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wird und nur auf Grund von Specialgesetzen über- schritten werden darf. Die Generalräte in Frank- reich dürfen außerdem auch seit 1871 Anleihen, die binnen 15 Jahren zurückgezahlt werden, selb- ständig beschließen, während für andere Anleihen wiederum Specialgesetze nötig sind. Die ärmern Departements erhalten von der Staatsregierung Zuschüsse aus dem 1838 gebildeten, auf 7 Zuschlag- centimen gestützten I'onäZ cominun. In Österreich dürfen die Kronländer und die Bezirke in Böhmen bis zu 10 Proz., in Galizien bis zu 20 Proz., in Steiermark bis zu 27 Proz., in Tirol bis zu 50 Proz. Zuschläge zu den direkten Staatssteuern ausschrei- ben. In Preußen dürfen die Provinziallandtage, welche auch die Provinzialhaushalte feststellen, Zu- schläge zu den direkten Staatssteuern bis zu 25 Proz. beschließen.
Höhere Zuschläge, Mehr- oder Minder- belastungen einzelner Teile der Provinz, sowie neue, über 5 Jahre hinaus dauernde, ohne gesetzliche Ver- pflichtung beschlossene Belastungen der Provinz be- dürfen ministerieller Genehmigung. Preußen hat den Provinzen auch namhafte Zuschüsse aus Staats- mitteln gegeben, z. V. an Hannover durch Gesetz vom jährlich 1,5 Mill. M., an Nassau durch Gesetz vom jährlich 426000 Hit., an die ältern Provinzen sowie an Schleswig-Holstein, Hohenzollern und Frankfurt a. M. durch Gesetz vom 30. April 1873 jährlich 2 Mill. M. (S. auch Gemeinde- steuern, Gemeindehaushalt, Provinzialordnung.) Provinzialhilfskassen, s. Landwirtschaftlicher Kredit (Bd. 10, S. 950d).
Provinzialismus (neulat.), ein Wort oder eine Redensart, die nur in einer bestimmten Provinz oder Gegend des Sprachgebietes gebräuchlich ist. Provinzialkonzilien, s. Konzil. Provinziallandtag, s. Provinzialordnung. Provinzialordnung, das preuh. Gesetz vom durch welches die kommunale Selbst- verwaltung auf ihrer obersten Stufe organisiert ist. Dasselbe trat in Kraft, erstreckte sich aber zunächst nur auf die Provinzen Ostpreußen und Westpreuhen (vereinigt bis zum April 1878), Brandenburg ohne die Stadt Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Durch Gesetz vom ist dann auch für Hannover, durch Gesetz vom für Hessen-Nassau, durch Gesetz vom für die Meinprovinz, vom für Schleswig-Holstein die Provinzialordnung mit gewissen, durch die besondern Verhältnisse jener Provinzen bedingten Abänderungen eingeführt worden. In Posen sind ähnliche Provinzialeinrichtungen durch Gesetz vom geschaffen worden. Zur ursprünglichen Provinzialordnung erging eine Novelle unterm Nach der Provinzialordnung bildet jede Provinz einen mit Kor- porationsrechten ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten, ver- treten durch den Provinziallandtag, der aus den Abgeordneten der Land- und Stadtkreise besteht.
Für jeden Kreis werden gewöhnlich zwei, für schles. Kreise mit weniger als 40000 Clvileinwohnern nur ein, für größere Kreise drei oder mehr Abge- ordnete auf sechs Jahre gewählt, und zwar für die einen eigenen Kreis bildenden Stadtgemeinden vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung, für die übrigen Kreise vom Kreistage. Wählbar ist jeder selbständige Deutsche, welcher das 30. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Den Abge- ordneten wird eine ihren baren Auslagen ent- sprechende Entschädigung gewährt. Der Provinzial- landtag wird vom König alle zwei Jahre minde- stens einmal berufen und kann aufgelöst werden, in welchem Falle jedoch Provinzialausschuß und Kommissionen bestehen bleiben. Vertreter der Staatsregierung bei den Verhandlungen ist der Oberpräsident als königl. Kommissarius, welcher auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden muß. Der Provinziallandtag regelt seinen Geschäftsgang selbst, darf Anträge und Beschwerden, welche die Provinz betreffen, an die Regierung richten, be- schließt über Statuten mit königl. Genehmigung, über die Verwendung der aus der Staatskasse über- wiesenen Jahresrenten und Fonds sowie sonstiger Einnahmen, über die Aufnahme von Anleihen und Eingehung von Bürgschaften mit Genehmigung des Ministers des Innern, richtet die Provinzial- ämter ein, wählt den Landesdirektor und die son- stigen leitenden Beamten der Provinzialverwaltung und vollzieht die Wahlen zum Provinzialaus- schuß.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, 7- 13 Mitgliedern und dem Landesdirektor, welche vereidigt werden und so oft zusammentreten, wie es die Geschäfte erfordern. Der Provinzialausschuß bereitet die Beschlüsse des Provinziallandtags vor und führt sie aus, insoweit damit nicht besondere Kommissionen oder Beamte beauftragt sind, ver- waltet die Angelegenheiten des Provinzialverban- des, ernennt und beaufsichtigt die Provinzialbe- amten, soweit dies nicht dem Provinziallandtag vorbehalten ist, und begutachtet die ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesenen Angelegenheiten.
Sämtliche Provinzialbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staats- beamten; ihr Vorgesetzter ist der auf 6-12 Jahre zu erwählende und der Bestätigung durch den König bedürfende Landesdirektor (s. d.). Dieser führt unter Aufsicht des Provinzialausschusses die lau- fenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- verwaltung, vertritt den Provinzialverband nach außen und führt den Schriftwechsel; er darf die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden in Anspruch nehmen, kann aber nicht an dieselben verfügen.
Die Verteilung der Provinzialabgaben er- folgt auf die einzelnen Land- und Stadtkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Oausierbetrieb. Hierbei sind die von einer Belastung mit Kreis- oder Gemeindeabgaben ganz oder teilweise befreiten Steuerbeträge, z. B. die der Militärpersonen, außer Ansatz zu lassen, dagegen die behufs Aufbringung der städtischen und Kreis- abgaben besonders veranlagten Beiträge auf Höhe der Staatssteuern mit anzurechnen.
Der Genehmi- gung der Staatsregierung bedürfen gewisse Punkte in den Satzungen über die dienstlichen Verhältnisse der Provinzialbeamten, über die Landarmen- und Korrigendenanstalten, über die Irren-, Taubstum- men-, Blinden- und Idiotenanstalten, über die Hebammenlehrinstitute, über die Provinzialhilfs- und Darlehnskassen und über die Versicherungs- anstalten. Auch behalten die Minister den größten Teil ihrer bisherigen Befugnisse in betreff polizei- licher Vorschriften. In der allgemeinen Landesver- waltung fügte die Provinzialordnung als neues Glied den