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mit der Befugnis, seinen Nachfolger zu ernennen. Petit Journal gab der Republik 1816 eine freisinnige Ver- fassung. Er starb -
Vgl. St. Remy, ?. et llaiti (Par. 1858).
Pötion de Villeneuve (spr. petiöng de wil- , nöhw), Isröme, franz. Revolutionsmann, geb. 1753 zu Chartres, war Advokat daselbst, als die General- stände berufen wurden, und kam als Deputierter des dritten Standes nach Versailles, [* 2] wo er sich bald durch seine Opposition gegen Mirabcau und durch die rücksichtslosen Angriffe auf die Königin be- merkbar machte. Im Dez. 1790 wurde er zum Präsi- denten der Nationalversammlung gewählt und Juni 1791 zum Präsidenten des Pariser Kriminaltribu- nals ernannt und mit der Rückführung der auf der Flucht ergriffenen königl. Familie beauftragt, wobei er sich durch feine Brutalität hervorthat. Am ward er Maire von Paris; [* 3] sein Gegenkandidat war der vom Hof [* 4] unterstützte La- fayette. Immer mit den Radikalen gehend, ließ er dem Proletariat von Paris die Wege frei, auf denen es durch die Revolution vom 20. Juni und 10. Aug. 1792 das Königtum stürzte. In dem Konvent, dessen erster Präsident er wurde, hielt er sich zur Gironde, stimmte im Königsprozeß für den Appell ans Volk und den Tod mit Aufschub, ward nach Dumouriez' Verrat von Robespierre als dessen Mitverschworener heftig angegriffen, proskribiert und 2. Juni gefangen. Es gelang ihm, in den Süden zu entkommen, wo er bis Juni 1794 blieb. Dann abcr aufgespürt, irrte er mit einem Genossen umher; in der Gegend von Bordeaux, [* 5] bei St. Emilion, fand man bald darauf seine von Wölfen halb gefressene Leiche. Die " äs ?.» erschienen 1793 zu Paris in 4 Bünden. -
Vgl. Dauban, N6ui0il68 inöäitä äs ?. (Par. 1866).
Petiotisieren, ein von dem franz. Weiuguts- besitzer Pötiot empfohlenes Verfahren zur Rot- weinbereitung. Es besteht darin, daß die nach dem Abzüge des Mostes zurückbleibenden Trester mit einer Zuckerlösung übergössen und von neuem zur Gärung gebracht werden. Durch den sich bildenden Alkohol wird der in den Schalen verbliebene Farb- stoff sowie andere Körper (Bouquet und Gerbstoff) gelöst, und es entsteht ein kleiner Nachwein, dessen Geschmack durch Zusatz einer geringen Menge von Weinsäure zu verbessern ist.
Villige Bordeauxweine werden durch vier- bis fünsmalige Aufgüsse auf Trester hergestellt. Petit (frz., spr. p'tih, «klein»),
eine Buchdrucktype von 8 typoar. Punkten. Sie wird für Zeitungs- und Werkdruck sehr viel verwendet und zu den eigent- lichen Brotschriften (s. d.) gezählt. (S. Schriftarten.) Petit-Champagne (spr. p'tih schangpännj), Wein, s. Vergerac. Petite Louifon (spr.p'tit luisöng), s. Guillotiue. Petite - Pierre (spr. p'tit plühr), La, franz. Name von Lützelftein (s. d.). Petitgrainöl (spr. p'tigräng-), eine geringe Sorte von Orangenschalenöl. Petition (lat.), Bitte, insbesondere Bittgesuch an Behörden, parlamentarische Körperschaften oder den Landesherrn.
In den Zeiten, als die Regen- ten durch ihre eigene Unnahbarkeit und durch die Politik ihrer Ratgeber nicht selten sogar den Bitten und Klagen ihrer Unterthanen entzogen wurden, er- schien es schon als ein wichtiger Fortschritt, wenn das Recht jedes Einzelnen, dem Monarchen bittend zu nahen, in gewissen Formen festgestellt wurde. Daher findet sich denn auch dieses Petitio nsrecht schon unter den frühesten Bewilligungen, welche z. V. engl. Könige auf Andrängen des Parlaments ihrem Volke machten.
Noch wichtiger wurde das gleiche Recht, sofern es von gesetzlich konstituierten Körperschaf- ten (Parlamenten, Ständetagen u. dgl.) ausgeübt wurde, zumal wenn, wie dies in England und auch mehrfach in Deutschland [* 6] vorkam, solche Petit Journal oder Bitten mit Geldbewilligungen in Verbindung ge- setzt und letztere von der Erfüllung der erstern ab- hängig gemacht wurden. In den modernen Ver- fassungen ist fast immer das Petitionsrecht aus- drücklich garantiert, oft mit dem Zusätze, daß die Regierung auf Petit Journal des Landtags wenigstens einen motivierten Bescheid geben müsse.
Außerdem ist in der Reael auch den Unterthanen das Recht der Petit Journal an die Landesvertretung zugesprochen, hauptsächlich zu.dem Zwecke, um letztere von dem Stande des öffentlichen Lebens zu unterrichten. Von diesem Rechte wird der großartigste Gebrauch in England gemacht, wo in manchen Fällen Petit Journal mit Hundert- tausenden, ja mehr als einer Million von Unter- schriften dem Parlament überreicht worden sind. Der Brauch erheischt dort, dah jede solche Petit Journal durch ein Mitglied des Parlaments eingeführt werde.
Solche von vielen unterzeichnete Petit Journal nennt man Kollektivpetitionen; sie werden den Beamten bezüglich ihrer dienstlichen Verhältnisse bisweilen verboten. ^horrers. Petitioners (spr. petisch'n-), engl. Partei, s. Ab- ?stition ot riZM (engl., spr. petisch'n öf reit, d.i. Bittschrift um Herstellung des Rechts), die Veschwerdeschrift, welche das engl. Parlament im I. 1628 dem König Karl I. überreichte. Die- selbe bezog sich auf Rechtsverletzungen durch den König und forderte eigentlich nur das, was in der NagQH (^arta. (s. o.) und andern Statuten schon verbürgt war.
Das Parlament verlangte, dah niemand mehr gezwungen werden sollte, dem König Abgaben, Darlehne oder Geschenke ohne Bewilligung des Parlaments zu geben; daß nie- mand willkürlich, ohne Angabe der Ursache und mit Übertretung der gesetzlichen Formen verhaftet und gerichtet werden sollte; daß niemand fortan durch Einquartierung von Soldaten oder Matrosen willkürlich erequiert und belästigt werden, daß die kriegsrechtlichen Kommissionen aufgehoben und nie- mals wieder in Anwendung gebracht werden soll- ten.
Das Oberhaus fuchte die Bittschrift anfangs zu hintertreiben, trat aber fpäter bei. Der König weigerte sich lange, die Forderungen zu erfüllen, erschien jedoch, als er sah, dah sich der Unwille des Parlaments drohend gegen seinen Günstling, den Herzog von Buckingham, richtete, persönlich im Oberhause und gewährte sämtliche Punkte. Wiewohl der König das Versprechen wieder umging, galten doch diese klaren Bestim- mungen wie eine neue UH^im OKkrtI. der National- freiheit und wurden später durch die Habeas-Cor- pus-Akte (s.d.) und die Vseiai-Htittu ot riZIits (s. d.) bekräftigt und vervollständigt. Petitionsrecht, s. Petition. ?stitlo prinoipu (lat., «Erschleichung des Grundes»),
ein logischer Fehler im Beweise (s. d.),
der darin besteht, daß man eine Behauptung beweisen will mit einem Satze, der selber erst aus der Richtig- keit dieser Behauptung erschlossen werden kann. ?otit 5onrna.1 (spr. p'tH schurnäll), 1.6 («Die Kleine Zeitung»),