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(Kombinationspatent); und hier können wieder ein oder mehrere Teile für sich oder als Glieder [* 2] des Ganzen eine besondere Erfindung darstellen. Die eine Anmeldung darf sich in solchem Falle auf das Ganze und auf die Teile erstrecken.
Über die Einrichtung der Anmeldung hat teils das Patentgesetz in §. 20 Vorschriften, teils hat das Patentamt dahin gehende Anordnungen getroffen. Zweckmäßig wird sich der Erfinder, welcher nicht selbst in diesen Dingen Routine hat, dabei und bei der weitern Betreibung der Anmeldung der Hilfe eines Patentanwalts bedienen, wie sie in Berlin [* 3] und an vielen andern Orten etabliert sind. Die deutsche Gesetzgebung hat es bisher trotz der darauf gerichteten Anträge unterlassen, die Zulassung zu diesem Beruf, dessen Ausübung und Kontrolle analog zu ordnen, wie dies bei der Rechtsanwaltschaft geschehen ist. Da die Beschreibung der Erfindung und namentlich die Formulierung der am Schluß der Beschreibung aufzustellenden Patentansprüche (engl. claims), in denen genau das zu charakterisieren ist, was unter Patentschutz gestellt werden soll, eine gewisse Fertigkeit, Umsicht und selbst Kunst erfordert, so hängt bisweilen von der Wahl eines tüchtigen, zuverlässigen und ehrenwerten Patentanwalts der glückliche Erfolg ab. In jedem Falle sollte der Erfinder den vollen Umfang seiner Erfindung in der Anmeldung niederlegen. Verheimlichungen und Verschleierungen rächen sich oft am bittersten an dem Erfinder selbst. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind zur Deckung der Kosten des Verfahrens 20 M. zu zahlen.
In Frankreich, England, Nordamerika, [* 4] Österreich-Ungarn, [* 5] Italien [* 6] wird vollständige Mitteilung der Erfindung in der Anmeldung gefordert, so daß Verschleierungen und Verheimlichungen die Nichtigkeit des Patent oder die Versagung der Klage wegen Patentverletzung zur Folge haben. In Nordamerika muß der Patentsucher bei der Anmeldung sein Eigentum an der Erfindung eidlich erhärten, in England erklären, daß er der wahre und erste Erfinder sei.
Auf die Anmeldung erfolgt in Deutschland [* 7] eine amtliche Vorprüfung der Patentfähigkeit der Erfindung nach allen Erfordernissen zunächst durch ein Mitglied des Patentamtes, welches einen Vorbescheid behufs Beseitigung der Mängel erlassen kann, demnächst durch die Anmeldeabteilung. Die Vorprüfung kann dahin führen, daß das Patent versagt wird, etwa weil keine Erfindung vorliege, oder weil die Erfindung nicht neu sei, oder aus formellen Gründen u. s. w. Erreicht der Patentsucher keine Änderung im Beschwerdewege, bei dessen Beschreitung 20 M. zu zahlen sind, so hat es dabei sein Bewenden.
Eine Klage auf Erteilung des von dem Patentamt versagten Patent, wie sie in Nordamerika gesetzlich anerkannt ist, kennt das deutsche Gesetz nicht. Wird in der Vorprüfung die Patentfähigkeit anerkannt und versteht sich der Patentsucher zu denjenigen Änderungen, welche das Patentamt erfordert, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung und die Auflegung der Anmeldung im Patentamt zur allgemeinen Kenntnisnahme. Das ist das Aufgebotsverfahren.
Nun kann binnen zwei Monaten gegen die Erteilung des Patent von jedermann Einspruch erhoben werden, weil der Gegenstand der Erfindung nicht patentfähig sei oder weil die Erfindung ganz oder teilweise Gegenstand des Patent eines frühern Anmelders sei (s. oben); derjenige, dem die Erfindung entwendet ist (s. oben), kann überdies auf Grund dieser Thatsache Einspruch erheben, über den Einspruch befindet das Patentamt. Gegen die Entscheidung ist wieder Beschwerde zulässig. Je nach dem Erfolg wird das Patent versagt oder erteilt.
Gegen das bereits durch das frühere Patentgesetz vom sanktionierte Vorprüfungsverfahren hatte sich eine heftige Opposition erhoben, die statt dessen das Anmeldeverfahren begehrte, in welchem die patenterteilende Behörde nur die Deutlichkeit der Beschreibung fordert, aber nicht prüft, ob das, was angemeldet ist, eine Erfindung und eine Neuheit sei. Dasselbe gilt in Frankreich, Italien, Spanien, [* 8] Portugal, Belgien, [* 9] Brasilien, [* 10] Japan, [* 11] der Türkei [* 12] und Österreich, [* 13] wo jedoch die Entwürfe eines neuen Patentgesetzes von 1893 und 1896 Vorprüfung mit Aufgebot einführen wollen, wie dies außer in Deutschland auch noch in Schweden, [* 14] Norwegen und Dänemark [* 15] gilt. Es spricht gegen die Vorprüfung manches, vor allem, daß es bei andern Urheberrechten (s. d.) eine solche zur Versagung führende Vorprüfung nicht giebt.
Die Prüfung findet da erst im Prozeß statt, wenn die Verletzung des in Anspruch genommenen Rechts verfolgt wird. Auch hat die Vorprüfung dazu geführt, daß einer Erfindung, welche sich demnächst bewährt hat, in Deutschland das Patent versagt, im Auslande erteilt ist. Und solange es keine Klage auf Erteilung des Patent giebt, ist der Erfinder dann schutzlos. Allein die Gefahr einer dem Sachverhalt nicht entsprechenden Versagung wird durch die größere Sicherheit, welche das vorgeprüfte Patent gegen spätere Anfechtung hat, reichlich aufgewogen. Reine Vorprüfung gilt in Nordamerika und zum Teil in Rußland, reines Aufgebotssystem in der Schweiz [* 16] und Ungarn [* 17] und zum Teil in Großbritannien. [* 18]
Das deutsche Patent wird ohne Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern erteilt, wie das nach den meisten Patentgesetzen Rechtens ist. Nur haben diejenigen Personen, welche nicht im Inlande wohnen, einen inländischen Vertreter zu bestellen. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats bestimmen, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht angewendet werde (§. 12). Die Wirkung des erteilten Patent erstreckt sich lediglich auf das Gebiet des Deutschen Reichs einschließlich Helgolands.
Durch Handlungen außerhalb der Grenzen [* 19] desselben kann ein deutsches Patent nicht verletzt werden; auch erstreckt sich die Wirkung desselben nicht auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen. In den deutschen Schutzgebieten giebt es kein Patentrecht. Innerhalb jener Grenze giebt das erteilte Patent von der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung ab und so lange, als es besteht, also längstens 15 Jahre von dem Tage nach Anmeldung der Erfindung ab gerechnet, seinem Inhaber zwei Rechte: a. Das Recht, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Er kann dies Recht selbst ausüben oder, indem er Inhaber desselben bleibt, einem andern eine Licenz (s. d.) zur Ausübung des Rechts erteilen, entweder für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs oder für einen Bezirk, entweder für den ganzen Umfang der Erfindung oder für einen Teil derselben;
ferner so, daß der Licenzträger eine Befugnis nur für seine Person oder daß er sie auch für seine Rechtsnachfolger, so, daß er nur einen Anspruch gegen den Licenzgeber oder daß er ihn ¶
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auch gegen dessen Rechtsnachfolger erwirbt; so, daß der Licenzträger nur nutzen, oder so, daß er auch verbieten darf; so, daß er innerhalb der ihm gezogenen Grenzen allein nutzen darf, oder daß sich der Licenzgeber die Erteilung weiterer Licenzen innerhalb derselben Grenzen vorbehält. Die Licenzen, auch wenn sie im weitesten Umfange erteilt sind, erlöschen, wenn das Patentrecht des Licenzgebers erlischt. Ein Licenzzwang besteht im Deutschen Reiche nur insoweit, als nach §. 11 des Patentgesetzes das Patent nach Ablauf [* 21] von drei Jahren von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung ab zurückgenommen werden kann, wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen.
Ein weiter gehender Licenzzwang namentlich zu Gunsten des Inhabers eines Abhängigkeitspatents besteht in England. Der Patentinhaber hat d. das Recht, jedem andern zu untersagen, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Er hat dieses Verbietungsrecht nicht gegen denjenigen, welcher sich zur Zeit der Anmeldung im Erfindungsbesitz (s. d.) befand. Die Wirkung des Patent tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch ist dann Entschädigung zu gewähren, über den Schutz des Patentrechts s. d. (S. auch Markenschutz.)
Das Verbietungsrecht und das Benutzungsrecht decken sich in ihrem beiderseitigen Umfange so lange, als nicht ein anderer innerhalb des zu Gunsten des ersten Patent gezogenen Kreises eine Erfindung macht. Abänderungen an der patentierten Erfindung, die weder das Ganze ändern, noch bezüglich eines abgeänderten Teiles eine Erfindung darstellen (die bloße Substitution von technischen äquivalenten), geben dem Abändernden kein Recht und schließen das Recht des Patentinhabers auf den Gebrauch auch der abgeänderten Erfindung nicht aus.
Das stellt sich anders beim Abhängigkeitspatent. Einer Erfindung ist das Patent nicht zu versagen, wenn sie, ohne ganz oder teilweise im Gegenstand mit einer früher angemeldeten Erfindung zusammenzutreffen, nicht ausgeübt werden kann, ohne in das auf jene frühere Anmeldung erteilte Patent einzugreifen. Hat der erste Anmelder z. B. eine neue Maschine [* 22] erfunden, so darf er jedem den gewerbsmäßigen Bau und den gewerbsmäßigen Gebrauch der Maschine verbieten, auch wenn der andere die Maschine in einer etwas abweichenden Weise konstruiert, Teile anders gestaltet, wegläßt oder neue Maschinenteile einfügt, durch welche sie einen bessern Gang [* 23] erzielt, billiger oder mehr arbeitet.
Solange die abgeänderte Maschine nicht eine andere wird, sondern im ganzen dieselbe bleibt wie die patentierte, füllt sie unter das Verbietungsrecht des Patentinhabers. Die Abänderung kann aber für sich eine neue Erfindung darstellen, welche der frühere Anmelder nicht gemacht hat, weil sein Erfindungsgedanke nicht so weit reichte. Der Erfinder der Abänderung darf in diesem Falle also für das, was von der frühern Erfindung abweicht, zu derselben hinzutritt u. s. w. selbst ein Patent nehmen, ohne daß der erste Erfinder dagegen einen Einspruch hat.
Der Inhaber des Abhängigkeitspatents darf dann jedem Dritten selbständig und ohne Zuziehung des Inhabers des Hauptpatents und diesem selbst die gewerbsmäßige Benutzung seiner Erfindung verbieten, ohne daß er sie gegen dessen Willen selbst benutzen darf. Die beiden Patentinhaber sind also, wenn die zweite Erfindung von Bedeutung ist, auf eine Verständigung angewiesen. Erlischt das Hauptpatent, während das Abhängigkeitspatent noch besteht, so hat dessen Inhaber nun freie Hand. [* 24] Es leuchtet ein, daß diese Abhängigkeit etwas anderes ist als eine teilweise Nichtigkeit. Deshalb hat das Reichsgericht in einem Urteil vom (abgedruckt im Patentblatt vom ausgesprochen, daß im Nichtigkeitsverfahren nicht auf Abhängigkeitserklärung erkannt werden darf; daß vielmehr die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, daß auch der Ausspruch des Patentamtes über Abhängigkeit oder die Auslassung solchen Ausspruchs im Erteilungsverfahren die Gerichte nicht bindet.
Macht der Inhaber des Hauptpatents selbst nachträglich eine Erfindung, durch welche sein Hauptpatent verbessert wird, so wahrt er sich sein Vorrecht, indem er ein Zusatzpatent nimmt. Dasselbe wird für die Zeit erteilt, für welche das Hauptpatent noch läuft. Das franz. Patentgesetz vom giebt zweckmäßig dem Inhaber des Hauptpatents für das erste Jahr ein Vorrecht auf Verbesserungen, Zusätze, Änderungen seiner Erfindung. Dritte Personen haben nach Ablauf des Jahres das Recht auf ein Abhängigkeitspatent, wie bei uns, sofort und dürfen innerhalb des ersten Jahres die Anmeldung des Verbesserungspatents versiegelt einreichen, so daß sie die Priorität haben, wenn der Inhaber des Hauptpatents ein entsprechendes Zusatzpatent nicht genommen hat (Art. 18). Ein gegen diese Vorschrift genommenes Patent ist nichtig. In England dient dem gleichen Zwecke der Vorbehalt ausführlicher Beschreibung, welche der Anmelder innerhalb von neun Monaten nach der die Priorität sichernden vorläufigen Anmeldung nachliefern kann.
Doch muß das, was die ausführliche Beschreibung darlegt, im wesentlichen dieselbe Erfindung betreffen wie die vorläufige Anmeldung und dies aus den beiden Urkunden hervorgehen. In Nordamerika kann mit der vorläufigen Beschreibung ein Caveat erlangt werden, welches das Vorrecht auf ein Jahr sichert. Auch kann in England und Nordamerika während des Bestehens des Patent eine Verbesserung der Beschreibung oder eine Verzichtleistung auf einen zu weit gefaßten Anspruch unter den in den Patentgesetzen ausgesprochenen Voraussetzungen nachgesucht werden (reissue und disclaimer).
Die erteilten Patent werden in die Patentrolle eingetragen unter Angabe des Gegenstandes und der Dauer, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers und seines etwaigen Vertreters. Anfang, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme des Patent sind unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den «Reichsanzeiger» in der Rolle zu vermerken. Daß auch, wie dies sehr zweckmäßig der österr. Entwurf eines Patentgesetzes von 1896 vorschreibt, Licenzen (zumal solche, welche dinglich wirken sollen und mit dem Verbietungsrecht ausgestattet sind) und Pfändungen in die Patentrolle einzutragen wären, ist ebensowenig vorgeschrieben, wie daß die rechtliche Wirkung des Übergangs eines Patentrechts oder die Dinglichkeit einer Licenz erst ¶