Der
Pachtzins kann in
Geld oder in andern vertretbaren Sachen bestehen. Ist bei einem Gegenstande, welcher natürliche
Früchte
trägt, verabredet, daß ein Bruchteil derselben als
Pachtzins gegeben werden soll, so ist eine
Teilpacht (lat. colonia partiaria)
vorhanden. Das
Preuß. Allg.
Landrecht will bei diesem
Vertrage wegen Verteilung der
Früchte die Regeln
des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen über die Miete (s. d.)
entsprechende Anwendung.
Die Art der Nutzung bestimmt sich nach der getroffenen Abrede. Das
Preuß. Allg.
Landrecht und das
Bürgl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 2] bestimmen, daß der
Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks Änderungen in der
wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstücks nicht ohne Erlaubnis des
Verpächters vornehmen darf, sofern sie auf die Art
der Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß sind.
Über die Zeit, zu welcher der
Pachtzins zu zahlen ist, enthalten
die Gesetze verschiedene Bestimmungen (nach
Preuß. Allg.
Landrecht und dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch
vierteljährlich, nach dem
Bürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich jährlich postnumerando).
Dem
Verpächter steht wie dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen, bei der P. überdies an den
Früchten zu. Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so hat der
Pächter das Inventar nach
Preuß. Allg.
Landrecht und
nach dem
Bürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich zu erhalten; der
Verpächter hat aber die ohne Schuld
des Pächters in Abgang gekommenen
Stücke zu ergänzen. Doch hat der
Pächter den gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar
gehörigen
Tiere aus den
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Wird mit dem verpachteten Grundstück ein Inventar geschätzt übergeben, so hat das auch nach andern
Rechten den
Sinn, daß der
Pächter die Gefahr der abgegangenen
Stücke und die der Verschlechterung zu tragen hat. Bei der Rückgewähr
wird das zurückzugebende Inventar wieder geschätzt, und die Differenz wird dem ersetzt, für welchen sich
ein Guthaben ergiebt. Nach Gemeinem
Recht hat der
Pächter einen
Anspruch auf gänzlichen oder teilweisen Nachlaß der P. (remissio),
wenn die
Früchte, bevor sie eingebracht sind, ein außergewöhnlicher Unglücksfall trifft (s.
Höhere Gewalt).
Ähnliche Bestimmungen hat das
SchweizerObligationenrecht und sehr eingehende Bestimmungen das
Preuß. Allg.
Landrecht. Ganz
beseitigt ist dieser
Grund,
Erlaß zu fordern, im Österr. und Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch und im
Bürgerl.
Gesetzbuch für das
Deutsche Reich.
Über Kündigungsrecht und Kündigungszeit und stillschweigende Verlängerung
[* 3] der P. haben
die Gesetze besondere untereinander und von den Vorschriften über die Miete abweichende Bestimmungen.
Puchtu oder Pakhtō (kh = ch), gewöhnlich Puschtu genannt, die
Sprache
[* 7] der Afghanen (s.
Afghanistan,
[* 8]
Sprache
und Litteratur), die zu den
Iranischen Sprachen gehört, jedoch mit nordind. und einheimischen Elementen
vermischt ist. Der
Name Pachtu ist wie Puschtu der
Name eines
Stammes, der den Alten schon unter dem
Namen der Paktyer bekannt war.
Die
Sprache bedient sich des arab.
Alphabets, zu dem noch einige
Buchstaben, durch diakritische Punkte unterschieden, hinzugefügt
sind, um die dem Pachtu eigentümlichen
Laute auszudrücken. Mit dem Pachtu haben sich namentlich
Dorn und Trumpp beschäftigt. -
Vgl.
Trumpp,Grammar of the Paštō or language of the Afghāns (Tüb. 1873).
verrucōsa (grch.-lat., d. h. warzige
Dickhäutigkeit),
Krankheit des
Kehlkopfes, bei der sich auf dem einen oder auf beiden
Stimmbändern rundliche,
meist breit aufsitzende erbsengroße
Geschwülste von warzenähnlicher Beschaffenheit entwickeln, welche die
Symptome eines
intensiven
Kehlkopfkatarrhs verursachen.
Die Behandlung besteht in der Entfernung der warzigen Neubildungen auf endolaryngealem
Wege, indem die kleinen
Geschwülste von dem Mund aus unter der
Kontrolle des
Kehlkopfspiegels vermittelst eines feinen scherenförmigen
Zängelchens beseitigt werden.
die vom Atlantischen zum
Stillen Ocean (engl.
Pacific) führenden
Überlandbahnen in Nord- und
Südamerika.
[* 14] Die von verschiedenen Gesellschaften betriebenen
Überlandbahnen (zusammen 52768 km lang) in Nordamerika
[* 15] zerfallen in folgende sechs Gruppen:
6) die
Canadian-Pacific-Railroad
(CanadischePacific-Eisenbahn, 9283 km). Das Zeitalter der Pacific-Eisenbahnen beginnt mit
der 1842 erfolgten Entdeckung eines Passes durch die Felsengebirge Nordamerikas durch
General Fremont. Nach vielen technischen
Versuchen wurde der
Bau derUnion-Pacific-Railway, von
Osten nach Westen, und der
Central-Pacific-Railway, von Westen
nach
Osten, zwei Gesellschaften genehmigt; bereits trafen die Schienen beider Gesellschaften
in
Ogden in der Nähe der
Großen Salzseen zusammen, und 10. Juni fand die Eröffnung statt. Die westl. Endpunkte der
beiden ersten Gruppen befinden sich in Kalifornien in den Hafenplätzen
San Francisco und
SanDiego. Der höchste
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