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den Titel «Kaiser von Österreich, [* 2] König von Böhmen [* 3] u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn». [* 4] In Österreich leistet der Monarch nach §. 8 des Staatsgrundgesetzes vom beim Antritt der Regierung in Gegenwart beider Häuser des Reichsrats das eidliche Gelöbnis, die Grundgesetze der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit denselben und den allgemeinen Gesetzen zu regieren. In Ungarn legt der Monarch den Krönungseid ab und wird mit der Krone des heil. Stephan gekrönt.
Der Monarch ist Inhaber der Regierungs- und Vollziehungsgewalt, welche er durch verantwortliche Minister ausübt. Er schließt Staatsverträge ab, hat das Münz-, das Begnadigungs- und Abolitionsrecht. Die gesetzgebende Gewalt übt er mit den legislativen Vertretungskörpern aus; er führt den Oberbefehl über die bewaffnete Macht, erklärt Krieg und schließt Frieden. Ihm stehen ferner die Anordnungen in betreff der Leitung und Organisation der Armee zu. Die Mitglieder des kaiserl. Hauses stehen nur unter der Familiengewalt des Monarchen. Sie führen den Titel Erzherzöge, Erzherzoginnen und Kaiserliche und Königliche [* 5] Hoheit. Die großjährigen Erzherzöge sind Mitglieder des Herrenhauses in Österreich und des Magnatenhauses in Ungarn.
Das beiden Reichsvertretungen (dem österr. Reichsrate und dem ungar. Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, soweit es sich um die gemeinsamen Gegenstände handelt, durch zwei Delegationen (s. d.) wahrgenommen.
II. Österreich. Die Verfassung beruht auf dem kaiserl. Patent vom (sog. Oktoberdiplom), womit zuerst die verfassungsmäßige Mitwirkung des Reichsrates anerkannt wurde, auf dem Patent vom (sog. Februarpatent), womit die Landesordnungen und Landtagswahlordnungen für jedes einzelne Kronland erlassen wurden, ferner auf den sechs Staatsgrundgesetzen vom dem Wahlreformgesetz vom womit an Stelle der frühern Wahlen aus den Landtagen direkte Wahlen in den Reichsrat eingeführt wurden, dem Gesetz vom womit das Wahlrecht auf den Census von 5 Fl. direkter Steuerleistung ausgedehnt wurde, dem Wahlreformgesetz vom (veröffentlicht am wodurch eine neue Kurie der allgemeinen Wählerklasse eingeführt wurde, und dem gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz erlassenen Gesetz vom durch das der Census für die Wahlberechtigung in den Kurien der Städte und Landgemeinden von 5 auf 4 Fl. herabgesetzt wurde.
Die gesetzgebende Gewalt wird vom Kaiser mit dem Reichsrate in denjenigen Angelegenheiten, welche sämtlichen österr. Ländern gemeinschaftlich sind (Reichssachen) und mit den Landtagen in Landesangelegenheiten ausgeübt. Der Reichsrat besteht aus dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Das Herrenhaus wird gebildet von den großjährigen kaiserl. Prinzen (1896: 18), von den großjährigen Häuptern derjenigen inländischen, durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragenden Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verleiht (66), aus 9 Erzbischöfen und 8 Fürstbischöfen und 130 auf Lebenszeit durch den Kaiser ernannten Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist durch das Wahlgesetz von 1896 von 353 auf 425 erhöht worden, indem eine neue Kurie der allgemeinen Wählerklasse geschaffen wurde, zu der alle 24 J. alten Staatsbürger, sofern sie nicht im Gesindeverbande stehen oder aus allgemeinen Gründen (Militärverband, Konkurs, Kuratel, Armenversorgung, Bescholtenheit) ausgeschlossen sind, Wahlberechtigung besitzen. Hiernach besteht das Abgeordnetenhaus aus 85 Vertretern des Großgrundbesitzes (in Dalmatien der Höchstbesteuerten), 116 der Städte, Märkte und Industrieorte, 21 der Handels- und Gewerbekammern, 131 der Landgemeinden und 72 der allgemeinen Wählerklasse, die sämtlich auf sechs Jahre, in den ersten drei Kurien direkt, in der vierten und fünften indirekt durch Wahlmänner gewählt werden.
Der Reichsrat wird alljährlich einberufen. Die Landtage bestehen aus den Erzbischöfen und Bischöfen, den Rektoren der Universitäten und den auf sechs Jahre gewählten Abgeordneten des großen Grundbesitzes (in Tirol [* 6] des großen adligen Grundbesitzes, in Dalmatien der Höchstbesteuerten), der Städte, Märkte und Industrialorte, der Handels- und Gewerbekammern und der Landgemeinden, wozu in Tirol noch die Abgeordneten der Äbte und Pröpste kommen. In Stadt und Gebiet von Trieft versieht die Funktionen eines Landtags der Stadtrat.
III. Länder der ungarischen Krone. Im ungar. Staatsgebiete, dessen Verfassung auf einer Reihe von ältern und neuern Gesetzartikeln beruht, erscheinen als Volksvertretungen der ungar. Reichstag und der kroat.-slawon. Landtag; Siebenbürgen entbehrt einer eigenen Repräsentanz, nachdem dieses Land, zufolge des 43. ungar. Gesetzartikels, 1868 mit Ungarn vollständig vereinigt wurde. Der ungar. Reichstag ist hinsichtlich der Gesetzgebung Ungarns und Siebenbürgens kompetent und für Kroatien und Slawonien hinsichtlich jener Angelegenheiten, welche diese Länder, in Gemäßheit des 30. ungar. Gesetzartikels von 1868, mit Ungarn gemeinschaftlich angehen. Er begreift die Magnatentafel (das Oberhaus) und die Repräsentantentafel (das Unterhaus).
Die Magnatentafel (1885 neu organisiert, 1895 ergänzt) zählt 1896: 389 Mitglieder, darunter die geistlichen und weltlichen Magnaten: die volljährigen Erzherzöge, 32 geistliche Würdenträger der lateinischen und griechisch-unierten, 9 der griechisch-orientalischen, 13 der evang. und unitarischen Kirche, 13 Bannerherren und Kronhüter, 1 Präsidenten und 1 Vicepräsidenten der königl. Kurie, 1 Präsidenten der Budapester königl. Tafel, 3 Abgeordnete von Kroatien und Slawonien, den Gouverneur von Fiume. [* 7]
Auf Grund des Erbrechts gehören ihr ferner an 7 Herzöge und Fürsten, 166 Grafen, 42 Freiherren und 82 vom Kaiser auf Lebenszeit ernannte und vom Magnatenhause ebenfalls auf Lebensdauer gewählte Mitglieder. Die Repräsentantentafel besteht aus 453 Abgeordneten, von welchen 81 Deputierte der freien Städte, 332 der Komitate und 40 des kroat.-slawon. Landtags sind. In Ungarn, Siebenbürgen und Fiume bestehen direkte Wahlen, und das Mandat ist fünfjährig; in Kroatien-Slawonien werden die Abgeordneten aus dem Landtage für eine Sessionsperiode gewählt; der ungar. Reichstag wird jährlich einberufen. Der kroat.-slawon. Landtag ist gebildet aus 1 kath. Erzbischof, 1 Erzbischof (serb. Patriarch), 5 Bischöfen, 8 Obergespanen, 18 Magnaten, 90 Vertretern der Städte, Märkte und Landwahlbezirke, welche auf 3 Jahre gewählt werden. Seine Kompetenz erstreckt sich auf die in die Autonomie der Königreiche Kroatien und Slawonien fallende Gesetzgebung, d. i. die ¶
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Gesetzgebung rücksichtlich der innern, Kultus- und Unterrichts- und Justizangelegenheiten.
Verwaltung. I. Monarchie. Die gemeinsamen Verwaltungsbehörden sind 1) das k. und k. Ministerium des kaiserl. Hauses und des Äußern, dem das k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv und die Orientalische Akademie, bestimmt zur Heranbildung von Konsularbeamten im Orient, ferner die österr.-ungar. Gesandtschaften (27) und die auswärtigen Konsularvertretungen unterstellt sind;
2) das k. und k. gemeinsame (Reichs-) Finanzministerium, welchem die Reichscentralkasse unterstellt ist, und das die Oberleitung der Verwaltung der occupierten Provinzen, welche durch die Landesregierung in Serajewo besorgt wird, führt;
3) das k. und k. Reichskriegsministerium, dem die Marinesektion unter Leitung des Marinekommandanten als Chef derselben, ferner der Chef des Generalstabs mit den Truppeninspektoren und 15 Korpskommandanten und das Militärkommando in Zara [* 9] untergeordnet sind;
4) der gemeinsame Oberste Rechnungshof, sämtlich in Wien. [* 10]
II. Österreich. Die oberste Staatsverwaltung bilden in Wien der Ministerrat und die Ministerien des Innern, des Kultus und Unterrichts, der Justiz, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen (seit 1896), des Ackerbaues und der Landesverteidigung sowie der Oberste Rechnungshof. Auch zwei Minister ohne Portefeuilles (für Galizien und für Böhmen) sitzen im Kabinett. In den Kronländern wird die polit. Verwaltung durch die Statthaltereien in Wien, Linz, [* 11] Innsbruck [* 12] (für Tirol und Vorarlberg), Graz, [* 13] Triest [* 14] (für Görz [* 15] und Gradisca, Istrien [* 16] und Triest), Zara, Prag, [* 17] Brünn [* 18] und Lemberg [* 19] sowie durch die Landesregierungen in Salzburg, [* 20] Laibach, [* 21] Troppau [* 22] und Czernowitz [* 23] besorgt.
Diesen unterstehen die Magistrate der 33 Städte mit eigenem Statut und 331 Bezirkshauptmannschaften. Nebst dieser staatlichen Verwaltung besteht unabhängig von ihr die autonome Verwaltung für die Landes-, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten und zwar in jedem Lande ein vom Landtage gewählter Landesausschuß, an dessen Spitze der vom Kaiser ernannte Landeshauptmann steht, die Gemeindeangelegenheiten werden von 28058 Orts- (oder politischen) Gemeinden besorgt. In größern Ländern besteht zwischen beiden als autonomes Organ die Bezirksvertretung.
III. Länder der ungarischen Krone. Der ungar. Ministerrat in Budapest [* 24] besteht aus dem Ministerpräsidenten, dem königl. Ministerium am allerhöchsten Hoflager (in Wien) und den Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht, der Justiz, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues, der Landesverteidigung (Honvéd-), und dem kroat.-slawon.-dalmatin. Ministerium. Die polit. Verwaltung besorgen in Ungarn und in Siebenbürgen selbständige (autonome) Municipien in 63 Komitaten und die mit Municipalrecht bekleideten 26 königl. Freistädte und Städte, und in Fiume der königl. Gouverneur. In Kroatien und Slawonien (s. d.) besteht eine selbständige Verwaltung unter dem Banus (die königlich kroat.-slawon.-dalmatin. Landesregierung in Agram). [* 25]
Finanzwesen. I. Das Reichsbudget für 1896 umfaßt (Gesetz vom 156291463 Fl. (138701204 ordentliche und 17590259 außerordentliche) Ausgaben und ebensoviel Einnahmen. Die Ausgaben betrugen bei dem Ministerium des Äußern 3,91 Mill. Fl., dem Kriegsministerium: a. Landarmee 122,21 Mill. Fl. ordentliche, 14,38 außerordentliche Ausgaben;
b. Kriegsmarine 10,46 ordentliche, 3,11 außerordentliche;
beim Reichs-Finanzministerium 2,06 Mill. Fl., beim gemeinsamen Obersten Rechnungshofe 120000 Fl.;
ferner die Ausgaben für die Truppen im Occupationsgebiet 3,55 Mill. Fl. Die gemeinsamen Einnahmen betragen 2,69 Mill. Fl. bei den verschiedenen Verwaltungszweigen und 49,04 Nettoeinnahmen der Zölle, so daß noch 104552148 Fl. zu decken sind, wovon 71722774 Fl. auf Österreich, 32829374 Fl. auf Ungarn entfallen.
II. Die Budgets beider Reichshälften betrugen für 1895: 644,51 und 468,55 Mill. Fl. Einnahmen und 644,48 und 468,52 Mill. Fl. Ausgaben.
Die wichtigsten Einnahmen in Mill. Fl.:
Einnahmeposten | Österreich | Ungarn |
---|---|---|
Direkte Steuern | 112,09 | 97,68 |
Grundsteuer | 35,30 | 34,30 |
Gebäudesteuer | 33,79 | 10,96 |
Erwerbssteuer | 12,00 | 20,96 |
Einkommensteuer | 29,90 | 23,19 |
Transportsteuer | - | 5,76 |
Exekutionsgebühren | 1,09 | 1,58 |
Militärtaxe | - | 2,40 |
Indirekte Steuern | 347,31 | 172,71 |
Zölle | 45,32 | 0,45 |
Verzehrungssteuern | 112,37 | 70,36 |
Biersteuer | 31,50 | 6,09 |
Branntweinsteuer | 33,00 | 40,09 |
Wein- und Moststeuer | 5,20 | 7,50 |
Schlachtviehsteuer | 6,69 | 3,30 |
Zuckersteuer | 25,06 | 7,25 |
Mineralölsteuer | 7,21 | 6,13 |
Pachtungen | 3,03 | - |
Verschiedenes | 0,68 | - |
Salzmonopol | 21,57 | 15,39 |
Stempelsteuer | 21,28 | 12,78 |
Tabaksmonopol | 89,35 | 52,09 |
Gerichtsgebühren und Taxen | 38,37 | 19,03 |
Lotto | 16,44 | 2,51 |
Mauten | 1,01 | 0,03 |
Punzierung | 0,33 | 0,05 |
Handel mit geistigen Getränken | 1,15 | - |
Staatseigentum und Staatsanstalten | 0,11 | - |
Fiskalitäten | 0,25 | - |
Staatsdruckerei | 1,99 | 0,77 |
Münze | 2,47 | } 14,83 |
Bergwerke | 7,10 | } |
Forste und Domänen | 5,30 | 8,63 |
Posten und Telegraphen | 39,82 | 16,62 |
Postsparkasse | 2,63 | - |
Staatseisenbahnen | 95,68 | 35,24* |
* Reinertrag.
Die wichtigsten Ausgaben in Mill. Fl.:
Ausgabeposten | Österreich | Ungarn |
---|---|---|
Civilliste | 4,65 | 4,65 |
Kabinettskanzlei | 0,08 | 0,08 |
Reichsrat und Reichstag | 0,88 | 1,77 |
Reichsgericht | 0,02 | - |
Ministerpräsidium | 1,18 | 0,37 |
Anteil an den gemeinsamen Ausgaben | 112,95 | 33,09 |
Ministerium des Innern | 22,29 | 14,57 |
Ministerium am Hoflager | - | 0,06 |
Ministerium für Kroatien und Slawonien | - | 7,84 |
Ministerium für Landesverteidigung | 21,01 | 14,07 |
Ministerium für Kultus und Unterricht | 25,90 | 9,61 |
Ministerium für Finanzen | 100,02 | 76,83 |
Ministerium für Handel | 123,96 | 83,55 |
Ministerium für Ackerbau | 17,36 | 16,55 |
Ministerium für Justiz | 22,54 | 15,21 |
Verwaltung von Kroatien und Slawonien | - | 7,84 |
Verwaltung von Fiume | - | 0,03 |
Rechnungshof | 0,17 | 0,14 |
Pensionen | 19,31 | 7,90 |
Dotationen und Subventionen | 7,34 | 0,65 |
Staatsschuld | 163,93 | 90,63 |
Beitrag zur österr. Staatsschuld | - | 40,94 |
Grundentlastung | - | 9,00 |
Verwaltung der Staatsschuld | 0,79 | - |
Durchlaufende Ausgaben | - | 20,76 |
Investitionen | - | 20,09 |
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