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bricht bei Berührung äußerst leicht ab, dringt mit dem Gift in die Haut von Mensch und Vieh ein und veranlaßt oft gefährliche Entzündungen. Am Tage ruhen die Raupen in einer Astgabel oder ziemlich tief am Stamm dicht zusammengedrängt, und wenn sie größer geworden sind, auch übereinander sitzend. Sie spinnen ein lockeres Gewebe, das immer mehr verstärkt und durch ihre Häute dicht gemacht wird. Aus diesem Neste wandern sie bei anbrechender Dunkelheit in die Baumkronen und zwar bei klei- nen Gesellschaften im Gänsemarsch, bei größern in keilförmiger Anordnung, indem eine vorangeht, der sich dann die folgenden paarweise oder zu dreien und mehrern dicht geordnet anschließen. Zum Fraße löst sich der Zug auf, um am Morgen in derselben Weise zum Nest zurückzukehren, in dem auch die Verpuppung in dicht aneinander liegenden Cocons vor sich geht. Der Prozeßvollmacht, welcher in Mitteleuropa ein beschränktes Vorkommen hat, wird bisweilen den Eichenwaldungen außerordentlich schädlich und wird am besten im Raupenzustande, durch Abbrennen oder Zerquetschen der an Stämmen ruhenden Gesell» schasten vernichtet. Der Hauptseind des Prozeßvollmacht ist der Kuckuck und der Puppenräuber (s. d.). Eine ver- wandte, etwas größere Art, der Kiefernprozes- sionsspinner (^nLtkoc.anipI. pinivor". ^/.), ge- legentlich auchFichtenspinner genannt, findet sich im nordösll. Deutschland und in den russ.Ostscepro- vinzen. Ihre Raupe lebt auf Nadelhölzern, beson- ders auf Kiefern. In Südeuropa kommt noch ein anderer Prozeßvollmacht, der Pinienprozessionsspinner (OuLtliocainpa. pit^oelunpa 2^.), an Nadelhölzern oor, der eine ganz ähnliche Lebensweise hat und vielleicht bloß lokale Varietät oder klimatische Nasse der vorigen ist. Prozetzlegitimation, im Civilprozeß der Nach- weis der Vertretungsbefugnis von feiten dessen, welcher als Bevollmächtigter für eine Partei han- delnd auftritt. t^. Prozepvollmacht.) Prozeßleitung, die Thätigkeit des Nichters, welche darauf abzielt, daß der Prozeß seine ord- nungsmäßige Erledigung finde. Die Dcutfche Ci- vilprozeßordnung hat dem Prozeßgericht oder dessen Vorsitzendem ein umfängliches Prozeßleitungsamt auferlegt. Dasselbe enthält einerseits die Fürsorge für vollständige Erörterung der Sache in der münd- lichen Verhandlung, andererseits die formelle Lei- tung der Verhandlung und Beweisaufnahme fowie die Mitwirkung bei Bestimmung und Anordnung von Terminen und Fristen. (S. Prozeßbetrieb.) Prozeßordnung ^ ein umfänglicheres Gesetz, welches die Formen des gerichtlichen Verfahrens oder oes Prozesses (s. d.) feststellt. Aus der Verschieden- heit der Iustizsachen ergiebt sich der Gegensatz zwischen Strafprozeß (s. d.) und Civilprozeß (s. d.), und dem- nach auch zwischen Strafprozeßordnungen und Ci- vilprozeßordnungen. Im Deutschen Reich gelten jetzt die Civilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 und die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877, beide am 1. Okt. 1879 in Kraft getreten. Das Nähere darüber s. Civilprozeh und Strafprozeh. Prozeßftrafen, im Civilprozcß gewisse Nach- teile, welche einer Partei dafür auferlegt werden, daß sie ihre prozessualen Rechte in schuldhafter Weise, zur Verschleppung des Prozesses, Schikanierung des Gegners u. s. w. mißbraucht. In den frühern deut- schen Prozeßrechten kamen solche Prozeßvollmacht hauptsächlich wegen frevelhaften Leugnens vor. Die deutfchen Reichsjustizgesetze kennen Prozeßvollmacht nur noch in sehr be- schränktem Umfange. Nach §. 47 des Gcrichtskosten- gesetzes kann nämlich in gewissen Fällen (z. B. bei Ablehnung eines Richters, beim Armenrecht, bei Zeugnisweigerung), in welchen an sich keine Gebühr erhoben wird, das Gericht die Erhebung einer solchen von Amts wegen beschließen, wenn das Verfahren nach freier richterlicher Überzeugung mutwillig ver- anlaßt war. Es kann ferner nach §. 48 desselben Gesetzes das Gericht, wenn außer dem Fall des H. 300 der Civilprozchordnung durch Verschulden einer Partei oder eines Vertreters derselben die Ver- tagung einer mündlichen Verhandlung, oder die An- beraumung eines Termins zur Fortsetzung dcr münd- lichen Verhandlung veranlaßt oder durch nachträg- liches Vorbringen von Angriffs- und Vcrteidigungs- mittcln, Beweismitteln oderBewciseinrcdcn, welches zeitiger erfolgen konnte, die Erledigung des Rechts- streits verzögert worden ist, von Amtes wegen die besondere Erhebung einer Gebühr für die verursachte weitere Verhandlung sowie einer Gebühr für die durch das neue Vorbringen veranlaßte nochmalige Veweisanordnung beschließen. Prozessualifch, zu einem Prozeß ls.d.) gehörig, nach den Regeln des Prozesses. Prozeßvollmacht, im Sinne der Deutschen Civilprozeßordnung eine Vollmacht zur gesamten Prozehführung, im Gegensatz zu einer Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungcn. Erstere muß, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten (s. Anwalts- prozcß), erteilt werden, während letztere außerhalb dieses Gebots zulässig ist. Dcr Prozcßbcvollmäch- tigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichts- akten abzugeben. Eine Privaturkundc muß auf Ver- langen des Gegners gerichtlich oder notariell beglau- bigt werden. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechts- streit betreffenden Prozchhandlungcn, nnWichlich dcr Widerklage, einer Wiederaufnahme und der Zwangsvollstreckung (s. diese Artikel), zur Bestellung eines Vertreters oder Bevollmächtigten für die höhern Instanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis, und zum Empfange dcr vom Gegner erstatteten Kosten. Die Prozeßvollmacht für den Hauptprozeß gilt auch für eine Haupt- intervention, einen Arrest oder eine Einstweilige Ver- fügung. (S. dicfe Artikel.) Der gesetzliche Umfang der Prozeßvollmacht kann mit Wirksamkeit gegenüber dem Gegner nur beschränkt werden in Hinsicht auf die Befugnis zu Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis. Die Prozeßvollmacht kann selbst wiederum in einer umfassendern Vollmacht, z. B. in einer Prokura, enthalten sein. Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner jederzeit gerügt werden, ist auch von Amts wegen vom Gericht zu beachten, soweit nicht Anwaltszwang besteht. Durch nachträgliche Genehmigung wird der Mangel ge- heilt. Ein auftragloser Geschäftsführer kann gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schä- den einstweilen zur Prozeßführung zugelassen wer- den; das Endurtcil darf aber erst erfolgen, wenn die zur Nachbringung dcr Vollmacht gesetzte Frist ver- strichen ist. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Änderung bezüglich seiner Prozeßfähigkeit oder gesetzlichen Ver- tretung aufgehoben. Wohl aber endigt sie durch Kündigung, die jedoch dem Gegner gegenüber erst ! durch Anzeige vom Erlöschen dcr Vollmacht, im An- waltsprozeß erst durch Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts wirksam wird. Vgl. Civilprozeß- ordnung §§. 74-85. . ^