547 der schlechtern Verwendbarkeit, dem Unterschied im Preise u.s.w. die Bedeutung von Qualitätsmängeln haben, z. B.
Bauhölzer von geringerer Zopfstärke, Garnfäden, welche nicht die übliche oder die versprochene Länge haben, Gläser, welche
nicht die übliche Zahl eingemachter Fische enthalten. Zur Bekämpfung derartiger Täuschungen enthält der Deutsche Entwurf
eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs vom J. 1895 die zweckmäßige Vorschrift: Durch
Beschluß des Bundesrats kann bestimmt werden, daß gewisse Waren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder
mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden
dürfen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft. Nach dem Reichsstempelgesetz
vom sind Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen
werden über Mengen (Quantitäten) von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, mit Zweizehntel, nach dem Gesetz vom mit
Vierzehntel vom Tausend stempelpflichtig; Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von
einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waren sind von einem Reichs- und Landesstempel frei.
Nach zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts ist hier Menge (Quantität) von solchen gleichartigen Sachen zu verstehen,
welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und dem Willen der Kontrahenten als untereinander völlig
gleichwertige und daher auch insoweit vertretbare in Betracht kommen, ohne daß auf das einzelne Stück für sich ein Gewicht
gelegt wird, z. B. Mauersteine, gebrochene Steine gleicher Art, Eisenbahnschienen, Eisenbahnschwellen, nicht aber solche Waren,
welche in der Fabrik nach besondern Konstruktionsplänen, wenn auch in mehrern einander gleichen Exemplaren
hergestellt sind, wie Lokomotiven, Panzerschiffe, Baggerprähme.
(lat.), das Wieviel, eine bestimmte Größe, Vielheit, Menge, Summe.
Man unterscheidet oft Quantum und Quantität
(s. d.) so, daß man unter Quantum nur eine solche Größe versteht, die sich wirklich bestimmen läßt, während das Abstraktum
Quantität die bestimmte ebenso gut wie die noch zu bestimmende, ja selbst eine nie abschließend bestimmbare
bezeichnen kann;
man spricht daher von unendlicher oder unendlich kleiner Quantität, aber nicht von einem unendlichen oder
unendlich kleinen Quantum.
Joh. Joach., Flötenspieler, der Lehrer Friedrichs d. Gr., geb. zu Oberschaden im Hannoverischen
als Sohn eines Hufschmieds, kam in die herzogl. Kapelle in Merseburg, 1714 nach
Dresden, wurde 1718 Hautboist bei der sog. Polnischen Kapelle in Warschau und besuchte Italien (wo er Al. Scarlattis Unterricht
genoß), hierauf Frankreich und England. Er ging dann nach Dresden zur königl. Kapelle zurück, bis
ihn 1741 Friedrich II.
unter sehr vorteilhaften Bedingungen nach Berlin berief. Er starb zu Potsdam. Quantz hat nicht bloß
als Meister auf der Flöte, sondern auch als ihr Verbesserer große Verdienste («Versuch
einer Anweisung, die Flöte traversière zu spielen», Berl. 1752 u. ö.).
Als Komponist arbeitete er fast nur für seinen Schüler, Friedrich d. Gr., für den er mehr als 400 Stücke
gesetzt hat. –
Vgl. A. Quantz, Leben und Werke des Flötisten Johann Joachim Quantz (Berl. 1877).
Coanza oder Cuanza, bedeutender Strom in Angola, an der afrik.
Westküste, entspringt aus dem Mussumbosee (1650
m ü. d. M.), fließt in nördl. Richtung, wendet sich dann gegen W., durchbricht mit Wasserfällen und
Stromschnellen das Randgebirge, wird von Dondo ab auf 200 km für Dampfer schiffbar und mündet nach einem Gesamtlaufe von 1200 km, 50 km
südlich von Loanda, über eine seichte Barre in das Meer.
Sein wichtigster Nebenfluß ist der Lucalla (s. d.).
(frz., spr. karangt-) oder
Kontumaz, eigentlich ein Zeitraum von 40 Tagen, den man, analog der 40tägigen Reinigung der Frauen nach der mosaischen Gesetzgebung,
für notwendig hielt zur Reinigung seuchenkranker Personen. Als Ende des 14. Jahrh. die Pest und der Schwarze Tod Europa heimsuchten,
versuchten (1374) die Bewohner der Stadt Rhegium in Unteritalien sich dadurch vor der Seuche zu schützen,
daß sie alle zu Land oder zur See zureisenden Personen einer 40tägigen Überwachung und Beobachtung unterzogen und erst nach
Ablauf dieser Zeit, wenn sich keinerlei Symptome der Krankheit an jenen zeigten, in die Stadt ließen.
Später wurde dieses Verfahren von den meisten größern Städten, ja von ganzen Ländern nachgeahmt, insbesondere
wurden in den Handelsstädten die ankommenden Schiffe außerhalb der Häfen oder an bestimmten Plätzen zu landen gezwungen
und die Passagiere und Mannschaften auf den Schiffen oder in eigenen Quarantäneanstalten so lange isoliert, bis anzunehmen
war, daß die Ansteckungsfähigkeit einer von denselben mitgebrachten Seuche erloschen wäre. Es hat
sich dann herausgestellt, daß eine kürzere Überwachungsfrist von 20, 10, 7, ja häufig nur 3 Tagen vollständig genügte,
um erkennen zu lassen, ob unter den Ankömmlingen die Seuche herrschte; jedoch ist der Name Quarantäne der Überwachungsmaßregel
geblieben.
Als sich in den J. 1817–23 die Cholera von Indien her zum erstenmal pandemisch verbreitete, wurden wieder
von den meisten Staaten zu Land und zu Wasser Quarantäne eingerichtet. Sehr bald erwiesen sich aber die Landquarantänen, zu deren
Durchführung an den Grenzen militär. Cordons gezogen wurden, als völlig wirkungslos; sie
wurden daher bei der zweiten Cholerapandemie 1820–37 fast überall aufgehoben, nur in der Türkei werden
sie heutigentags noch zur Abwehr der Cholera geübt.
Die Seequarantänen haben sich hingegen in vielen Ländern bis auf die Gegenwart erhalten und wurden noch in der jüngsten
Zeit auf den internationalen Sanitätskonferenzen wiederholt und von verschiedenen Seiten sehr befürwortet. In den Häfen
ist die Einrichtung ungefähr folgende: Jedes Schiff, welches aus einem öfters von Seuchen heimgesuchten
Lande kommt, muß, bevor es die Erlaubnis zum Einlaufen erhält, ein Gesundheitszeugnis (Gesundheitspaß, s. d.)
über den Ort, von dem es kommt, für dessen
mehr
Richtigkeit der Kapitän und der an diesem Orte von der Regierung beauftragte Konsularagent zu haften haben, mitbringen und
dasselbe beim Hafenkommandanten vorzeigen. Auf diese Gesundheitszeugnisse stützt sich dann die Ausdehnung der anzuwendenden
Quarantäneverordnungen. Um eine gleichartige Handhabung der Quarantäne zu erzielen, wurde beim Ausbruch der Cholerapandemie 1846–63
von den zumeist bedrohten Mittelmeerstaaten auf der internationalen Cholerakonferenz zu Paris bis
s. Hygieine, Bd. 9, S. 474a) ein internationales Quarantänereglement
geschaffen und in Ägypten, das durch die Mekkapilger und die Eröffnung des Sueskanals 1869 am meisten der Choleraeinschleppung
ausgesetzt erschien, ein ständiger Conseil sanitaire maritimeet quarantenaire eingesetzt, der den Schiffsverkehr
auf dem Roten Meer und im Sueskanal zu überwachen beauftragt ist. Im Roten Meer wurden ferner mehrere Quarantäneanstalten errichtet,
unter anderm in El-Wedsch, El-Tor und Sues. In denselben sollten die Passagiere der aus Choleraorten kommenden Schiffe, solange
als noch Cholerafälle unter ihnen beobachtet würden, mindestens aber mehrere Tage isoliert, ihr Gepäck
und die Schiffsladung sowie die Schiffe selbst desinfiziert werden.
Leider sind die Einrichtungen dieser Quarantäneanstalten höchst unvollkommen; insbesondere ist für die Verpflegung der
Passagiere nur sehr mangelhaft gesorgt, so daß diese Anstalten manchmal geradezu zu Choleraherden geworden sind. Der Nutzen
der Quarantäne ist überhaupt sehr zweifelhaft, so daß auch besser eingerichtete und betriebene
Quarantäneanstalten kaum jemals den beabsichtigten Erfolg haben werden. Von einsichtigen Hygieinikern und Medizinalverwaltungen
wird gegenwärtig dahin gearbeitet, daß alle Quarantäne aufgegeben werden und dafür eine rationelle Schiffshygieine geübt wird,
nicht nur zu Zeiten epidemischer Seuchenverbreitung, sondern auch in seuchenfreien Zeiten.