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Zirksausschuß (s. d.) ein. Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses als Organ der Exekutive werden vom Provinzialrat entschie- den, welcher aus dem Oberpräsidenten, einem vom Minister des Innern ernannten bobern Verwal- tungsbeamten und fünf erwählten Mitgliedern des Provinzialausschusses besteht. Dieser Behörde stehen im Verein mit dem Minister des Innern auch die Abänderung der Amtsbezirke und die Vereinigung ländlicher Bezirke bezüglich der Polizeiverwaltung mit einem Stadtbezirk zu; sie darf dem Oberpräsi- denten Vollmacht zum Erlaß von Polizeiverordnun- gen für mehrere Kreise [* 2] oder den Umfang der ganzen Provinz erteilen. -
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, neu hg. von Vraun- behrens und Studt (4 Bde., Verl. 1889-92; 4 Er- gänzungsbände, ebd. 1888-90);
ferner von Sten- gel, Die Organisation der preuß. Verwaltung (Lpz. 1884) und die Lehrbücher des Verwaltungsrechts von Löning, G. Meyer, sowie die provinzialrccht- lichen Artikel in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts» (Freib. i. Br. 1889-92).
Provinzialrat, s. Provinzialordnung. Provinzialsteuern, s. Provinzialftnanzen. Provinzialsynodalvorstand, das von der Provinzialsynode (s. d.) gewählte Kollegium, be- stehend aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs Bei- sitzern (zu gleichen Teilen Geistlichen und Laien). Der Vorsitzende (Präses) leitet die Verhandlungen der Provinzialsynode. Das Kollegium dauert aber auch bei nicht versammelter Synode fort bis zum Zu- sammentritt der neuen Synode nach drei Jahren.
Der Provision bat die Redaktion des Protokolls der Synode festzustellen und die gesamten Protokolle allen Ge- meinden der Provinz zu übersenden. Der Provision kann, wenn erforderlich, selbständige Sitzungen abhalten behufs Vorbereitung der Arbeiten der Provinzial- synode oder Ausführung ihrer Beschlüsse. Außer- dem aber muß er zu den Sitzungen des Konsisto- riums mit vollem Stimmrecht der einzelnen Mit- glieder einberufen werden:
1) bei Besetzung der Stellen von Superintendenten;
2) zur Entscheidung von Rekursen wegen Entlassung von Gemeinde- ältesten oder Mitgliedern der Gemeindevertretung, worüber in erster Instanz der Kreissynodalvorstand tischen Anklagen gegen Geistliche, sei es im Disci- plinarverfahren, sei es bei Anstellungen. Andere wichtige Sachen kann das Konsistorium dem Provision nach Gutdünken vorlegen. Provinzialfynode, nach der preuß. Synodal- ordnung die kirchliche Vertretung zwischen der Kreis- synode (s. d.) und der Generalsynode (s. Synodal- verfassung).
Den territorialen Bezirk der Provision bilden die Etaatsprovinzen. Für die Reg.-Bez. Cassel und Wiesbaden [* 3] bestehen besondere Bezirkssynodcn an Stelle der Provision; Hannover [* 4] hat keine Provision; dagegen wurde eine solche in Schleswig-Holstein [* 5] eingerichtet. Den Verband [* 6] der Generalsynode bilden nur die neun alten preuß. Provinzen. Die übrigen dent- schen Staaten haben das Institut der Provision nicht, wohl aber Osterreich unter der Bezeichnung Super- intendentialversammlung. Die Provision bestebcn ^us einer Anzahl von den Kreissynoden gewäblter Mitglieder, ein Drittel Geistliche, ein Drittel Laien, ein Drittel «angesehene, kirchlich erfahrene und ver- diente Männer»; dazu treten Abgeordnete der theol.
Fakultäten, endlich Mitglieder, dievomLandesherrn als dem Träger [* 7] des Kirchenregiments ernannt wer- ! den, deren Zahl aber nur ein Sechstel der gewählten ^ betragen darf. Die Provision treten aller drei Jahre zusam- ! men und verhandeln ganz in parlamentarischen For- ' men, wählen auch den Provinzialsynodalvorstand (s. d.), entscheiden über die Legitimation der Mit- ! glieder und geben sich ihre Geschäftsordnung. Die ! Verhandlungen erfolgen in Gegenwart eines ko'nigl.
Kommissars. Den Provision können Gesetzentwürfe vor- gelegt werden, die ihre Entscheidung nur durch die ^ Generalsvnode finden können; sie haben außerdem ! ein gewisses Maß provinzialkirchlicher Gesetzgebung, können bei der Generalsynode Anregungen für dic Landeskirche geben, sind durch Abgeordnete an den ^ theol. Prüfungen beteiligt, wählen die Abgeordneten ! zur Generalsynode, haben eine Aufsicht über die ! Gemeinden und Kirchenkreise, überhaupt die über- ^ wachung der kirchlichen Zustände der Provinz in ! jeder Beziehung, endlich die Verwaltung der Pro- vinzialsynodalkasse.
Die Beschlüsse der Provision bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde, des Konsistoriums. In der katholischen Kirche hatten in der Zeit vom3. bis9.Jahrh. die Provision (Metropolitansyno- den, Versammlungen der Bischöfe einer Erzdiöcese) die allergrößte Bedeutung für die Fortbildung von Recht und Dogma der Kirche, bis sie später von den mittelalterlichen Papstkonzilien darin abgelöst wurden. Besonders berühmte Provision waren die von ^ Sardica 343 icrste Anerkennung der obersten Iuris- ! diktion des Bischofs von Rom), [* 8] Laodicea 381 (Fest- ! stellung des Vibelkanons), die zahlreichen Provision in i Karthago [* 9] für die afrik., in Toledo [* 10] für die fpan.
Kirche. In Frankreich traten seit dem 6. Jahrh, an Stelle der Provision die Nationalkonzilien, das erste 511 zu Orleans. In der kath. Kirche haben die Provision schon seit Jahrhunderten keine erhebliche Bedeutung mehr; neuestens scheint man sie in den überseeischen Län- dern wieder belebt zu haben. Provision (lat.), Vorsorge; Vorrat. Imkatho - lisch en Kirchenrecht ist Provision. («Ins proviZioniF) die ! Verleihung eines Kirchenamtes, welche der Kirchen- ^ gewalt zusteht, ^ie ist ordin^ria, wenn sie durch den ! ordnungsmäßig Berechtigten vorgenommen wird, ^ also bei niedern Amtern durch den Bischof, entweder frei (coNHtio lidera.) oder gebunden an den Vor- schlag eines Dritten (coliatio uoii lidera, s. Kolla- ! tur). Bei den Bistümern erfolgt die Provision durch Wahl (f. Bischof); für die Domkapitel (s. d.) gelten noch besondere Vorschriften. Die provisio exti-H- oräillÄi-iH greift Platz, wenn an die Stelle des ord- nungsmäßig Berechtigten ein höheres Organ tritt, und zwar entweder, wenn der Berechtigte schulo- hafterweise von seinem Provisionsrechte in der zu- lässigen Frist keinen oder unrichtigen Gebrauch ge- macht bat (6x ^'ui'6 äevolutioQiZ), oder weil der Papst sich die Verleihung der Stelle vorbehalten bat (i'636rvHtia). In der evang. Kirche erfolgt die ^ Provision durch den Landesherrn, entweder persönlich oder durch das kirchliche Regierungsorgan. Sie ist nach Analogie des staatlichen Veamtenrechts geordnet und bietet dei der in der Person des Landesherrn beste- henden Verbindung von Staats- und Kirchengewalt kaum Anlaß zu Streit. Dagegen besteht über die ^ Frage des staatlichen Einflusses mit der kath. Kirche ein lebhafter streit. Principiell weist die kath. Kirche alle Anforderungen des Staates als unberechtigt zurück. Dem preuß. Gesetz vom ge- genüber wurde dieser Standpunkt auch mit äußerster Schärfe festgehalten, so daß der Staat schließlich die 31» ¶