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fahren zum Zweck der Ausübung der Strafgewalt, über die Organisation und die Instanzen und Zu- ständigkeit der Strafgerichte, der Reichs- und Staats- anwaltschaft fest; das Civilpro zehrecht die über dieOrganisation,dieInstanzen und Zuständigkeit der Civilgerichte und das für die Verhandlung und Ent- scheidung streitiger bürgerlicher Rechtssachen maß- gebende Verfahren. Die besondern Rechtsverhält- nisse der polit. Gemeinden werden von der deut- schen Rechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Darstellung des Staatsrechts abgehandelt. In einem besondern Sinne bezeichnet man bisweilen als ^13 pudlicuni diejenigen privatrechtliche Rechts- verhältnisse betreffenden'Rechtssätze, welche zwin- gendes Recht sind, dem sich der Einzelne nicht durch abändernde Bestimmungen bei dem Ab- schluh von Rechtsgeschäften entziehen kann: ^ju8 pudlicuni pll.cti8 privatornni mutari non potest («das Ö. R. kann durch Privatvertrüge nicht ab- geändert werden»).
HffentlichkeitundMündlichkeitderRechts- pflege, die großen Grundsätze, die, zusammen mit der Unmittelbarkeit des Verfahrens, den heu- tigen Prozeß, und zwar sowohl den Civil-als auch den Strafprozeß beherrschen. Der alte röm. Prozeß und der mittelalterliche deutsche Prozeß waren mündlich und öffentlich; in dem vom kanonischen Recht beein- flußten gemeinen deutschen Prozeß tan: die Schrift- lichkeit und mit ihr die Heimlichkeit des Verfahrens zur Geltung.
Die Schriftlichkeit schloß auch von selbst die unmittelbare Wirkung der Prozeßhergänge auf die erkennenden Nichter aus. Diese unmittel- bare Wirkung, das Verhandeln des Streits, die Führung der Beweise vor den urteilenden Nichtern selbst ist der wesentliche Punkt für die Bedeutung des Verfahrens gegenüber den Beteiligten, bildet die sicherste Gewähr für die Findung des materiellen Rechts, für die Erforschung der Wahrheit durch den Nichter. Wie die Unmittelbarkeit im schriftlichen Verfahren, bei welchem entweder die fämtlichen Rich- ter den Sachverhalt aus den zu lesenden Akten er- fahren oder ein Nichter ihnen deren Inhalt durch schriftlichen oder mündlichen Bericht vermittelt, aus- geschlossen ist, so ist andererseits eine Öffentlichkeit in vollem Maße nur im mündlichen Verfahren denk- bar.
Von der allgemeinen Öffentlichkeit unterscheidet man die Parteienöffentlichkeit, welche lediglich in dem Necht der Parteien, gewissen Verhandlungen beizuwohnen, besteht. Die Parteien haben bei dieser Art von Öffentlichkeit zwar die Nolle des Zuschauers, der sich von der Nichtigkeit des Verfahrens in seiner eigenen Sache überzeugt, aber nicht die des mit- wirkenden Beteiligten. Wenn nun auch die Prozeß- gesetze des 19. Jahrh, allmähliche Übergänge von der Schriftlichkeit zur Mündlichkeit, von der Heim- lichkeit zur Öffentlichkeit enthielten, so brachte doch erst die in Kraft [* 2] getretene Reichs- justizgesetzgebung im ganzen Deutschen Reiche die Grundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit zur Geltung.
Erstere beide zeigen ihren Einfluß und finden des- halb ihre Darstellung bei den einzelnen Prozeßein- richtungen. Die Öffentlichkeit ist zwar nur mit der Mündlichkeit möglich, hängt aver übrigens weder mit dieser noch mit der Unmittelbarkeit notwendig zusammen. Ein Verfahren kann unmittelbar und mündlich sein, auch wenn es überhaupt nicht, oder doch nicht in allen seinen Abschnitten öffentlich ist. Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz schreibt grundsätzlich die Öffentlichkeit nur für die Verhand- lung vor dem erkennenden Gericht, also nament- lich nicht für die Voruntersuchung (s. d.) vor, schließt dieselbe in dem Verfahren wegen Entmündigung (s. d.) und Wiederaufhebung der Entmündigung von Geisteskranken unbedingt, in Ehesachen und in dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederauf- hebung der Entmündigung eingeleiteten Verfahren auf Antrag einer Partei aus. In allen andern Sachen sollte die Öffentlichkeit nach §. 173 des Ge- richtsverfassungsgesetzes nur dann ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie eine Gefährdung der öffent- lichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt, die Urteilsverkündung nach §. 174 aber stets öffent- lich erfolgen.
Mißstände dieser ausgedehnten Öffentlichkeit stell- ten sich teils bei der Verhandlung von Strafsachen sittlich bedenklichen Inhalts gegen bekannte Persön- lichkeiten, sog. cku368 c6i6dr68, teils bei der Verkün- dung des Urteils in Landesverratsprozessen, bei welchen es mitunter nicht zu vermeiden war, die durch das Strafgesetz geschützten Staatsgeheimnisse zu erwähnen, heraus. Diese Mißstände nötigten zu einer teilweisen Einschränkung der Öffentlichkeit, welche durch das Reichsgesetz vom er- folgte.
Danach kann das Gericht die Öffentlichkeit insbesondere auch wegen Gefährdung der Staats- sicherheit, und durch besondern Beschluß aus diesem Grunde oder dem der Gefährdung der Sittlichkeit auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils derselben ausschließen. Der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit und der Grund desselben muß öffentlich verkündet werden. Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staats- sicherheit ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen (Richtern, Geschworenen, Zeu- gen u. s. w.) die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklage- schrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
Die Verletzung dieses Schweigebefehls wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso ist die Mitteilung von Berichten über Gerichtsver- handlungen, bei denen die Öffentlichkeit wegen Ge- fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen war, durch die Presse [* 3] und die öffentliche Mitteilung aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefähr- dung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, wenn dieselbe geeignet ist Ärgernis zu erregen, bei Strafe verboten.
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann Unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren- rechte befinden, oder welche nicht in einer der Würde des Gerichts entsprechenden Weise erscheinen. Ein- zelnen Personen kann auch zu nichtöffentlichen Ver- handlungen der Zutritt vom Gericht gestattet werden. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer jurist. Ausbildung be- schäftigten Personen (so Referendare) zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. Offer, Paul, geistlicher Dichter, s. Speratus. Offerieren (lat.), anbieten; Offere'nt, jemand, der etwas anbietet; Offerte (frz.Mrch, Anerbieten, Antrag (s. d.). Offertorium (lat., «Darbringung»),
der dritte Teil der röm.-kath. Messe (s. Messe, kirchlich). ¶