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an der Mündung des Little Kanawha, Bahnkreu- > zungs^punkt, mit Dampfschiffahrt, höhern Schnlen, Olrafstnerien, Eisengießerei, [* 2] Mühlen [* 3] und (1890) 8408 E. Die Umgegend ist reich an Petroleum, natürlickem Gas, Kohle, Salz [* 4] und Eisen. [* 5] Parkesieren, s. Silber (Gewinnung).
Parkesm, s. Parksin. Parkött (Parquet, frz.), ein hölzerner Fuß- bodenbelag (s. Fußboden);
in reform. Kirchen der Raum im Schiff, [* 6] in welchem die Kirchenväter sitzen; in den Theatern der zwischen Orchester und Parterre gelegene Teil des Zuschauerraums;
bei den franz. Gerichtshöfen der Platz oder das sämtliche Personal der Richter und an der Pariser Börse der den ver- eidigten Maklern (a^6nt8 ä6 ekan^) vorbehaltene eingeschränkte Raum, im Gegensatz zur Coulisse is. d.).
Parkettieren, das Belegen eines Fuh- dodens mit Parlament Parkgarten, s. Blumenpark.
Part-Hack, Pfcrdeart, s. Zack. Parkieren (frz.), das geordnete Auffahren der Fahrzeuge eines Truppenteils zum Park (s. d.). Parkprozeß, s. Silber (Gewinnung).
Parksln oder Parkesin, ein nach dem Erfinder A. Parkes in Birmingham [* 7] benanntes Fabrikat, wel- ches als Surrogat für Kautschuk und Guttapercha durch die Londoner Weltausstellung von 1862 be- kannt wurde;
es besteht angeblich aus einem Ge- menge von Schießbaumwolle und fettem Ol (Rici- nusöl), dem man für manche Zwecke Schellack oder Kopallack zusetzt, und ist hart wie Horn, zugleich aber geschmeidig wie Leder.
Zur Verminderung der Brennbarkeit fügt man der Masse etwas Chlorzink oder wolframsaures Natrium hinzu.
Dasselbe hat zurIsolierung von Telegraphendrühten Anwendung gefunden.
Auch bezeichnet man mit Parlament öfters das Celluloid (s. d.). Parkwache, s. Innenwachen.
Parlamönt (engl. Mriiainßnt, vom mittellat. pHi-IiaiuEntum), die aus England übernommene Be- zeichnung für Volksvertretungen, die für die Rats- versammlungen der engl. Barone seit Mitte des 13. Jahrh, mehr und mehr in Gebrauch kam. über die Entwicklung des englischen Parlament s. Englische [* 8] Verfassung (Bd. 6, S.148);
über das heute geltende Recht s. Großbritannien [* 9] und Irland (Bd. 8, S. 412). Eine frühe Nachbildung des englischen Parlament war das Parlament von Irland, das zunächst in dem kleinen der engl. Krone unterworfenen Bezirk um Dublin, [* 10] dem Pale, eingerichtet wurde und sich mit der engl. Herrschaft über Irland erweiterte.
Jakob I. verlieh allein 40 Flecken das Vertretungsrecht, so daß 1613 dem irischen Oberhaus mit 122 Mitgliedern ein Unterhaus mit 232 Mitgliedern gegenüberstand.
Unter Cromwell wurden die Katholiken und damit die große Masse der Iren von ihrem eigenen Parlament allsgeschlossen, und dies unsinnige Verhältnis blieb bestehen, bis das irische Parlament 1801 durch die Union mit dem englischen sein bedeutungsloses Dasein en- dete. Seit längerer Zeit ist jedoch in Irland eine starke Bewegung im Gange, die darauf abzielt, von neuem ein selbständiges irisches Parlament zu schaffen. (S. Home-Nulers.) Selbständig neben dem englischen hatte bis zur Vereinigung 1707 das schottische Parlament bestanden. Hier traten seit Robert I. auch Städtevertreter neben die geistlichen und weltlichen Großen, ohne jedoch nur annähernd diesen gegenüber eine Bedeutung wie ihre engl. Genossen gewinnen zu können. Die Lords herrschten völlig in dem gemeinsam tagenden Parlament, wie im Staat überhaupt.' Erst Wilhelm III. verschaffte dem bürgerlichen Element das Über- gewicht, bis das I'. 1707 das schottische Parlament im großbritannischen aufgehen ließ. Eine ganz andere Bedeutung gewann das Parlament in Frankreich.
Dort führte vor alters insbesondere diesen Namen der alte Pairshof (s. Pairs), der die Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren entschied, den Reichsrat vorstellte, sich aber mit der Zeit zur Reichsversammlung des Adels und der Geistlichkeit überhaupt erweiterte.
Aus der Reichsversammlung trat schon gegen die Mitte des 12. Jahrh, ein vom König ernannter Ausschuß hervor, der die Prozesse der Großen verhandelte und die Gestalt eines Reichsgerichts annabm.
Die Barone und Prälaten, die in «dieser Kommission das Richteramt nur als Lehnsdienst versahen, ließen es sich gern gefallen, daß ihnen der König seine Hofbeamten und rechts- kundigen Räte beiordnete. Allmühlich bemächtigten sich diese Juristen der Geschäfte und drückten dem Parlament, wie man die Gerichtskommission des Reichstags vorzugsweise nannte, den Charakter eines königl. Obertribunals auf. Unter Ludwig IX. wurden die Gerichte im Krongebiete angehalten, an das Parlament zu appellieren, und auch die Parteien aus den Terri- torien der Großen thaten dies gern, weil das Parlament die Rechtspflege gründlich übte, statt der Zwei- kämpfe den Zeugenbeweis annahm und dem Rich- terspruche Nachdruck zu verschaffen wußte. Scholl wurden die Gesetze, Urteile und Ordonnanzen auch in Registern aufgezeichnet, die nach dem Anfangs- wort Olim hießen (hg. von Veugnot, Par. 1840, und von Boutaric, ^.ct68 äu parlLment, ebd. 1868). Immer noch war das Parlament eine zwar vom König be- rufene, jedoch von der Reichsversammlung abhängige Kommission, die nach dem altgerman. Rechtsgrund- satze, daß das Recht an Ort und Stelle gepflogen werden muß, im Lande herumzog. Erst als Phi- lipp IV. 1302 die Reichsversammlung in die Reichs- stände (s. ^tat8 ^6ii6i-Hux) umschuf, wurden die richterlichen Funktionen förmlich von ihr getrennt. Das Parlament, in seiner doppelten Eigenschaft als Pairs- gericht und königl. Obertribunal, nahm seinen festen Sitz in Paris. [* 11] Hier eröffnete es jährlich zwei große Gerichtssitzungen und sandte von hier aus regel- mäßig Kommissionen zur Abhaltung der Lehns- gerichtstage (Feaccaria, 6c1iiHui6l8) nach Rouen [* 12] und Troyes; für den Süden ward 1302 ein Parlament in Toulouse [* 13] eingesetzt. Kraft [* 14] ihres Privilegiums er- hielten sämtliche Pairs Sitz und Stimme im neuen Parlament, wovon sie aber selten Gebrauch machten. Unter Philipp V. wurde 1319 den Prälaten der Eintritt ins Parlament entzogen. Weil sich die Geschäfte sehr häuf- ten, mußte der König 1320 die Gerichtssitzungen permanent erklären und den Räten jährliche Besol- dung bewilligen. Um den großen Zudrang der Ju- risten zu hindern, die beim Eintritt Ritter (militez litsriNi, ck6vali6i'8'63-i6tti'68 oder 6n loix) wurden, beschränkte Philipp VI. 1344 die Zahl der Räte auf 78 und die der Präsidenten auf drei und erteilte dem Parlament zugleich das Recht, dem König bei Erledi- gungen neue Mitglieder zu präsentieren, was aber schon Karl VII. 1439 für immer abschaffte. In dem ersten Jahrhundert wurden die Voll- machten der Räte jährlich erneuert. Ludwig XI. be- ! nutzte dies, um besonders die Präsidenten beliebig ! abzusetzen, sah sich aber 1468 zu einem Gesetz ge- ! nötigt, wonach fortan die Parlamentsglieder nur 58* ¶
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durch richterliches Urteil ihre Stellen verlieren konn- ten. Mit Einziehung der Kronlehen und dem Er- werb fremder Länder errichteten die Könige, zur Be- förderung der Krongewalt und der Staatseinheit, auch in den neuen Gebietsteilen Parlament, die mit dem Pariser zusammen eine Korporation bildeten. Nach cinem ersten Anlaufe von 1302 wurden 1443 zu Tou- louse, 1453 zu Grenoble, [* 18] 1462 zu Bordeaux, [* 19] 1477 zu Dijon, [* 20] 1499 zu Rouen, 1501 zu Air, 1553 zu Rcnnes, 1620 zu Pau, [* 21] 1633 zu Metz, [* 22] 1686 zu Douai, 1422 und 1676 zu Döle und Besancon, 1538 und 1762 zu Trsvour und 1775 zu Nancy [* 23] Parlament gegründet.
Das Parlament der Hauptstadt wußte jedoch durch sein Alter und seine Verbindung mit dem Hofe, die Größe seines Gerichtssprengels, durch be- sondere Privilegien, endlich durch den Grundsatz, daß es der Rechtsnachfolger des alten Pairshofs sei, besonderes Ansehen zu behaupten. Diese angebliche Rechtsnachfolgerschaft muhte dem Pariser Parlament auch in palit. Beziehung eine nützliche Deckung geben. Das Parlament war als eine Waffe des Königtums gegen die Seignorialgerichtsbarkeit emporgekommen, nur das Königtum hatte ihm seine große Stellung ver- liehen; seitdem es aber diese besaß, arbeitete es daran, das vom Herrscher verliehene Amt zum per- sönlichen Besitze zu machen und eine selbständige privilegierte Körperschaft auch der Krone gegenüber zu werden.
Das Mittel dazu gab ihm die durch Gewohnheit festgewurzelte Befugnis, die königl. Er- lasse in seine Register einzutragen (6ni-6Fi8tr6in6nt) und auf diese Weise zu publizieren. Der Krone war es erwünscht gewesen, durch diese Eintragung in die Bücher einer angesehenen, aber von ihr selbst ab- hängigen Körperschaft ihre Gesetze vor der öffent- lichen Meinung bekräftigen zu lassen. Das Parlament aber machte aus dieser Form eine Wafse, es machte aus dem Rechte der Eintragung ein Recht der Prüfung und der Zurückweisung und erhob sich gegen unlieb- same Ordonnanzen zur Ablehnung, die es durch Vorstellungen (i-6monti-anc68) begründete.
Durch königl. Gegenwart (s. I^it ds^uätice) erzwang dann häufig die Regierung die Eintragung. Diese Politik befolgte das Parlament schon gegen Lud- wig XI., mehr noch gegen Franz I. Die Konflikte nahmen seitdem kein Ende. Gestärkt wurde die Stellung der Parlament dabei durch die seit Ludwig XII. sich einbürgernde Käuflichkeit der Stellen. Da der Staat nie mehr die Kaufsummen, die nun jeder Nachfolger seinem Vorgänger zurückzahlte, wieder- erstatten konnte, so wurden die Parlamentsglieder vermöge ihres Eigentumsrechts gewissermaßen un- antastbar.
Heinrich IV. erlaubte endlich, mit Ein- führung der sog. Paulette, die Vererbung der Ämter. Es bildete sich durch beide Maßregeln eine Parlamentsaristokratie (nol)i6386 cl6 i-odsj; große Iuriftenfcrmilien behielten Generationen hindurch die Amter in ihren Händen; Mißbrauche entstanden unleugbar, während andererseits der ^tandesgeist eine im ganzen wirksame und reine Aufsicht über die Sittlichkeit der Gcsamtkörperschaft ausübte. In den Religionswirren großer Teil des Kampfes gegen die Ketzer zu; die «Magistratnr» (Richterfchaft) war im ganzen über- aus katholisch-konservativ.
Erst die span. Ausschrei- tungen der Liga (s. d.) trieben die doch stets fran- zösisch gesinnten Parlament auf die Seite Heinrichs IV. Richelieu veranlaßte Ludwig XIII., in dem I^it äe Mstice von 1640 den Parlament jede polit. Gewalt ein für allemal abzusprechen. Die Parlament rächten sich, indem sie das Testament Ludwigs XIII. vernichteten und der Königin Anna die ungeteilte Regentschaft über- ließen. Weil jedoch die Regentin an Mazarins Hand [* 24] die straffe Politik der vorigen Regierung fort- setzte, verbanden sich die Parlament mit den unzufriedenen Großen und veranlaßten dadurch die Unruhen der Fronde (s. d.), aus denen die königl. Gewalt nur um so stärker hervorging.
Ludwig XIV. drückte die Parlament zu gewöhnlichen Gerichtshöfen herab. Dennoch hatten sie, als der König 1715 starb, ihre frühere Bedeutung nicht vergessen, und das Parlament von Paris vernichtete sogleich die testamentarischen Bestimmun- gen des Königs, degradierte dessen legitimierte Söhne, sprach dem Herzog Philipp von Orleans die absolute Regentschaft zu und erhielt zum Lohne aus- drücklich das Remonstranzrecht zurück. Von da ab hat es nicht aufgehört, zu opponieren und der Re- volution die Wege zu bereiten.
Sein Widerstand gegen die gefährlichen Finanzprojekte Laws (s. d.) erweckte den Zwiespalt mit dem Hofe aufs neue. Das Parlament von Paris hielt eigenmächtige Plenarver- sammlungen (unions), faßte und veröffentlichte Be- schlüsse (arrötZ), die denen des Staatsrats entgegen- liefen, stellte endlich die Iustizpflege ein und wurde darin von den Parlament der Provinzen unterstützt. Der Regent nahm hingegen, auf Dubois' und Ärgensons Rat, der Korporation die polit. Befugnisse und ver- bannte das Parlament auf kurze Zeit von Paris nach Pon- tcise.
Mit der Mündigkeit Ludwigs XV. begannen die Streitigkeiten von neuem. Gerechter Einspruch gegen Mißbrauche der königl. Politik vereinigte sich mit dem Kampf für den Iansenismus und mit der selbstsüchtigen Ablehnung aller Versuche der Finanzminister, eine gerechtere, ausnahmslosere Besteuerung durchzusetzen. ( Frankreich, Bd. 7, S. 92.) Nur gegen die Jesuiten waren die Parlament mit der Regierung der Pompadour und Choiseuls einig; gleich darauf verschärfte sich der Gegensatz wieder.
Der Kanzler Maupeou (s. d.) schritt bis zur Auf- lösung der Parlament fort (1771); den unter ungeheurer Er- regung des Landes errungenen Erfolg der Krone opferte indes Ludwig XVI. sofort nach seiner Thron- besteigung durch Herstellung der alten Korporationen. Bald zeigte es sich wieder, daß die Parlament die Lage des Staates und die Bedürfnisse der Nation nicht be- griffen. Sie verhinderten die Neformbestrebungen des Königs, Malesherbes', Turgots, Neckers und stellten sich in Verbindung mit dem hohen Adel nock den letzten Besferungsversuchen des ^ncisn i-ögimc; entgegen.
Der Konflikt mit Lomenie de Briennc, der hieraus erwuchs, gab den Parlament eine letzte Popu- larität ; sie zerstörten diese durch Widerstand gegen den dem,dritten Stande günstigen Stimmmodus auf den I^tatä ALH6r3.ux. Mit den übrigen alten Gewalten, die sie so lange befehdet hatten, fielen auch die Parlament; die Nationalversammlung hvb sie 1790 auf.
Vgl. Voltaire, HiZtoirs än Mi-Ienient äs ?ari8 (Par. 1769);
Dufey, 1Ii8toii-6, act68 6t reinon- ti'^nc68 668 P3.ri6in6nt8 (2 Bde., ebd. 1826); Warnkönig und Stein, Franz.
Staats- und Rechts- geschichte (3 Bde., Bas. 1843-47);
Schaffner, Ge- schichte der Nechtsverfassung Frankreichs (4 Bde., Franks. 1845-50);
Flammermont, Kom0uti'5mc68 (lu M1'i6IN6Nt Ü6 ?ai'18 Z)6Iiä3M 16 18"^ 816Cl6 (Bd. 1, Par. 1888);
ders., 1^6 clia,nc6ii6i' Naup6Mi 6t 163 pari6ni6nt8 (ebd. 1883);
Hertz, Voltaire und die franz. StrafrechtZpflege im 18. Jahrh. (Stuttg. 1887). ¶