Verwendbarkeit wegen, gegenwärtig die verbreitetste ist. Die Thomassche Rechenmaschine gestattet selbst die Ausführung
des Wurzelausziehens und Potenzierens. -
Vgl. Tetmajer, Theorie und Gebrauch des logarithmischen Rechenschiebers (Zür. 1875);
von Ott, Der logarithmische Rechenschieber (Prag 1873);
Wüst, Anleitung zum Gebrauch des Taschenrechenschiebers für Techniker.
Mit einem Rechenschieber (2. Aufl., Halle 1890);
Dietzschold, Die Rechenmaschine (Lpz. 1882);
Selling,
Eine neue Rechenmaschine (Berl. 1887);
Reuleaux, Die Thomassche Rechenmaschine (2. Aufl., Lpz. 1892);
Trinks neue Rechenmaschine
Brunsviga (in der «Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure», 1892, S. 1522).
allgemein jedes Verfahren, bei welchem die Rechenkunst Verwendung findet (Kalkulation). Im besondern Sinne
heißt Rechnung oder Liquidation eine ins einzelne gehende Aufstellung der Forderungen, welche Behörden, Anwälte, Kommissionäre,
Mäkler, Agenten, Ärzte u. s. f. durch ihre Bemühungen und durch Bestreitung von Verlägen
bei der Besorgung fremder Angelegenheiten erworben haben. Von besonderer Wichtigkeit im Handel ist die Einkaufsrechnung (s.
Faktura) und Verkaufsrechnung (s. d.) über die für andere Personen besorgten Geschäfte.
Spesenrechnung nennt man die Aufzeichnung von Unkosten (Auslagen), welche man bei Besorgung eines Geschäfts für einen andern
(z. B. Spedition) gehabt hat, und der Gebühren, welche man in Anrechnung bringt, z. B. Provision,
Delcredere u. s. w. Über fingirte Rechnung oder Conto finto s. Conto. Über die in der Buchhaltung (s. d.) den einzelnen Geschäftsabteilungen
und den Geschäftsfreunden zu errichtenden Rechnung oder Conten s. Hauptbuch und Kontokorrentbuch.
Klagen aus Verkäufen und Lieferungen brauchen nur den Gesamtbetrag der Schuld anzuführen, wenn eine
beigefügte Rechnung jeden einzelnen Posten nach dem Entstehungsgrunde, Gegenstande, Preise und den sonstigen Bedingungen genau
auszählt, während Abweisung wegen fehlerhafter Allgemeinheit erfolgt, wenn die Klage ihre Erläuterung bloß aus einem beigegebenen
Kontokorrent (s. d.) erhalten soll. Besondere Ausführlichkeit und die Beigabe
aller Belege macht sich rücksichtlich der Verwaltungsrechnungen erforderlich, die von Bevollmächtigten,
Miterben und Miteigentümern, geschäftsführenden Gesellschaften, Vormündern, Konkursverwaltern und andern Administratoren
fremder Vermögen abgelegt werden.
Streitigkeiten über die Richtigkeit solcher Rechnung erledigt der Rechnungsprozeß (s.d.). Die Prüfung der Rechnung von
Kirchen- und Gemeindevorständen, Stadträten, fiskalischen Beamten erfolgt gewöhnlich im Verwaltungswege, und die letzte
Feststellung der Staatshaushaltsrechnungen bleibt, wo eine konstitutionelle Verfassung besteht, den Ständen vorbehalten. Mit
Durchmusterung der Rechnung beschäftigen sich im Staatsdienste eigene Kalkulatoren, Rechnungssekretäre und Rechnungsräte sowie
als höchste Revisionsbehörde in verschiedenen Ländern die Oberrechnungskammer (s. d.). Für
fremde R. ^[] handeln heißt:
im Interesse eines andern handeln, für ihn Geschäfte besorgen, wie es z. B. der Kommissionär oder Agent
thut. (S. Rechnungslegung.)
Beträge, die bei Gelegenheit der Prüfung der Rechnungen entweder auf Einnahmen, die überhaupt
nicht oder in zu geringen Beträgen erhoben worden sind, zur Nacherhebung, oder auf Ausgaben, die in zu hohen Beträgen geleistet
worden sind, zur Wiedervereinnahmung angewiesen werden. Zu den Rechnungsdefekte gehören auch
die sog. Registerdefekte, d. h. diejenigen Defekte, die sich bei der Prüfung von Registern ergeben, in welchen Einnahmen oder
Ausgaben einzeln nachgewiesen werden, die in den Rechnungen nur in Gesamtsummen erscheinen.
Rechnungsmünzen, fingierte Münzen, Idealmünzen, solche Werteinheiten, die nicht wirklich ausgeprägt,
sondern höchstens nur in Teilstücken oder Vielfachen durch Münzen vertreten werden. Insofern das ganze
Geldsystem auf einer fingierten Geldeinheit aufgebaut ist, spricht man auch von einer Rechnungswährung. Hierher gehört
die Hauptrechnungseinheit des Mittelalters, das Pfund oder Livre, das gleich 12 Schill. oder Sols und 240 Pf. oder Deniers gesetzt
war. In England wurde das Pfund Sterling erst 1816 in einer besondern Goldmünze, dem Sovereign, ausgeprägt,
während die früher gebräuchliche Guinee 21 Schill. und die größte Silbercourantmünze, die Krone, 5 Schill. galt. Auch das
franz. Livre ist bis zur Revolution und der Einführung des Frankensystems nur ausnahmsweise geprägt worden; vielmehr waren
die wirklich umlaufenden Hauptmünzen in Frankreich im 18. Jahrh. die Ecus von 3 und 6 Livres und die Louisdor.
Die bis zur Einführung der Reichsmarkwährung in Hamburg in Geltung gewesene Bancomark war ebenfalls nur Rechnungsgeld (s. Banco).
Wer fremde Geschäfte führt, fremde Sachen oder Rechte veräußert, gemeinschaftliche
Sachen als Teilhaber oder aus einem andern Grunde verwaltet oder fremdes Vermögen mit den Früchten herauszugeben hat, ist
verpflichtet, dem Geschäftsherrn durch eine geordnete, zahlenmäßige Aufstellung seiner Einnahmen und der dem Geschäftsherrn
zu Last gehenden Ausgaben der Wahrheit gemäß Auskunft zu erteilen, namentlich alle Einnahmeposten aufzuführen, die einzelnen
Posten in ihrer wirklichen Höhe; er hat die Ausgabeposten, und soweit der Geschäftsherr daran ein Interesse
hat, auch die Einnahmeposten zu belegen und die Richtigkeit der Rechnung zu beschwören.
Dieser Offenbarungseid kann durch Haft erzwungen werden. Ist die gelegte Rechnung so mangelhaft, daß sie dem Geschäftsherrn
eine ausreichende Auskunft nicht giebt, so ist sie zu vervollständigen, zu verbessern, oder wenn sie
ganz unzureichend ist, durch eine andere Rechnung zu ersetzen. Wird die Rechnung trotz der Verurteilung zur Rechnungslegung nicht gelegt,
so darf der Geschäftsherr sein Interesse fordern und es kann ihm ein Schätzungseid nachgelassen werden. Hat der Prinzipal
dem Verwalter die Rechnungslegung erlassen, so kann er gegen die Verwaltung desselben nach Preuß. Allgem. Landr. Ⅰ,
14, §. 157 nur solche Ausstellungen, die auf einen begangenen Betrug hinauslaufen, anbringen. Nach Österr. Bürgerl. Gesetzb.
§. 1200 kann ein Gesellschafter in gleichem Falle,