Oblation
(lat.), freiwillige Gabe, die der Kirche oder dem Pfarrer bei besondern kirchlichen Anlässen dargebracht wird. (S. Oblaten.) - Über das Recht der Oblation beim Pfande (Ablösungsrecht) s. Ius offerendi.
(lat.), freiwillige Gabe, die der Kirche oder dem Pfarrer bei besondern kirchlichen Anlässen dargebracht wird. (S. Oblaten.) - Über das Recht der Oblation beim Pfande (Ablösungsrecht) s. Ius offerendi.
(lat.; ital. obbligato, «verbindlich», «unentbehrlich») heißen in der Musik die konzertierend behandelten Begleitstimmen.
Sologesänge mit obligatem Instrumente (und Begleitung von Orgel, Cimbeln, Klavier oder auch Orchester) sind besonders im 17. und 18. Jahr. zahlreich geschrieben worden.
(lat.), Bezeichnung für die Forderung des Gläubigers, die Verbindlichkeit des Schuldners und das beide in sich begreifende Schuldverhältnis. (S. Forderungsrecht.) Obligation bezeichnet aber auch die Schuldurkunde, im Börsenverkehr namentlich die mit Coupons über feste Zinsen ausgefertigten Anteilscheine (Partialobligationen, Teilschuldverschreibungen) an größeren Anleihen, welche von dem Reich, von Einzelstaaten, Provinzen, Kreisen, Städten, Eisenbahnen oder andern industriellen Gesellschaften, Bergwerken, Einzelpersonen u. s. w. aufgenommen sind. (S. Effekten.) Dieselben sind in der Regel von seiten des Gläubigers unkündbar; von seiten des Schuldners erfolgt die Tilgung durch Auslosung, Ankauf oder infolge einer bisweilen hinausgeschobenen Kündigung.
Eine besondere Klasse bilden die fundierten, d. h. sichergestellten Obligation. Die Sicherstellung erfolgt teils durch solidarische Haft oder Bürgschaft, teils durch Hypothek. Beides wird namentlich bezweckt bei den Pfandbriefen der Landschaften (s. d.) und der Bodenkreditbanken (s. d.) wie den Rentenbriefen der Bodenrentenbanken (s. d.) und den Hypothekencertifikaten, wenn für das gesamte Anlehen Hypothek bestellt und Anteilscheine ausgegeben werden. Doch ist die Gewährleistung dieser Sicherstellung nur mit großen Schwierigkeiten und kaum anders durchzuführen, als daß ein Staatskommissar oder ein Vertreter (Kurator) der Gläubiger zwischen die Inhaber der Partialobligationen und den Schuldner oder das Pfandbriefinstitut eingeschoben wird, so daß diese Zwischenperson über die Sicherheit verfügt, wenn eine Hypothek getilgt wird, auch die Sicherheit im Konkurs des Schuldners im Interesse der Gläubiger realisiert.
Diesen Weg haben die österr. Gesetze vom und das ungar. Gesetz vom eingeschlagen; auf ihn hat das Einführungsgesetz zur Deutschen Konkursordn. §. 17 die Landesgesetzgebung verwiesen. Auf diese Weise behilft man sich zur Zeit in Deutschland [* 2] auch mit den Hypothekenanteilscheinen, indem die Hypothek von einer die Anteilscheine ausgebenden Bank bestellt wird, während die Bank befugt bleibt, über die Hypothek im Interesse der Gläubiger zu verfügen. (Vgl. den vom Reichsgericht beurteilten Rechtsfall in Bolzes «Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen», Bd. 16, Nr. 80.) Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich [* 3] §§. 1187-1189 will eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gestatten (also auch auf die Inhaber der Anteilscheine), bei welcher für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter bestellt werden kann.
ein Teil des Bürgerlichen Rechts, der die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die Schuldverhältnisse, die Obligationen, beziehen, umfaßt. (S. Forderungsrecht.)
(lat.), von verbindlicher Kraft, [* 4] verpflichtend (Gegensatz: fakultativ).
Obligieren
(frz., spr. -lisch-), zu Dank verpflichten, verbinden;
obligeant (spr.-lischäng), verbindlich, gefällig, dienstbeflissen.
(eigentlich Obbligo, ital.), Verbindlichkeit, Gewähr, Garantie; Obligo stehen, soviel wie Gewähr stehen. Es kommen diese Ausdrücke vorzüglich im kaufmännischen Verkehr vor. Namentlich sagt der Acceptant bei Annahme eines für dritte Rechnung auf ihn gezogenen Wechsels, worüber er von dem betreffenden Dritten noch keinen Bericht (Avis) hat, daß er ihn unter eigenem Obligo acceptiert habe. Oder man giebt eine Auskunft über die Qualität einer Firma ohne sein Obligo, was freilich nicht ausschließt, daß man im Falle einer böswilligen oder fahrlässigen Handlungsweise haftpflichtig ist.
Beim Indossament kann der Indossant seine Regreßpflicht durch die sog. Obligoklausel: «ohne Obligo», oder «ohne Gewährleistung», «ohne Garantie», «ohne mein Präjudiz», «ohne Vertretung (obligo V.)», aufheben (s. Frei von Obligo). Der Aussteller des Wechsels kann dagegen seine Haftung als solcher nicht dadurch ausschließen, daß er, wenn der Wechsel an seine Order gezogen ist, seinem ersten Indossament die Obligoklausel beifügt. Anders die engl. Wechselordnung. (S. Indossament und Wechselaussteller.)
(lat.), das Auslöschen, Tilgen (zunächst von Buchstaben);
in der Anatomie Verschließung eines Gefäßes;
oblitterieren, ausstreichen, tilgen.
(russ. Oblomovscina), ein nach dem Roman «Oblomov» von Gontscharow (s. d.) gebildetes Wort zur Bezeichnung von Charakteren, denen es bei aller Befähigung und Bildung doch an Thatkraft mangelt, ihre guten Vorsätze zu verwirklichen, und die deshalb ihre Kräfte in einem träumerischen Hinbrüten verkümmern lassen.
(lat.), soviel wie Rechteck (s. d.). ^[= Rektangel, Orthogon, ein Parallelogramm (s. d.), dessen Winkel Rechte sind. Werden ...]
eine Person, welcher in einer Rechtsangelegenheit eine tonangebende Stellung oder ein Recht zur Stichentscheidung eingeräumt ist. So nennt man Obmann denjenigen, welcher in einem schiedsrichterlichen Verfahren seitens der Parteien oder der von denselben gewählten Schiedsrichter zu dem Zwecke erwählt wird, um für den Fall, daß die Schiedsrichter sich nicht einigen können, durch sein Votum den Ausschlag zu geben. (S. Schiedsvertrag.) Ferner wird im Strafverfahren von den Geschworenen mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der Stimmen ein Obmann gewählt, welcher die Beratung und Abstimmung zu leiten, den Spruch niederzuschreiben, zu unterzeichnen und dann im Sitzungszimmer kundzugeben hat (§§. 304, 307, 308 der Reichsstrafprozeßordnung; §. 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes; §§. 326 fg. der Österr. Strafprozeßordnung). (S. auch Schwurgericht.)
(vom lat. obnoxius, verfallen, unterthan), im Mittelalter die Ergebung in Knechtschaft, sei es wegen Schulden oder in anderer Notlage.
Volksstamm, s. Obotriten. ^[= (Abotriten, Bodrizen, häufig auch geschrieben), ein slaw. Volksstamm, der zwischen ...]
oder Hoboe (frz. hautbois, «hohes Holzblasinstrument»),
ein Holzblasinstrument, sowohl als Soloinstrument wie im Orchester und in der Militärmusik gebräuchlich und bis zu Ende des 18. Jahrh. von allen Holzinstrumenten das üblichste. Die Oboe besteht aus einer Röhre, die, nach unten zu konisch sich erweiternd, in einen Schallbecher (Trichter, Stürze) ausläuft und mit Tonlöchern und ¶
Klap-509 pen sowie mit einem Mundstück, mittels dessen sie intoniert wird, versehen ist. Die Zahl der Klappen beträgt 13 oder 14. Der Umfang der Oboe erstreckt sich vom kleinen h (oder b) bis zum dreigestrichenen d (oder f). Im Militärorchester ist die Oboe, wie allgemein in den Chören der frühern klassischen Zeit, wegen der Schärfe ihres Klanges das melodieführende Hauptinstrument, daher der Name Hautboisten (s. d.). Die Oboe ist offenbar aus der alten Schalmei entstanden; sie ist nur eine vervollkommnete Diskant-Schalmei. Die Technik des Spiels war schon zu Anfang des 18. Jahrh. entwickelt; damals gab es zwei Hauptarten:
1) Oboe piccola, unsere jetzige gewöhnliche Oboe, für Sopran und Alt;
2) Oboe bassa (Grand Hautbois), etwas größer und eine Terz tiefer (in A) stehend; daneben noch die Oboe da caccia (s. Englisch-Horn), und die Oboe d'amore (d'amour, auch longa), gleich der Oboe bassa eine Terz tiefer stehend als die gewöhnliche Oboe, an Klang etwas schwächer als diese, aber angenehmer, mit einer Schallstürze, die von annähernd kugelartiger Gestalt und größerer Körperweite als bei der gewöhnlichen Oboe, außerdem inwendig ganz hohl und am untern Ende nur von einem ganz kleinen Schallloche (von etwa 2,5 cm Durchmesser) durchbrochen war. Durch diese Gestalt der Mündung ward der Klang lieblicher. Sie ist seit 1680 bekannt. – Oboenschulen schrieben Sellner, Barret, Garnier u.a.