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Zeit, in der ein Pferd [* 2] eine gewisse Strecke im Trabe zurücklegt. Redegast findet auch in andern Sportzweigen, sinngemäße Anwendung. Nsooräsr (spr. rik-), Titel der engl. Stadtrichter. In fast allen Städten, die ihren eigenen (^ourt c.f Hu3.lt6i- 868810Q8 haben (s. l^oui-t, ^I3tic63 ol tdc; ?6l^c6, MinioipHi Oorpoi'HtioQZ), überlassen die ^N3tic68 of tli6 ?6Ä06 die Rechtsprechung in diesem Gerichtshof dem Redegast. Einzelne Städte baben auch Civilgerichte mit örtlich beschränkter Zuständigkeit, in welchen der II. den Vorsitz führt; so ist z. V. der 15. von London [* 3] Richter des I^oi-ä N^oi-'g Oouit.
Nur NÄi'i'istei'Z (s. d.) können zu 15. ernannt werden. Rsoorä 0lüos, s. ?udlie Necorä OMce. Rsoour" ooinniV ä'Nbus (frz.), s. ^ppei Neoto (lat.), recht, ricktig. ^omm6 ä'^du8. Rootnin (lat.), s. Viastdarm. Recuit (frz., spr. reküih), s. Molkensauer. Iteoni (spr. -küll), Rückstoß, besonders eincr Schußwaffe; rekulieren, zurückprallen. Reonpsra.töres (lat.), bei den alten Römern ein vom Prätor bestelltes Geschworenengericht von 3-5 Mitgliedern, welches in Rom und [* 4] den Pro- vinzen in vermogensrechtlichen Prozessen (nament- licb Klagen über Ersatz und Entschädigung) zunäckst nur zwischen Römern und Peregrinen binnen zebn Tagen, später aber überhaupt in schnell zu erledi- genden ReäMällen entschied.
Recürrensfieber, der Rückfalltyphus (s. d.). Neourvirostra, s. Säbelschnabler. _??ecl., bintcr lat. Pflanzennamen Abkürzung für den BotanikerI.P. Red outö, geb. 1759, gest. 1840. Reda, Fort in der arab. Landschaft 3lsir (s. d.). Redacteur (frz.,spr. -töbr), eigentlich Ordner oder Einrichter, wird der Herausgeber (s. d.) periodischer oder encyklopäd. Werke genannt; vorzugsweise, wenn das Druckwerk durch Beiträge verschiedener Urbeber gewonnen wird, derjenige, welcher das Unternehmen nach seinem äußern und innern Plan leitet, die mit- wirkenden Kräfte gewinnt, die Beiträge insonderheit auch darauf prüft, ob sie der Richtung des Truck- werkes entsprechen u.s.w.
Redaktion heißt teils das Geschäft des Redegast, teils die Gesamtzahl der mebrern Redegast eines Druckwerkes, an deren Spitze ein Ober- redacteur oder Chefredacteur als Leiter des ganzen Unternehmens steht. Nach den Preßgesetzen, insonderheit dem deutschen und österreichischen, muß auf jeder Nummer einer periodischen Druckschrift der Name eines verantwortlichen R.angegeben sein. Die Benennung mehrerer Personen als verantwort- liche Redegast ist nach dem österr. Gesetz gestattet, nach dem deutschen nur, wenn aus Form und Inhalt der Be- nennung mit Bestimmtheit zu erscbcn ist, für welckcn Teil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion besorgt.
Verantwortlicher Redegast darf nur sein, wer verfügungsfäbig, im Besitz der bürger- lichen Ehrenrechte ist, im Deutfcken Reick seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Bezeichnung einer Person als verantwortlichen Redegast, welcke nicht Redegast ist, wird bestraft. Nach dem österr. Gesetz vom ist der «Redacteur», d. i. also der that- sächliche auch schon für die Vernachlässigung pflichtmäßigcr Aufmerksamkeit bei Aufnahme von Artikeln strafbaren Inbalts strafrechtlich verantwort- lich, ohne daß er durch die Erklärung eines andern, daß dieser die Verantwortung übernäbme, befreit ist; nach dem Deutschen Preßgesetz vom ?. Mai 1874, ߧ. 20,21, haftet der «verantwortliche Redegast», also regel- ' mäßig der auf der Druckschrift als solcher genannte, ^, prüsumtiv als Thäter, event, wegen Fahrlässigkeit. Er bleibt von der Haftung als Thäter befreit aus be- sondern Gründen (s. Preßgesetzgebung). Nach der Ansicht namhafter Schriftsteller haftet bei Angabe einer falschen Person als verantwortlicher Redegast (Sitz- redacteur) auf der Druckschrift derjenige, welcher thatsächlich als Redegast (Chefredacteur) bestellt ist und fungiert (von Vülow) oder derjenige, welcher für die betreffende Nummer oder den betreffenden Teil z der Nummer das Rcdaktionsgeschäft thatsächlich be- ! sorgt hat (Honigmann, Kloeppel).-
Vgl. Klocppel, ! Das Reichspreßrecht (Lpz. 1894; mit Litteratur); - von Bülow, Der verantwortliche Redegast und seine straf- rechtliche Haftung (in Goltdammers «Archiv für ! Strafrccht», Vd/40).
! Redan (frz., spr. -däng), sägeförmige Vcfesti- ! gungslinie, gewissermaßen aus mehrern durch Kur- z tinenlinien verbundenen Fleschen bestehend. Wäh- ! rend der Belagerung von Sewastopol [* 5] im Krimkriege ! 1854-55 führte ein großes russ. Vertcidigungswcrk ^ den Namen N. fte Redclisfe. ! Redcliffe, Viscount Stratford de, s. Stratsord ! Nedditch (spr. -itsch), Stadt in der engl. Graf- schaft Worccster, an der Bahn von Evesham nach Birmingham, [* 6] zu dessen Industriebezirk es gehört, ! hat (1891) 11295 E. und große Nadelfabriken. In l der Nabe die Papierfabrik von Besly.
Nedefigur, in der Rhetorik die von der Nächstlie- genden Ausdrucksweise abweichende Redewendung, die zur Belebung der Rede dient. Eine Sammlung der griechischen und lateinischen Redegast enthält Ernestis «I^ßxicon tscknoloFieuin gi-a^corum i^toi-icue» (Lpz. 1795); dcsgl. «^omÄnoi-uin» (ebd. 1797). Redefreiheit, ein Privilegium der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen, darin bestehend, daß dieselben wegen ihrer Abstimmungen und ihrer in Ausübung des parlamentarischen Berufs gethanen Äußerungen in der Kammer nicht außerhalb der- selben irgend zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wodurch die ungestörte Thätigkeit der für ^ das Verfassungsleben wichtigen Organe gesichert wird. Die N. ist, abgesehen von England, erst in neuerer Zeit gefordert und verfassuugsmäßig ge- ^ währleistet worden. Gegen etwaigen Mißbrauch dieses Privilegs sichert lediglich die innerhalb des Hauses auf Grund der Geschäftsordnung (s. d.) ! geübte Disciplin. Die ältesten Bestimmungen über ! Redegast entbalten die engl. Lill ok riM8 von 1689, die nordamerik. Verfassung von 1787 und die fran- zösische von 1791. Die deutschen Verfassungen des 19. Jahrh, enthielten mancherlei Beschränkungen. - Diese sielen weg zufolge der Reichsgesetzgebung. Der Art. 30 der Neichsverfassung befreit von Ver- antwortlichkeit die Mitglieder des Reichstags und ß. 11 des Rcichsstrafgefetzbuchs auch die Mitglieder der Landtage oder Kammern der zum Deutschen Reiche gebörigen Staaten. Auch wahrheitsgetreue, d. i. insbesondere vollständige Berichte über parla- mentarische Verhandlungen sind in gleicher Weise ! straffrei (Reichsverfassung Art. 31; Strafgesetzbuch ß. 12). -
Vgl. von Bar, Die N. der Mitglieder ge- setzgebender Versammlungen mit besonderer Rück- sicht auf Preußen [* 7] (Lpz. 1868);
Schleiden, Dis- ciplinar- und Etrafgewalt parlamentarischer Ver- ! sammlungen (Berl. 1879);
Heinze, Die Straflosig- ^ keit parlamentarischer Rechtsverletzungen und die Aufgabe der Reichsgefetzgebung (Stuttg. 1879).
i Redegast, flaw. Gott, f. Radegast. ¶