschem, mit den meisten fremden
Rechten darin übereinstimmenden Seerechte der Eigentümer eines ihm
zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Aber auch derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges
Schiff
[* 6] zum Erwerb durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet, wird, wenn er das Schiff entweder selbst führt oder die
Führung einem Schiffer anvertraut, im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen. Ob der Reeder als
Kaufmann erscheint oder nicht,
richtet sich nach der Art der Verwendung des Schiffs.
Bei Verwendung desselben zu Handelsgeschäften
(Beförderung von
Gütern oder
Personen) ist er
Kaufmann; andernfalls (z. B. bei
Verwendung zum
Bugsieren oder Fischfang) nicht. Der wichtigste
Vertreter des Reeder ist der Schiffer. Für die von letzterm in
seiner Eigenschaft als Schiffer eingegangenen Rechtsgeschäfte muß der Reeder regelmäßig einstehen;
auch ist er für den Schaden verantwortlich, welchen eine
Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Die Haftung des Reeder ist nach
Umfang und Art in den einzelnen Seerechten verschiedenartig normiert (s.
Abandon und Exekutionssystem).
Nach Deutschem Handelsgesetzbuch haftet der Reeder aus dem Reedereibetriebe im Princip persönlich
mit seinem ganzen Vermögen. Für besonders wichtige Fälle aber haftet er nur mit seinem Schiffsvermögen (s. d.),
z. B. für Forderungen aus einem vom Schiffer als solchem kraft seiner Dienstobliegenheiten
auszuführenden
Vertrage, falls nicht ihn selbst ein Verschulden trifft oder er eine besondereGarantie
geleistet hat; ferner für die auf das Verschulden einer
Person der Schiffsbesatzung gegründeten
Ansprüche.
Für einzelne andere Forderungen, z. B. diejenigen der Schiffsbesatzung aus den
Dienst- und
Heuerverträgen, besteht dagegen nicht nur die persönliche Haftung des Reeder mit seinem ganzen Vermögen, sondern
daneben auch ein
Vorzugsrecht an seinem Schiffsvermögen. Für alle Forderungen aus dem Reedereibetrieb
kann der Reeder vor dem Gericht des
Heimatshafens (s. d.) des Schiffs belangt werden
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 450–455,
477). –
Vgl.
Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz.
1884), S. 147 fg. (S.
Reederei).
Mitreederei, die
Vereinigung mehrerer
Personen (Mitreeder,Schiffsfreunde), welche ein ihnen gemeinschaftlich
zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche
Rechnung verwenden. Die Anteile
der einzelnen Mitglieder an dem gemeinschaftlichen Schiffe
[* 7] heißen Parten oder
Schiffsparten. Eine Reederei liegt nicht vor, wenn
das Schiff sich im ausschließlichen Eigentum einer
Aktiengesellschaft oder andern Handelsgesellschaft befindet; diese sind
vielmehr alleinige
Reeder.
In den Angelegenheiten der Reederei entscheidet die Mehrheit der
Stimmen, welche nach der
Größe der
Schiffsparten
gezählt werden. Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn es sich um
Beschlüsse handelt, welche eine Abänderung des Reedereivertrags
bezwecken oder letzterm zuwiderlaufen oder dem Zwecke der Reederei fremd sind, oder wenn ein Korrespondentreeder (s. d.)
angestellt werden soll, welcher nicht zu den Mitreedern gehört. Die Verteilung von Gewinn und
Verlust
erfolgt nach dem Verhältnis der
Größe der
Schiffsparten, wie die Mitglieder auch nach diesem Verhältnis zu den Kosten der
Reederei beizutragen haben.
Von der Pflicht, zu den Kosten für eine neue
Reise oder Reparatur des Schiffs nach beendigter
Reise oder
Befriedigung eines
Gläubigers, welchem die Reederei nur mit Schiff und Fracht haftet, beizutragen, kann sich der Mitreeder, welcher
dem betreffenden Beschlusse nicht zugestimmt hat, dadurch befreien, daß er innerhalb einer bestimmten kurzen Frist seine
Schiffspart ohne
Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Dieselbe fällt den übrigen Mitreedern nach Verhältnis der
Größe ihrer
Schiffsparten zu. Soweit eine persönliche Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber eintritt, besteht dieselbe ebenfalls
nur nach dem genannten Verhältnis.
Jeder Mitreeder kann seine
Schiffspart beliebig veräußern; nur ist eine
Veräußerung, welche den
Verlust des
Rechts, die Landesflagge
zu führen, für das Schiff zur Folge haben würde, also z.B. dieVeräußerung an einen
Ausländer, an
die Zustimmung aller Mitreeder gebunden. Während der Zeit zwischen der
Veräußerung der
Schiffspart und der
Anzeige von dieser
Veräußerung haften der Reederei sowohl der Veräußerer wie der neue Erwerber. Die Reederei wird durch
eine Änderung in den
Personen der Mitreeder nicht beeinflußt; sie wird durchTod, Konkurs oder Unfähigkeit
eines Mitreeders, sein Vermögen zu verwalten, nicht aufgelöst.
Auch
Aufkündigung seitens eines Mitreeders oder
Ausschließung eines solchen ist nicht statthaft. Dagegen kann die Reederei aufgelöst
werden durch einen Mehrheitsbeschluß der Mitreeder, welchem der Beschluß, das Schiff zu veräußern gleichsteht. Die Grundsätze
über die Reederei finden, soweit möglich, auch Anwendung auf die
Vereinigung mehrerer
Personen, ein Schiff
für gemeinschaftliche
Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden
(Baureederei;
Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 456–476).
–
Vgl.
Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz.
1884), S. 189 fg.
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