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stillen Betrachtung ergebenen Orden gehören die eigentümlich konstituierten Karmeliter. Am einflußreichsten und auch für die weltlichen Angelegenheiten von hoher Bedeutung wurde das Ordenswesen durch die im Anfang des 13. Jahrh. gestifteten Orden der Bettelmönche (s. d.), nämlich der Dominikaner und Franziskaner, während die aus letztern hervorgegangenen Minoriten und Minimen mehr Neigung zum beschaulichen Leben zeigten. Obwohl seit 1215 die Stiftung neuer Mönchsorden vom Papst und von Kirchenversammlungen untersagt worden war, so erhielten doch mehrere, seit Anfang des 16. Jahrh. entstandene Institute dieser Art die päpstl.
Genehmigung, indem sie jenes Verbot dadurch umgingen, daß sie nicht für neue Mönchsorden gelten wollten, sondern sich regulierte Chorherren des heil. Augustinus nannten und die schwarze Kleidung der Weltgeistlichen trugen. (S. Stift.) Der große Verlust, den die alten Orden durch die Reformation erlitten, machte die Päpste geneigt, neue Ordensstiftungen wieder eifriger zu unterstützen. Solche sind die Jesuiten, die Theatiner, Barnabiten, Priester vom Oratorium, Lazaristen, Bartholomiten, Piaristen und die Barmherzigen Brüder und Schwestern.
Bei der Bildung neuer Mönchsorden schlossen sich gewöhnlich auch Nonnen (s. d.) gleichen Namens und gleicher Regel an; man nannte dann den männlichen Zweig des Orden den ersten, den weiblichen den zweiten Orden. Doch trugen diese weiblichen Orden nicht immer den Namen der entsprechenden männlichen, wie z. B. die Klarissinnen, die Urbanistinnen, die Nonnen von der Empfängnis Unserer Lieben Frauen in Italien und Spanien und die Annunciaten oder Nonnen von der Verkündigung Mariä, die zum zweiten Orden des heil. Franz gehören, und die Angeliken oder Englischen Schwestern, die der Regel der Barnabiten folgen. Weibliche Orden, die keinem männlichen Orden angeschlossen sind und sämtlich nach der Regel des heil. Augustinus leben, sind die Klosterfrauen von der Buße der Magdalena, die Salesianerinnen, die himmlischen Annunciaten, die Ursulinerinnen und die Barmherzigen Schwestern.
Neuen Zuwachs erhielten fast alle geistlichen Orden dadurch, daß unter dem Namen von Oblaten (s. d.) und Donaten (s. d.) viele Andächtige ihre Person oder ihr Vermögen und ihren Einfluß dem Dienste der geistlichen Orden widmeten. Ganze Familien, Eheleute aus allen Ständen, traten auf diese Art in ein Verhältnis der Abhängigkeit zu der regulierten Geistlichkeit. Der heil. Franz von Assisi gab diesem Verhältnis zuerst eine bestimmte Form, indem er Laien, die sich mit den Mönchen verbrüdern wollten, ohne Mönche zu werden, in einer besondern Korporation unter dem Namen des dritten Orden der Minoriten (Tertiarier, s. d.) vereinigte.
Nach diesem Muster gesellten sich außer sämtlichen Bettelorden auch die Cistercienser, Trinitarier und die Religiosen von der Gnade dergleichen Tertiarier zu, deren meiste Mitglieder in ihren bürgerlichen und häuslichen Verhältnissen blieben. Die Tertiarier durften die Kleidung ihres Orden anlegen, begnügten sich aber in der Regel, das Skapulier desselben unter ihrer bürgerlichen Kleidung zu tragen. (S. die Artikel über die einzelnen Mönchsorden.)
Die Orden älterer Stiftung regierten sich anfangs auf aristokratisch-republikanische Weise selbst. Die Benediktinerklöster blieben lange voneinander ganz unabhängig. Die Cistercienser gehorchten einem hohen Rate, der den anfangs jährlich, später in jedem dritten Jahre gehaltenen Generalkapiteln der Äbte und Prioren aller Cistercienserklöster verantwortlich war. Schwächere Orden, wie die Kartäuser, Grandmontenser u. s. w., hatten bei ähnlichen Verfassungen überdies noch mit den Bischöfen zu kämpfen, deren alte Ansprüche auf die Gerichtsbarkeit über alle Klöster ihres Sprengels sie nicht so leicht abzuweisen vermochten, wie die eximierten Benediktiner und Cistercienser. In ein engeres Verhältnis zum Papst setzten sich aber gleich bei ihrem Entstehen die Bettelorden.
Vermöge der ihnen verliehenen Sonderrechte unmittelbar abhängig von Rom, bewährten sie die Stärke ihrer monarchisch-militärisch geordneten Verfassung mit großem Erfolge. Bald folgten die meisten übrigen Orden diesem System, wonach an der Spitze des Orden ein General oder Regent steht, der alle drei Jahre gewählt wird, zu Rom seinen Sitz hat und nur dem Papst verantwortlich ist. Bei einigen Orden steht ihm noch ein Admonitor zur Seite, der seine Schritte im Namen des Orden überwacht.
Die Definitoren oder Räte des Generals sind die Ordensprovinzialen, Obere, denen die Aussicht und Regierung der Klöster in den einzelnen Provinzen obliegt. Sie bilden unter dem Vorsitz des Generals das Generalkapitel des ganzen Orden und präsidieren wieder als Generalvikare auf den Provinzialkapiteln, an denen die Obern der einzelnen Klöster einer Provinz als stimmfähige Kapitularen teilnehmen. Diese verhandeln die Angelegenheiten eines Klosters in einem Kapitel oder Konvent mit den zum Chor gehörigen Religiosen desselben.
Daher führen die Religiosen (auch wohl Choristen genannt) den Namen der Konventualen und Väter (patres), zum Unterschiede von den niedern Mönchen, den Brüdern (fratres), die als Neulinge der höhern Weihen noch nicht teilhaftig sind oder als Laienbrüder (fratres conversi, barbati) zu Hausdiensten des Klosters gebraucht werden. Auch werden bei den Bettelorden nur die letztern zum Terminieren (Betteln) ausgesendet, während die Väter zur Verwaltung priesterlicher Amtshandlungen im Kloster und auf den zum Patronat des Klosters gehörenden Pfarreien berechtigt sind.
Die Kapitel der einzelnen Klöster einer Provinz stehen unter dem Provinzial, als ihrer Behörde in erster Instanz. Die letzte Instanz für alle Glieder eines Orden ist der General desselben, der auch dem zweiten und dritten (s. oben) vorsteht. Die Frauenorden haben eine ähnliche Verfassung, nur können sie nicht ohne einen Propst bestehen, der mit seinen Kaplänen das geistliche Amt bei ihnen verwaltet; wenn sie dagegen keinem zweiten Orden angehören, sind sie der Gerichtsbarkeit und Aufsicht des Bischofs untergeben, zu dessen Sprengel sie gehören.
Galten schon die Bettelmönche als Stützen des röm. Stuhls, so gewannen doch die Jesuiten (s. d.) unter allen geistlichen Orden die größte Bedeutung, so daß ihr Fall der Vorbote der Beschränkung oder selbst des Untergangs mehrerer anderer Orden war. Die Staatsgesetzgebung der neuern Zeit hat das Ordenswesen stark berücksichtigt. Der Josephinismus (s. d.) hob alle bloß beschaulichen, die Französische Revolution sämtliche Orden auf. Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 hatte den Untergang des Klosterwesens in Deutschland zur Folge, und die neueste Entwicklung der staatskirchlichen Gesetzgebung hat den Jesuitenorden aus Deutschland vertrieben (Reichsgesetz vom das sich auch auf die Redemptoristen [für diese jedoch seit
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wieder aufgehoben], Lazaristen, Priester vom Heiligen Geist und die Gesellschaft vom Heiligen Herzen Jesu bezieht) und die übrigen Orden und Kongregationen teils beschränkt, teils staatlicher Aufsicht unterworfen. (S. Kloster.) Auch in Italien sind die Orden beseitigt worden. Die evang. Kirche hat die Ordensgelübde principiell verworfen, und wenn auch hier Institute bestehen, die zuweilen den kanonischen Ordensgrundsätzen angepaßt sind, so erscheinen dieselben doch lediglich als Versorgungsanstalten (Fräuleinstift, s. d.). Über die rechtlichen Verhältnisse der Ordensgeistlichen s. Religion. Über geistliche Ritterorden s. Ritterorden.
Vgl. Helyot, Histoire des ordres monastiques religieux et militaires (8 Bde., Par. 1714-19; neue Aufl. 1792; deutsch Lpz. 1753-56);
(Musson,) Pragmatische Geschichte der vornehmsten Mönchsorden (im Auszuge, 10 Bde., Lpz. 1774-84);
M. W. Döring, Geschichte der vornehmsten Mönchsorden (2 Bdchn., Dresd. 1828);
Hinschius, Die Orden und Kongregationen der kath. Kirche in Preußen (Berl. 1874);
Bertouch, Kurzgefaßte Geschichte der geistlichen Genossenschaften (Wiesb. 1888);
Heimbucher, Die Orden und Kongregationen der kath. Kirche (Bd. 1, Paderb. 1896). -
Über die rechtlichen Beziehungen der Orden vgl. die Lehrbücher des Kirchenrechts von Mejer (3. Aufl., Gött. 1869), Walter (14. Aufl., Bonn 1871), Richter (8. Aufl., hg. von Dove und Kahl, Lpz. 1886), Schulte (Gießen 1886), Zorn (Stuttg. 1886).
Über studentische s. Landsmannschaften.