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schen Civilsenaten einerseits und Strafsenaten an- dererseits. Zier soll das Plenum des ganzen Reichs- gerichts entscheiden. Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Träger [* 2] rechtlicher Pflichten zu sein und dadurch den Rechtsschutz zu genießen, auch soweit er durch die Strafgesetze zugesichert wird. Die allgemeine Rechtsgebiet steht heute jedem Menschen, d. h. jeder Person (s. d.) zu. Insoweit den Juristischen Personen (s. d.) Rechte und Pflichten zugeschrieben werden, spricht man auch von deren N. Von einem Grade der Rechtsgebiet darf man insoweit reden, als nicht allen Personen alle Rechte zugänglich sind.
Die öffentlichen Rechte, wie sie in den Wahlen, der Mitgliedschaft des Reichstags, der Landtage, der Gemeindevertre- tung", s.w. ausgeübt werden, stehen den Frauen nicht, bezüglich der öffentlichen Ämter nur sehr be- schränkt, den Männern nur von einem bestimmten Lebensalter zu, nicht, wenn ihnen die Ehrenrechte (s. d.) abgesprochen sind, den Ausländern, auch wenn sie unter uns wohnen, solange sie nicht naturalisiert sind, gar nicht zu. Auf dem Gebiete des Privatrechts ergiebt sich der Ausschluß der Juristischen Person von dem Familicnrecht von selbst.
Der Staat oder eine Stadt können nicht adoptieren. Die Römer [* 3] unterschieden drei Stufen der Rechtsgebiet (3tHw8). Auf der ersten Stufe gab es nur die Freiheit (lidsi-t^), welche die allgemeine Rechtsgebiet gab, die den Sklaven nicht zustand. Auf der zweiten Stufe sind die röm. Bürger unterschieden von den Latinern und den Peregrinen. Die civiw8 gab das 00min6i-ciuin, d. h. die Fähigkeit, Vermögensrechte zu haben und zu erwerben, welche auf dem eigen- tümlichen Recht des röm. Rechts, dem ^u8 civile, beruhten, und das connudium, d. h. die Fähigkeit, eine röm. Ehe einzugehen.
Die Latini hatten das comiliki'ciuiu, aber nicht das connudinm; diePere- grini schlössen ihre Ehen und erwarben Vermögen nach dem ^u8 Zsntiuni. Auf der dritten Stufe wurden unterschieden die Hausväter (Mwi- tamili^) und die von ihm Abhängigen. Der Haussohn konnte eine röm. Ehe eingehen und selbst Konsul werden; aber er hatte keine aktiven Vermögensrechte, weil er alles dem Vater erwarb. Der Verlust eines dieser Status war (^piti8 äemiinitio (s. d.). Die verschwindenden Verschiedenheiten der Rechtsgebiet auf dem Gebiete dss heutigen Privatrechts beruhen aus deutscher Grundlage, wie die Beschränkung der Frauen bezüglich der Nachfolge in Fidc'ikommisse und Stammgüter; bezüglich der Ausländer s. d., des Adels s. Ebenbürtigkeit.
Ein durch religiöses Bekenntnis bedingter Unterschied in der Rechtsgebiet besteht innerhalb des Deutschen Reichs nicht mehr. Verschieden von der Rechtsgebiet ist die Handlungsfähig- keit (s. d.). Rechtsfall (0a8u3), ein thatsächliches, für die Rechtsanwcndung erhebliches Verhältnis. Die Rechtsgebiet sind nicht immer so einfach, daß man im Gesetzbuch nur die Regel aufzusuchen braucht, unter welche sie passen. Denn einerseits ist nicht jedes Gesetz so klar und geschickt gefaßt, daß die Grenze, wo es nicht mehr anzuwenden sei, und die Beantwortung der Frage, ob der individuelle Fall nach dcm Sinn und der Idee der Rechtsvorschrift darunter paßt, sich von selbst ergiebt.
Und dieselben übelstände er- geben sich bei der Auslegung von Rechtsgeschäften. Andererseits verschlingen sich im R. häufig ver- schiedene rechtliche Gesichtspunkte, welche das Urteil leicht verwirren. Das Ansehen der Gerichtsböfe beruht auf dem Vertrauen des Volks, daß sie nicht bloß das Rechte wollen, sondern auch das Rechte finden. Zur korrekten Entscheidung schwieriger Rechtsgebiet gehören aber drei Dinge, welche sich bei dem dazu berufenen Juristen vereinigt finden müssen: eine Kunst der Diagnose, welche unter Ausscheidung des sür die Entscheidung unerheblichen Materials den springenden Punkt findet, an welchem der Hebel [* 4] anzusetzen ist;
der jurist. Takt (das Rechtsgefühl), welcher das dem Fall angemessene Resultat findet, und der mit umfassender Rechtskenntnis gepaarte Scharfsinn, welcher in den Entscheidungsgründen den innern Grund für die Richtigkeit des Resultats an der Individualität des Falles wie an dem Sinn und Geist des Gesetzes oder des streitigen Rechtsgeschäfts aufweist.
Die gerichtlichen Ent- scheidungen sollen aber nicht bloß im einzelnen Fall das Richtige finden, sondern auch bei Ver- gleichung miteinander keine Widersprüche auf- weisen. Es ist deshalb immer ein Zurückgehen auf Vorentscheidungen früherer ähnlicher Fälle erfor- derlich. Das wird erleichtert durch die Veröffent- lichung der gerichtlichen Entscheidungen namentlich der höchsten Gerichtshöfe, wie sie sich bei allen Kulturvölkern finden; so die Urteile der frühern deutschen Oberappellationsgerichte (s. d.), des vor- ! maligen Reichsoberhandelsgerichts (s. d.) und des ! deutschen Reichsgerichts (s. d.), wie des österr. ! Obersten Gerichtshofs, des franz. Kassationshofs, die engl. und amerik.
I^e^oi-tZ, die besonders für das Handelsrecht noch heute wichtigen V6ci8ioii63 der Gerichtshöfe (rotas) der mittelalterlichen ital. Han- delsstädte und der^ota romÄNH, die Entscheidungen des ital. Kassationshofs, des Schweizer Bundes- gerichts u. s. w. Hierher gehören serner die Gut- achten (Responsen) einzelner berühmter Juristen auf Anfragen über wirklich vorgekommene und über fin- gierte Rechtsgebiet, wie sie seitens der röm. Juristen ergangen, im (Ü0rpu8 .M-i3 (s. d.) wiedergegeben, aber auch von neuern Juristen und Iuristenfakultäten erteilt und veröffentlicht sind.
Die Sammlung der krimina- listischen Rechtsgebiet und Entscheidungen dient teils dem- selben jurist., teils einem psychol. und kulturhistor. Bedürfnisse, so z. V. der Pitaval (s. d.). Nechtsgalopp, s. Galopp. [* 5] Rechtsgebiet, der geogr. Bezirk, für welchen ein Gesetz erlassen ist, oder in welchem eine andere Rechtsquelle (Rechtsbuch, Gewohnheitsrechtssatz) auf Grund eines das ganze Gebiet umfassenden einheitlichen Vorgangs (gemeinsame Rechtsübung) formale Geltung hat.
Man spricht aber auch von einem Rechtsgebiet, insoweit in demselben dasselbe Gesetz- odcr Rccktsbuch nach seinem übereinstimmenden Inhalt gilt, wenn schon in den einzelnen Gebiets- teilen auf Grund verschiedener Gesetzgebungsakte. So von einem gemeinsamen Rechtsgebiet des franz. bürger- lichen Rechts oder des franz. Handelsrechts, des preuß. Bergrechts, des preuß. Grundbuchrechts, weil der lüods civil, der (^oäs 66 cominLi'co, das Preuß. Allg. Vcrggesetz, die Preuß. Grundbuch- gesctze unverändert oder mit einzelnen Abänderungen in andern Staaten durch besondere Gesetze recipiert sind. Endlich spricht man von einem N., insoweit in demselben ein und dasselbe Rechtsinstitut (z. B. das Allgemeine eheliche Güterrecht), wenn auch mit einzelnen Modifikationen, in wesentlich miteinander übereinstimmender Übung ist. Rechtsgebiet und Staatsgebiet fallen also nicht immer zusammen, schon deshalb nicht, weil auch noch gegenwärtig (z. B. in Preußen, [* 6] ¶