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vom ältesten Beisitzer) und Gerichtsschreiber zu un- terzeichnen. Bei Behinderung eines Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. Das Protuberanzen liefert, wenn es in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, vollen Beweis des darin durch das Gericht beurkundeten Vorgangs; doch ist Ge- genbeweis zulässig. Betreffs der Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten besteht die Specialbestimmung, daß dieselbe nur durch das Protuberanzen bewiesen und dessen In- halt nur durch den Nachweis der Fälschung ent- kräftet werden kann. Analoge Vorschriften gelten auch für Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor dem erkennenden Gericht, vor Amts- richtern oder vor Beauftragten oder ersuchten Nich- tern stattfinden (Civilprozeßordn. Aß. 145-151). Für den Strafprozeß bestimmt die Deutsche Strafprozeßordnung Folgendes: In der gerichtlichen Voruntersuchung (s. d.) ist über jede Untersuchungs- handlung ein Protuberanzen aufzunehmen, welches Ort und Tag derselben und die Namen der mitwirkenden oder be- teiligten Personen angeben und die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens er- sehen lassen, den Beteiligten, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden, die erfolgte Genehmigung bezeu- gen, die Unterschrift der Beteiligten oder die Angabe ihrer Wcigerungsgründe enthalten und schließlich vom Untersuchungsrichterund dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden soll. Über die Hauptverhand- lung (s. d.) ist ein Protuberanzen aufzunehmen und vom Vor- sitzenden und Gerichtsschreiber zu unterschreiben, wobei für Vehindcrungsfälle die civilprozessualen Vorschriften gelten. Das Protuberanzen enthält Ort und Tag, Namen der Richter, Geschworenen, Schöffen, des (Htaatsanwalts, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung der straf- baren Handlung laut Anklage, die Namen der An- geklagten, Verteidiger, Privat- und Nebenkläger, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Bei- stände, die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Das Protuberanzen muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptvcrhandlung wesentlich wiedergeben, die Beobachtung aller we- sentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, die ver- lesenen Schriftstücke bezeichnen, die Anträge, die Ent- scheidungen und die Urteilsformel enthalten, bei der Verhandlung vor Schöffengerichten außerdem das wesentliche Ergebnis der Vernehmungen. Wegen des Beweises der für die Hauptverhandlung vor- geschriebenen Förmlichkeiten waltet dieselbe Ein- schränkung wie im Civilprozeß ob. Auch über die Auslosung und Beeidigung von Schöffen und Ge- schworenen sowie über die Vollstreckung der Todes- strafe ist ein Protuberanzen aufzunehmen. Im völkerrechtlichen Verkehr ist es ebenfalls üblich, das Ergebnis der zwischen den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen (Staats- verträge, Konventionen, Handelsverträge) durch Protuberanzen zu fixieren. Dergleichen Protuberanzen bilden wesentliche Hilfs- mittel für die praktische Politik. Protokollarisch, im Protokoll (s. d.) befindlich, durch Protokoll amtlich festgestellt; protokollie- ren, ins Protokoll aufnehmen. ?rot0i2.bis, s. 0r6oäoQ. Protomartyr (grch.), s. Stephanus. Protonema (grck.), s. Moose (Bd. 12, S. 1032 d). Protonotar (grch.-lat.), i^-otonotai-wZ ^.poLto- Ucu3, T'Nel von ficdcn dcim päpstl. Stuhl ein Kollegium (das Protonotariät) bildenden Prä- laten, die, mit hohen Vorrechten ausgestattet, die päpstl. Urkunden zu beglaubigen haben. Proton Pseudos (grch., «erste Täuschung»), der Grundirrtum, der weitere Irrtümer zur Folge hat. Protoplasma lgrch.), früher auch Cyto- plasma oder Sarkode genannt, eine weiche, fein- körnige, eiweißähnliche Substanz, die aus Kohlen- stoff, Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff und Schwefel besteht und die Grundsubstanz der tierischen und pflanzlichen Zellen darstellt ls. Protemstofse). Das Protuberanzen bildet die einfachsten Organismen (s. Protozoen) wie die höchsten Gewebe des Tier- und Pflanzen- körpers und vermittelt durch seine steten chem. Um- änderungen die gesamten tierischen und pflanzlichen Lebenserscheinungen. (S. Zelle.) Protoplasten (grch.), die Zuerstgebildeten: in der kirchlichen Dogmatik vorzugsweise Adam und Eva; protoplastisch, urbildlich. Protopop, s. Pop. Protopresbyter, s. Presbyter. Protoprisma, s. Prisma. I^otoptSrus, Gattung der Lungensische (s. d.) mit einer Art, dem afrikanischen Schuppen- molch (?. anii6ct6N3 6^6n, s. Tafel: Fische VI, Fig. 4), bis 2 m lang, mit fadenförmigen Glied- maßen. Er bewohnt die Gewässer des tropischen Afrikas, lebt ausschließlich von Tieren, Fröschen, Fischen u. a. und verbringt die trockne Jahreszeit im völlig hart gewordenen Boden der Sümpfe inner- halb einer erhärteten Schleimkapsel, an der eine Dff- nung zum Atmen bleibt. Derartige sommerschla- fende Tiere werden öfters nach Europa gebracht. Protopyramide, s. Pyramide, Hexagonale Pyramide und Tctragonale Pyramide. Protorganismen, soviel wie Protisten. Protos (grch., «der Erste»), in der griech. Kirche der Vorsteber mehrerer Klöster (s. Archimandrit). Protosyncellus, s. Syncellus. Prototyp (grch.), Urtypus, Urbild, Musterbild. Prototypograph (grch.), erster Drucker, ein in Inkunabeln (s. d.) häufig vorkommendes Wort. Protozoen sgrch.), im Gegensatz zu Metazoen (s. d.) solche einfachste Tiere, deren Leib aus nur einer einzigen Zelle besteht, deren Protoplasma aber doch differenziert sein und in verschiedenen Teilen verschiedenen physiol. Funktionen dienen kann. (S. Urtiere.) Protrahieren (lat.), verzögern, aufschieben; Protraktion, Verzögerung. Protuberanzen (lat.), eigentümliche rote Her- vorragungen am Sonnenrande, die früher nur bei totalen Sonnenfinsternissen wahrgenommen werden konnten. Bei der totalen Sonnenfinsternis in Spa- nien 1860 wurden sie zuerst photographiert und kurze Zeit vor und nach der Verfinsterung wahr- genommen und zu gleicher Zeit als der Sonne an- gehörige Gebilde nachgewiesen. In ihrem Spek- trum entdeckte zuerst Ianssen während der totalen Sonnenfinsternis 1868 die hellen Wasserstofflinien: fast gleichzeitig gelang es Lockyer, das Vorhanden- sein von Protuberanzen auch bei unverfinsterter Sonne nachzu- weisen. Seit 1869 Zöllner und Huggins gezeigt haben, daß man jederzeit die Protuberanzen im Spektroskop auch ihrer Fonn nach scharf wahrnehmen kann, wenn nur der Spalt desselben recht weit gemacht wird, gehören die Protuberanzen auf mehrern Sternwarten, z. B. Potsdam, zu den regelmäßigen Veobachtungs- objekten. Ihr Auftreten ist nur scheinbar aus den