Vorurteile für jedes Land abweichende Gestaltungen derselben rechtlichen Einrichtungen hervorrufen.Im Interesse von
Handel
und
Gewerbe liegt es,daß das
Handels- und Wechselrecht, die Gesetze über geistiges und gewerbliches Eigentum, das Rechnungslegung der
Forderungen und des Eigentums an beweglichen Sachen und die diese
Teile des Rechnungslegung betreffende Rechtsprechung möglichst übereinstimmen,
damit dem
Weltverkehr eine Art
Weltrecht entspreche. Es war ein
Irrtum, daß die Zersplitterung des Rechnungslegung, welche
in
Deutschland
[* 2] eine Folge der staatlichen Zersplitterung war, eine dem Bedürfnisse deutschen
Geistes nach Mannigfaltigkeit
entsprechende Gestaltung gewesen wäre.
Das
AllgemeineBürgerliche Gesetzbuch gilt in
Österreich
[* 3] für alle Nationen des Kaiserreichs, in der
Schweiz
[* 4] gilt
ein gemeinsames
Obligationenrecht für die drei Nationalitäten, und wird ein gemeinsames
Bürgerliches Gesetzbuch vorbereitet.
Andererseits giebt es einzelne
Institute des öffentlichen und des Privatrechts bei jedem
Volke, welche mit dessen Geschichte
verwachsen, dem nationalen
Bewußtsein teuer geworden, von keinem andern
Volke in derselben
Weise aufgenommen und gepflegt werden.
So z.B. das starke preuß. Königtum, der engl.
Parlamentarismus und das engl.
Geschworenengericht auch im Civilprozeß, das franz. Verbot der Fidelkommisse. Damit
das, was
Rechtens im einzelnen Fall sei, möglichst sicher sei und die Nechtsanwendung in sich übereinstimme, sind in den
Kulturstaaten höchste Gerichtshöfe eingerichtet, deren Rechtsprechung einheitliches N. anbahnt. (S.Rechtseinheit.)
Über die beiden großen Zweige des Rechnungslegung s. ÖffentlichesRecht und
Bürgerliches Recht, über vermittelndes und gebietendes Rechnungslegung s.
Dispositivgesetze.
aufArbeit, ein Schlagwort, in dem eine von
Socialisten, aber auch von Nichtsocialisten geltend gemachte Forderung
zusammengefaßt wird, daß der
Staat verpflichtet sein solle, allen denen, die keineArbeit finden können,
Arbeit zu gewähren. Die meisten
Vertreter dieser Forderung fassen sie so auf, daß der
Staat nur verpflichtet sein solle, Tagelöhnerarbeit
zum gewöhnlichen
Tagelohne zuzuweisen; andere
Anhänger des A. Recht auf Arbeit wollen den
Staat verpflichten, denen, die keine
Arbeit finden
können,
Arbeit ihres
Berufszweiges und zwar zu dem durchschnittlichen Lohne der betreffenden Berufsarbeit
zu gewähren.
Das
A. in Recht auf Arbeit beiden erwähnten Formen ist scharf zu unterscheiden von dem Recht auf Unterstützung, die
event. auch in
Arbeit bestehen kann. Eine thatsächliche Verwirklichung hat das
A. in Recht auf Arbeit
Frankreich zur Zeit der Februarrevolution
gefunden durch gesetzliche
Anerkennung der Forderung und durch die Gründung von Nationalwerkstätten
(s. d.). Am hat in der
Schweiz eine
Volksabstimmung stattgefunden über das Initiativbegehren des A. Recht auf Arbeit Es ist mit
großer Mehrheit verworfen worden;
308 209
Stimmen haben sich gegen, 75 880
Stimmen für das Begehren ausgesprochen. - Vgl.Haun,
Das A. Recht auf Arbeit (Berl. 1889);
Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (2. Aufl., Stuttg.
1891);
Prochownik, Das angebliche A. Recht auf Arbeit (Berl. 1891);
Oder-Ufer-Eisenbahn, ehemalige Privatbahn von
Breslau
[* 9] nach Dzieditz (257,17, mit Zweigbahnen
335,87 km).
Die
Rechte Oder-Ufer-Eisenbahngefellschaft ist aus der 1856 genehmigten Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft
hervorgegangen, die 1865 die Genehmigung zur
Ausdehnung
[* 10] ihres Unternehmens auf
Verbindungen mit
Breslau und Dzieditz
(Station
der
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn) und zugleich die Bezeichnung
«Rechte Oder-Ufer-Eifenbahngesellschaft» erhielt.
Die Stammbahn
ist 1858, die
StreckeBreslau-Dzieditz 1868-72 eröffnet worden. 1884 wurde die
Bahn zugleich mit der Oberschlesischen
Eisenbahn (s. d.) verstaatlicht.
Das
Judentum aber denkt das erstere bedingt durch das letztere, d. h. es lehrt,
daß Gott dem
Menschen gnädig sei, wenn er das Gesetz erfülle. Da die
Voraussetzung, daß letzteres geschehe, im wahrhaft
sittlichen
Sinn bei keinem
Menschen wirklich zutrifft, so trat hier an die
Stelle der sittlichen Forderungen alsbald eine
Summe
bloß ritueller Leistungen, deren
Erfüllung eine hinreichende «Gerechtigkeit» verbürgen sollte. Dieser
im Wesen jeder Gesetzesreligion begründeten Entartung trat das
Christentum als
Religion der Versöhnung
gegenüber, mit dem
Angebot göttlicher
Gnade gegen den reuigen
Sünder, während es das sittliche Ideal als Ziel einer dem
Menschen freigegebenen
Entwicklung geltend machte, nicht aber als vorgängig zu erfüllende
Bedingung seines Zutrittes zu Gott.
Die
Anerkennung des
Menschen als normal von seiten
Gottes bezeichnete
Paulus noch in alter
Weise juridisch
als Rechtfertigung, lehrte aber gleichzeitig, daß solche Rechtfertigung nicht durch «Werke
des Gesetzes» zu erlangen sei (weil kein
Mensch solche im wahrbaft sittlichen
Sinne wirklich leistet), sondern durch
Glauben,
worunter er in erster Linie das Vertrauen des zur Selbsterkenntnis gelangten Sünders auf
Gottes vergebende
Gnade verstanden wissen wollte. Denn auf
Grund der Rechtfertigung und des Friedens
mit Gott soll der
Mensch seine Kraft
[* 11] befreit und gehoben
fühlen für die sittliche Vervollkommnung, die als Heiligung (s.
Heilig) der Rechtfertigung sich anzuschließen hat. Da das Sachentsprechende
dieser Auffassungsweise sich stets bewährt, sobald dem natürlichen sittlichen
Bewußtsein wieder klar
wird, daß seine naiv-juridische
Auffassung undurchführbar ist und zur Verflachung der sittlichen Forderung führt, so war
es begreiflich, wenn sowohl die
Reformation gegenüber der kath. Werkheiligkeit, als auch der neuere
Protestantismus gegenüber
dem
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