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mit Zilfe des Schalthebels i gedreht werden kann, so daß hierbei die beiden Kniehebel [* 2] entweder gleich- zeitig geknickt oder gestreckt werden. Im letztern Fall' findet das Zusammenpressen des zwischen c nnd f liegenden Papierftohes statt.
Bei der Kur- belpresse bewirkt ein Kurbelgetriebe [* 3] die Be- wegung des Preßtisches.
Die häusig verwendeten Sck rauben- oder Spindelpressen sind mit einer Schraubenspindel, seltener mit zwei oder mehrern, versehen.
Die Aus- übung des Druckes geschieht durch Drebung ent- weder der Spindel oder der Schraubenmutter, welche Bewegung durch Hebel [* 4] oder Räderwerk be- wirkt wird.
[* 1] Fig. 4 zeigt eine Vowensche Diffe- rentialschraubenpresse.
Die vertikale Sckraube hat im obern Teil Gewinde von geringerer Steigung als im untern.
Die Drehung ge- schiebt durch ein Knarrwerk, übnlich dem Mechanismus der Bohrknarre, indem zunächst die obere Schraube bewegt wird, wobei die Pressung ziemlich rasch erfolgt. Hierauf wird der Sperr- kegel umgekehrt, so daß bei entgegengesetzter Bewegung des Hebels die Pressung langsamer erfolgt, bei seder Umdrehung um die Differenz zwischen der Steigung der untern und der obern Schraube.
Bei andern schraubenpressen wird die Mut- ter der Preßschraube gedreht und dadurch die wirtsame Be- wegung der Spindel erzeugt. Entweder wird zu diesem Zweck die Mutter mit Löchern zum Einsetzen von Dreharmen ver- sehen, oder das Muttergewinde ist in die Nabe eines konischen Rades eingedreht, welch letzteres durch konische Ge- triebe von einer Handkurbel aus bewegt wird. Pressen, in der Seemannssprache sdie Segel pressen oder mit einem Preß von Segeln fahren), mehr Segel setzen als unter normalen Verhältnissen geschehen darf, um die Takelung [* 5] nicht übermäßig zu belasten. Es geschieht dies, wenn Eile nötig, selbst auf die Gefahr, daß Stengen oder Tauwerk brechen, namentlich um frei von Legerwall (s. d.) zu kommen. Pressen der Matrofen (engl. impi-688M6iit), früher eine gesetzliche Mahregel in England, wonach im Kriege bei mangelnder Mannschaft die Befehls- haber der Kriegsschiffe berechtigt waren, Seeleute vom Lande oder von engl. Handelsschiffen zu neh- men und sie bis zum Ende des Krieges zum Dienst auf ihren Schiffen zu zwingen.
Daß die Engländer dieses Verfahren häusig auch bei amcrik.
Handels- schiffen zur Anwendung brachten, bildete einen der Hauptgründe, die 1812 zu der amerik.
Kriegserklä- rung führten. chresfensö (spr.-ßangseh), Edouard Deboult de, französischer prot.
Theolog, geb. zu Paris, [* 6] studierte in Lausanne, [* 7] Halle [* 8] und Berlin [* 9] und wurde 1847 Pastor der evang. Freikirche an der Ka- pelle Taitbout zu Paris. Er starb Preßgesetzgebung war ein Vorkämpfer für die Unabhängigkeit der evang. Kirche von der Staatsgewalt und ist durch [* 1] Fig. 4. eine Reihe trefflicher histor. und dogmatischer Ar- beiten bekannt.
Von denselben seien genannt: «Oon- l6i-6nc63 8ur 1e dn-iZtianiZine äkNZ 8on H^iplication ÄUX HU68tion8 8ociai68» (Par. 1849),
«Hi3toii-6 ä68 tl'018 pr6mj6I-8 8160168 äs 1'6FÜ86 c1iI-6ti6NN6» (6 Bde., ebd. 1858 - 77; neue Aufl. 1887 fg.; deutsch von Fabarius, 6 Bde., Lpz. 1862 - 77), «1^^Fii36 6t lg, Involution trHN9Ni86» (Par. 1864' 3. Aufl. 1890),
«^68U8-01iri8t, 80N t6MP8, 82. V1S, ! 80N O3UV1-6» (geaen Renan, ebd. 1866; 7. Aufl. 1884; j deutsch von Fabarius, Halle 1866),
«1^6 Concils äu ^ V^icHN, 80N In8t0il-6 6t 868 cON86(1U6Iic63 POli- ! barius, Nördl. 1872), »1^3. 1id6rt6 r6iiFi6U36 6n ^urop6 sl6pui81870" (Par. 1874),
«1^6 ä6voir» (ebd. 1875)^ «^tucl68 cont6iiipoi-Niii68» (ebd. 1880),
«1^68 oi-iZin68» (ebd. 1882; deutsch von Fabarius, «Die Ursprünge. Zur Geschickte und Lösung des Problems der Erkenntnis und des Ursprungs der Moral und Religion», Halle 1884; 2. Aufl. 1887),
«Vai-i6t68 moi'Hl 6t po1itiHU68» (Par. 1885).
Von seinen Schriften erbaulichen Inhalts seien genannt: «1^6 i'6ä6mpt6ur» (Par. 1854; deutsch Gotha [* 10] 1883), «1^3. iaini1i6 cdl6ti6!in6» (Par. 1856; deutsch Lpz. 1864), «I)i8coui-3 i^Iiss^ux» (Par. 1859).
Auch be- ! gründete Preßgesetzgebung 1854 die «1^6vu6 cdreti6url6» und das z «Lulwtin td6oIoZiHU6».
Prefsentiment (frz., spr.-hangtimang), Vor- gefühl, Ahnung. Preßfreiheit, das Recht, geistige Erzeugnisse mechanisch zu vervielfältigen und die Vervielfäl- ^ tigungen zu verbreiten, ohne daß es dazu einer i vorgängigen Genehmigung der Obrigkeit bedarf. ! (S. Censur und Preßgesetzgebung.) ! Preßfutter, aus grünen Futtermassen durch das «^ühpreßfutter (s. Ensilage). [* 11] Preßgesetzgebung, die Gesamtheit der auf die Presfe bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (P reß- i gesetze). Über die Beschränkung der Presse [* 12] vor dem I. 1848 durch die Censur s. d. Seit der Ab- schaffung der Censur erließ man in den meisten deutschen Staaten verschärfte Preßstrafgesetze, griff hinsichtlich der Zeitschriften auf den Kautionszwang und sonstige Erschwerungen zurück und entzog den Geschworenen das Urteil in Prehsachen. Als Vor- bild diente meistens das preuß. Gesetz vom Noch weiter ging der Vundesbeschluß vom welcher die Verwarnung, Einstellung und Unterdrückung von Zeitschriften im Verwal- tungswege aus Frankreich herübernahm und mit der Anordnung, daß alle Schriften vor ihrer Aus- gabe bei der Behörde eingereicht werden sollten, die Behelfe der Censur, wiewohl ohne die Verbindlich- keit zur Entschädigung der Verleger, sich vorbehielt. Indessen publizierten nicht alle Regierungen den Beschluß, und Sachsen [* 13] nahm auf diesen Grund hin später die Veröffentlichung zurück. Mit Auflösung des Deutschen Bundes 1866 fiel natürlich der ge- meinsame Preßzwang in Deutschland [* 14] weg, während die bisherigen Preßbeschränkungen in den einzelnen deutschen Staaten sowie auch im Norddeutschen Bunde vorerst im ganzen so blieben, wie sie sich Anfang der fünfziger Jahre gestaltet hatten. Ein- zelne Beschränkungen entfielen durch die Gewerbe- ordnung vom Das neubegründete Deutsche Reich [* 15] unterwarf die Bestimmungen über die Presse der Reichsgesetz- gebung (Reichsverfassung Art. 4, Ziffer 16). Das ¶
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«Preßgesetz für das Deutsche Reich vom 7. Mai 1874» ward in allen Staaten eingeführt mit Aus- nahme von Elsaß-Lothringen, [* 17] wo das franz. Preß- gesetz einstweilen beibehalten wurde.
Die bisher gültigen Präventivmaßregeln wurden durch das Reichspreßgesetz zum größten Teil beseitigt.
Zum Betriebe des Buchhandels und der Buchdruckerei sowie zur Herausgabe einer Zeitung ist eine beson- dere Konzession nicht mehr erforderlich;
eine Ent- ziehung dieses Gewerbebetriebes ist weder im Ver- waltungswege noch durch richterlichen Spruch zu- lässig.
Die Bestellung einer Kaution ist nicht er- forderlich und der vorher in einigen Staaten einge- führte Zeitungsstempel ist beseitigt.
Jede Druck- schrift muß den Namen und Wohnort des Druckers und Verlegers enthalten, während bei periodischen Druckschriften, welche in monatlichen oder kürzern Fristen erscheinen, außerdem ein verantwortlicher Redacteur, der im Deutschen Reich seinen Wohnsitz haben muß, anzugeben ist.
Gleichzeitig mit der Ausgabe einer Zeitungsnummer ist ein Eremplar derselben an die Polizeibehörde des Ausgabeortes einzuliefern: nur bei Druckschriften, welche aus- schließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes und der Industrie dienen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Wenn gegen eine Nummer einer im Auslande erscheinenden periodi- schen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Verurteilung auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuches erfolgt ist, so kann der Reichs- kanzler das Verbot der fernern Verbreitung der Druckschrift bis auf zwei Jahre aussprechen.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Straf- barkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begrün- det wird, bestimmt sich nach den bestehenden allge- meinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redacteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausge- schlossen wird.
Das bedeutet nach einem Plenar- besckluh der vereinigten Strafsenate des Reichs- gerichts: Gegen den Redacteur ist zu präsumieren, daß die Veröffentlichung eines strafbaren Artikels mit seiner Kenntnis und mit seinem Verständnis des Inhalts erfolgt ist;
nicht aber ist darüber hin- aus das Vorliegen des gesamten subjektiven That- bestandes zu präsumieren.
Unter den besondern Umständen, welche die Annahme der Thäterschaft ausschließen, sind alle thatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu verstehen, durch welche mit der An- nahme vorsätzlicher Veröffentlichung zugleich jeder strafbare Vorsatz ausgeschlossen wird (Entscheidun- gen des Reichsgerichts m Strafsachen, Bd. 22, Nr. 21). Begründet der Inhalt einer Druckschrift den That- bestand einer strafbaren Handlung, so sind der Re- dacteur, der Verleger, der Drucker und der gewerb- mäßige Verbreiter, soweit sie nicht als Thäter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Hast oder mit Festungshaft oder Gefängnisstrafe von einem Jahr zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche die Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benann- ten Personen ausgeschlossen, wenn sie den Verfasser, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung ge- schehen ist und der sich im Bereich der richterlichen Gewalt eines Einzelstaates befindet, nachweist.
Die Aburteilung der Prehdelikte steht den nach den all- gemeinen Kompetenzvorschriften zuständigen Ge- richten, in den drei süddeutschen Staaten jedoch gemäß dem in §. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gemachten Vorbehalt den Schwurgerichten zu. (S. auch Preßvergehen.) -
Vgl. außer den Kommentaren zum Reichspreß- gesetz von von Schwarze (2. Aufl., Erlangen [* 18] 1885), Thilo (Berl. 1874), Marquardsen (ebd. 1875) noch: Iaques, Abhandlungen zur Reform der Gesetz- gebung, Abteil. 1: Grundlagen der Preßgesetzgebung (Lpz. 1874); Berner, Lehrbuch des deutschen Preßrechts sebd. 1876);
von Liszt, Das deutsche Reichspreßrecht (Berl. 1880);
Kloeppel, Das Reichspreßrecht (Lpz. 1894).
In Österreich [* 19] herrschte bis 1848 völlig der Geist des alten Censursystems.
Partikulargesetze von 1525 und 1528 (Ferdinand I.) beschränkten die Drucke- reien aufs äußerste.
Der Versuch Josephs II., zum System einer gemäßigten Preßfreiheit überzugehen, mußte noch von ihm selbst (1790) infolge schlimmer Erfahrungen aufgegeben werden.
Ein erneuter Ver- such dieser Art durch die Gesetzgebung von 1848 hatte den gleichen Mißerfolg, indem durch das Gesetz vom an dessen Stelle ein neues Gesetz vom (nebst Novelle vom trat, wieder die Rückkehr zu einem System ziemlich strenger Staatskontrolle und vielfacher Beschrän- kungen der Presse erfolgte.
Weitere Vorschriften finden sich in der Gewerbeordnung von 1859. Vor allem bedarf das Gewerbe der Vervielfältigung lit- terar. Erzeugnisse auf mechan. Wege der Staats- konzession, ebenso der Handel mit solchen, einschließ- lich der Leihbibliotheken.
Verläßlichkeit, Unbeschol- tenheit, genügende allgemeine Bildung sind von dem Gesuchsteller der Behörde nachzuweisen.
Schul- und Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder sind von der Konzessionspflicht zwar nicht frei, aber begün- stigt.
Die Kolportage ist ganz verboten;
sür das Sammeln von Abonnenten und Subskribenten ist ein besonderer polizeilicher Erlaubnisschein erforder- lich, der sowohl mit Rücksicht auf die Person wie die Druckschrift verweigert werden kann.
Das Aus- rufen, Verteilen und Feilbieten von Druckschriften außerhalb des hierzu bestimmten Lokals ist gleich- falls nach dem Wortlaut des Gesetzes verboten, wird aber für rein gewerbliche Ankündigungen jetzt ge- stattet.
Entziehung der Gewerbeberechtigung ist so- wohl durch richterliches Urteil als auf dem Ad- ministrativwege möglich;
erstere erfolgt auf Grund strafrechtlicher Vorschriften, aber auch wegen Ver- nachlässigung der pflichtmähigen Sorgfalt, zunächst auf ein Jahr, bei Rückfall sür immer.
Administra- tive Entziehung kann erfolgen bei Verurteilung wegen eines Deliktes, das die Erteilung der Kon- zession ausgeschlossen hätte, sowie wenn nach einer strafrechtlichen Verurteilung von dem Weiterbetrieb Mißbrauch zu besorgen wäre.
Das Aushängen und Anschlagen von Druckschriften in den Straßen und an öffentlichen Orten ist verboten mit Ausnahme von Kundmachungen rein örtlichen oder gewerblichen Interesses. - Ferner besteht in Österreich zwar seit 1874 keine Inseratensteuer mehr, wohl aber die Zeitungsstempelsteuer, der kraft Verordnung vom alle Zeitschriften des In- und Aus- landes, welche ein oder mehrere Male wöchentlich erscheinen, unterliegen (1 - 2 Kr.), ausgenommen amtliche und reine Fachblätter, die weder Inserate noch Unterhaltungslektüre enthalten.
Endlich müssen von allen Druckschriften, mit wenigen bestimmt be- zeichneten Ausnahmen, 5 Freiexemplare abgeliefert ¶