Verleihung eines
Vorrechts ersetzt dessen unvordenkliche Ausübung. Im Verfassungsstaat soll eine Erteilung von Prévôtalgerichte, soweit
Regelung einer Materie in
einer für alle
Unterthanen gleichmäßigen
Weise durch das Gesetz stattgefunden hat, überhaupt nicht
mehr stattfinden; eine landesherrliche Verleihung ohne Zustimmung des Landtags nur, soweit sie herkömmlich ist. Die einmal
ohneVorbehalt erworbenen
Vorrechte haben den
Anspruch auf denselben Schutz wie andere Erworbene
Rechte (s. d.).
Sie sollten deshalb, soweit sie einen Vermögenswert haben, auch nicht durch die Gesetzgebung ohne
Entschädigung aufgehoben
werden.
Council (engl., spr. priwwĭ kaunßil,«Geheimer Rat»),
Bezeichnung für den engl.
Staatsrat; er besteht jetzt
nur noch formell als Regierungsbehörde und setzt sich zusammen aus hervorragenden von der
Krone berufenen
Männern. Ein Privy Councillor erhält die Bezeichnung Right Honorable vor seinem
Namen (ohne
Mr. oder
Esquire) und nimmt in der
offiziellen Rangliste einen sehr hohen Platz ein. Neben dem großen
Rat des Königs (Magnum Concilium, s.
Englische
[* 2]
Verfassung,
Bd. 6, S. 145b) entwickelte sich ein engerer
Rat, zusammengesetzt aus den höchsten
Beamten und
Richtern, dem die Vorbereitung und Ausführung der Regierungsgeschäfte in
ihren Einzelheiten anvertraut wurde.
Dieser
Rat hatte verschiedene
Namen: ordentlicher, permanenter,
geheimer Rat. Die letztere Bezeichnung kam unter
Heinrich VI.
in ausschließlichen Gebrauch. Bis zur Zeit der
Stuarts stand der an der
Spitze der Exekutive, und aus
ihm sonderte sich das
Cabinet (s. d.) ab, das jetzt als
Staatsministerium fungiert und als polit.
Abteilung des
GeheimenRats
bezeichnet werden kann. Noch andere
Abteilungen bildeten sich: so das Committee on Education, dessen Vicepräsident jetzt
die
Stellung eines Ministers für das Erziehungswesen einnimmt;
ferner die jurist.
Abteilung(JudicialCommittee of the dem die richterlichen
Geschäfte obliegen.
Der König als oberster Lehnsherr hatte die höchste Gerichtsbarkeit
im
Lande;
dieselbe wurde in
Bezug auf einzelne Gebiete an die ordentlichen Gerichtshöfe delegiert: an die gemeinrechtlichen
Gerichtshöfe, an das Kanzleigericht (Court of Chancery, s. Court), an das
Houseof Lords (s. Lords,Houseof);
aber was nicht zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehörte, blieb dem Könige vorbehalten und wurde vor
Abteilungen des
verhandelt;
auch wurden die Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht immer genau befolgt. So übte diese
Behörde in der
berüchtigten
Star Chamber eine grausame strafrechtliche Gerichtsbarkeit aus, bis sie von dem Langen Parlament unter
Karl I.
beseitigt wurde.
(spr. pris-), türk.
Perserin, Hauptort des Wilajets Kosovo der Europäischen
Türkei
[* 3] in Oberalbanien, am Nordfuße
des Schar-Dagh, am Rande einer fruchtbaren Ebene, an einem Nebenbache des
Weißen Drin gelegen, ist wichtig
als Straßenknotenpunkt, da sich hier die
Straße vonSkutari nach
Serbien
[* 4] und über die Gebirgspässe nach Macedonien gabelt.
Die Stadt ist Sitz eines kath. Erzbischofs, eines griech. Metropoliten,
einer serb.-theol. Schule, einiger
Konsulate und eine der gewerbfleißigsten der
Türkei, hat eine hochgelegene Citadelle,
einen großen
Bazar und etwa 40000 E. (meist mohammed.
Albanesen, daneben christl.
Serben und Wlachen),
welche lebhaften
Handel mit Waffen,
[* 5]
Stahl-,
Töpfer-,
Glas- und Sattlerwaren treiben.
oder
Prau, die namentlich im Malaiischen Archipel gebräuchlichen Fahrzeuge von schlanker Form mit geschweiftem
Bug und Heck und mit großem Lateinsegel aus Basttuch versehen, das nur bei günstigem
Winde
[* 6] angewendet
wird, während man die Proa sonst mit
Rudern fortbewegt.
(neulat.), die Denkweise, die geneigt ist, sich
bei der Beantwortung wissenschaftlicher Fragen mit einem größern oder geringern
Grade von Wahrscheinlichkeit zu begnügen.
Eine specielle Bedeutung hat das Wort namentlich durch die
Jesuiten für die
Moral erhalten. Hier heißt Probabilismus die Maxime, daß
man, falls über die Pflichtmäßigkeit, Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer Handlung keine volle Gewißheit
zu erlangen sei, nicht verpflichtet sei, der
Ansicht zu folgen, für die die meisten
Gründe sprechen, sondern auch derjenigen
folgen dürfe, für die irgend welche, wenn auch weniger
Gründe sprechen.
und
Probesilber (engl. standard), die den gesetzlichen Vorschriften des
Gold- und Silberwarenhandels entsprechenden
Legierungen der Edelmetalle. (S. Fein und
Goldwaren, Bd. 8, S. 141b.)
das Jahr, in welchem der Kandidat des höhern Schulamtes nach bestandener wissenschaftlicher Prüfung an
einer höhern Schule unter
Aufsicht des Direktors durch Hospitieren, eigenen Unterricht und andere
Übungen in die praktische
Lehrthätigkeit eingeführt wird. Das Probejahr, zuerst in
Preußen
[* 11] 1825 eingerichtet, wird ebendort seit 1890 durch
einen einjährigen Übungskursus ergänzt, den jeder Kandidat vorher in einem der an Gymnasien zu diesem Zweck angeschlossenen
pädagogischen Seminare durchzumachen hat. Dafür bestehen in andern deutschen
Staatenpädagogische Seminare an den
Universitäten,
außerdem Probejahr.
Deutsch-Proben, Német-Próna, slaw. Pravno,Groß-Gemeinde im Stuhlbezirk Privigye des ungar.
Komitats Neutra, hat (1890) 2486 E. Der Ort reicht in seinem
Bestande weit zurück;
er erhielt schon von König Ladislaus dem
Kumanier (1272–90) Stadtprivilegien, die 1293 erneuert wurden.
diejenigen Teilgrößen des
Gold- und Silbergewichts, deren man sich zur Feinheitsbestimmung, d. h.
zur Bestimmung des Verhältnisses bedient, in welchem der Edelmetallinhalt einer Metallmischung zum Gesamtgewicht
derselben (in welchem das Feingewicht zum Rauhgewicht) steht.
Diese Teilgrößen bilden manchmal eine besondere, d. h. von
der beim Wägen üblichen verschiedene Abstufung;
z. B. die Feinheitsbestimmung des
Goldes in Karaten oder Vierundzwanzigsteln,
des
Silbers in Loten oder Sechzehnteln,
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