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listischen Moralismus aus die Paulinische Idee der l Rechtsanwalt zurückgriss. Doch blieb dieselbe vielfachem Miß- verständnis ausgesetzt, wegen ihrer herkömmlichen ^ Verflechtung mit der Lehre [* 2] vom stellvertretenden Sühnopfertode Christi. Schon Paulus bielt dasür, daß die Gnade Gottes erst dann sreie Hand [* 3] habe, wenn seine Gerechtigkeit durch Christi Tod vollbe- sriedigt sei: ein Gedanke, der selbst noch in der juri- dischen Denkart des jüd. Bewußtseins wurzelte, allerdings aber dazu bestimmt war, dasselbe mit seinen Ansprüchen gleichsam ein für allemal abzu- finden.
Diese Idee aber mußte, um verwendbar zu sein, die Gestalt eines positiven Dogmas annehmen, und der ältere Protestantismus hat sie in der That dazu ausgestaltet, unter Benutzung gewisser Vor- arbeiten der mittelalterlichen Theologie in dieser Richtung. (S. Ansclm.) Damit war der Anlaß ge- geben, den Ausdruck Glauben mit der N. statt im religiösen Sinn des Vertrauens viclmebr im dogma- tiscken Sinn des Fürwahrhaltcns von Dogmen in Verbindung zu bringen, und in dem Paulinischen Ausdruck den Gedanken zu finden, daß es vor Gott nicht sowohl auf sittliches Thun als vielmehr nur auf richtigen Dogmenglauben ankomme. Da die ältere luth.
Dogmatik den Schein nicht zu meiden wußte, als erachte fic in der That mit dein Glauben an die stellvertretende Genugthuung Christi alles erledigt und versäume darüber das Dringen aus energische Ausgestaltung der christl. Sittlichkeit, so wurde sowobl von tathol, als von rationalisti- scher Seite dieser Umstand zur Diskreditierung der evang. Idee von der Rechtsanwalt benutzt. Dieselbe ist jedoch ihrem Wahrheitsgebalte nach an das obige Dogma betreffend den Tod Christi und andere hiermit zu- sammenhängende Dogmen nicht gebunden, sondern behauptet sich auch bei wesentlicher Umgestaltung dogmatischer Lehrweise als identisch mit derjenigen religiösen Grundidee überhaupt, durch die das Chri- stentum von allen andern Religionen specififch ver- schieden und ihnen überlegen ist.
Rechtgläubigkcit, s. Orthodoxie. Rechtläufig oder direkt nennt man die Bewe- gung eines Gestirns, wenn mit der Zeit seine Länge zunimmt, sie also nach der Ordnung der Zeichen des Tierkreises wächst; rückläufig oder retrograd, wenn dieselbe in entgegengesetzter Richtung statt- findet. Von der Erde aus gesehen ist die Bewegung der Planeten [* 4] manchmal rcchtläufig, manchmal rück- läufig, dazwischen treten die sog. Stillstände ein: auf die Sonne [* 5] bezogen, ist die Bewegung der Planeten stets rechtläusig.
Bei den Kometen [* 6] kommt, auf die Sonne bezogen, auch rückläufige Bewegung vor. Rechtlosigkeit, der Zustand mangelnder Rechts- herrschaft, sei es bei völliger Unkultur oder bei Anarchie oder Mißbrauch der Iustizgewalt. Im engern und technischen ^inn bezeichnet Rechtsanwalt einen Zustand verminderter Rechtsfähigkeit. (S. Acht, Bürgerlicher Tod, Ehrenrechte.) Rechts, im parlamentarischen Sinne, s. Links und rechts. Rechtsähnlich, s. Analogie. Rechtsanwalt, seit dem infolae der neuen Iuftizorganisation für das ganze Deutsche [* 7] Reich gleichmäßig geltende Bezeichnung für solcke Personen, welche auf Grund staatlicher Autorisation ihre Berufsthätigkeit der Wahrnehmung und Ver- tretung fremder Rechtsangelcgenbcitcn widmen und für welche bis dabin verschiedcnfache Bezeichnungen, wie Advokat, Anwalt, Fürsprecher, Prokurator u. s. w., bestanden hatten. Die Berufsverhältnisse der N., insbesondere die Zulassung zur Rcchts- anwaltschaft, ihre Rechte und Pflichten, die An- waltkammcrn, das ehrengerichtliche Verfahren, die Rcchtsanwaltfchaft bei dem Reichsgerichte, sind von Reichs wegen geregelt durch die Rechts an walts- ordnung vom welche im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gcrichts- verfassungsgcsetz si. Okt. 1879) in Kraft [* 8] getreten ist.
Die wichtigsten Bestimmungen derselben sind fol- gende: Ner die Fähigkeit zum Nichteramte in einem Bundcsstaate erlangt hat, kann in jedem Bundes- staate zur Rechtsanwaltfchaft zugelassen werden, über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung: vor der Entscheidung ist der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich zu boren. Wer zur Rcchtsanwaltschaft befähigt ist, muß, zu derselben bei den Gerichten des Vundesstaates, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prü- fung bestanden hat, auf seinen Antrag zugelassen werden (freie Advokatur).
Das Recht auf Zulassung, bei einem mehrern Vundesstaaten gemeinfchaftlichen Gerichte wird dadurch begründet, daß der Antrag- steller in einem dieser Vundesstaaten die zum Richter- amte befähigende Prüfung bestanden hat. Der An- trag eines nach den vorstehenden Vorschriften be- rechtigten Antragstellers darf nicht wegen mangeln- den Bedürfnisses zur Vermehrung der Anwälte, sondern nur aus den in jenem Gesetze bezeichneten ^ Gründen abgelebnt werden, wohin namentlich Un- ! fähigkcit zur Bekleidung öffentlicher Mnter, frühere ^ ehrengerichtliche Ausschließung von der Rechtsan- ! waltschaft, beschränkte Dispositionsfähigkeit, un- ^ würdige Beschäftigung, unwürdiges Verhalten, ! schwache körperlicher oder geistiger Kräfte gehören. , Die Versagung der Zulassung muß durch Gründe motiviert werden, über deren Berechtigung der An- ! tragstcller unter Umständen eine ehrengerichtliche ! Entscheidung erwirken kann. Nach der ersten Zu- lassung hat dcr Rechtsanwalt in öffentlicher Sitzung des Gerichts seiner Zulassung einen Eid dahin zu leisten, daß er ! die Pflichten eines Rechtsanwalt gewissenhaft erfüllen werde. , Die Zulassung erfolgt bei einem bestimmten Gerichte ! Regcl an dem Orte des Gerichts, bei welchem er zu- gelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen (Domizilicrungs- und Rcsidcnzpflicht der R.). Wird ihm gestattet, außerhalb zu wohnen, so hat er am Orte dcs Gc- ' rickts einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmäch- tiatcn zu bestellen. (T. Zustellung.) Über die zu- ^ gelassenen und beeideten Rechtsanwalt führt jedes Gericht eine ! Liste.
Mit dcr Eintragung in dieselbe beginnt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Die Eintragungen werden im «Deutschen Reichs- anzeiger» bekannt gemacht. Die erfolgte Zulassung kann aus erheblichen Gründen durch die Landes- justizverwaltung zurückgenommen werden. In diesen Fällen, ferner bei freiwilliger Aufgabe der Zulassung, dei Tod oder Verlust der Fähigkeit zur Rechtsanwalt- schaft wird die Eintragung in der Liste gclöfcht und dies ebenfalls im «Rcichsanzeiger» bekannt gemacht. Auf Grund der Zulassung bei einem Gerichte ist der Rechtsanwalt befugt, in den machen, auf welche die Strafpro- zeßordnung, die Civilprozehordnung und die Kon- tursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb dcs Reichs Verteidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Vertretung ^ durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu , übernehmen. Insoweit eine Vertretung durch ¶