Saite kann z. B. als Ganzes mit der Schwingungszahl n, aber auch in 2, 3, 4, 5
Teile abgeteilt mit den Schwingungszahlen 2 n, 3 n, 4 n, 5 n
schwingen. Meist werden alle diese Schwingungsweisen in größerer oder geringerer
Stärke
[* 2] zugleich auftreten. Dann hört
man aber neben dem Grundton n auch alle diese
Töne. Folgen sich zwei
Klänge von einfachem Schwingungszahlenverhältnis,
z.B. 4 n zu 5 n, melodisch, so wiederholt der eine einen
Teil der Obertöne des andern. Beide haben z. B. 20 n gemeinschaftlich.
Auf diesem gemeinsamen Gehalt der
Klänge an Obertöne beruht das Gefühl ihrer Verwandtschaft, das zurBildung
von
Tonleitern führt.
Obschon nun jedes
Ohr
[* 3] einen
Klang wirklich in die ihn konstituierenden
Töne zerlegt, so haben doch die wenigsten
Menschen ein
Bewußtsein davon, und nur besonders feinhörige
Musiker vermögen bei
Aufmerksamkeit nach längerer
Übung aus einem
Klange neben
dem Grundton die begleitenden Obertöne herauszuhören. Man ist aber im stande, durch geeignete,
von
Helmholtz (1859) erfundene Vorrichtungen, Resonatoren, diese Obertöne auch jedem ungeübten
Ohr wahrnehmbar zu machen. Ein solcher
Resonator (s. beistehende
[* 1]
Figur) ^[Abbildung] besteht aus einer Hohlkugel aus
Metall, deren eine Öffnung t der Tonquelle zugewandt und deren andere o in das
Ohr gesteckt wird.
Für jede Tonhöhe hat die
Kugel eine andere
Größe. Die Obertöne können übrigens, je nachdem der tönende
Körper mehr oder weniger regelmäßig gestaltet und gleichmäßig in seinen Elasticitätsverhältnissen ist, entweder harmonisch
oder unharmonisch sein.
Harmonisch sind sie, wenn ihre Schwingungsverhältnisse, wie bei allen musikalisch verwendbaren Tonwerkzeugen,
einfache Intervalle mit dem Grundton bilden, unharmonisch, wenn dies nicht der Fall ist. Man nennt dann
eine solche Tonmasse nicht mehr
Klang, sondern
Geräusch, Klirren, Klappern, Brummen, Sausen u. s. w. Die Verschiedenheit in der
Anzahl und
Stärke der sich bildenden harmonischen und etwaigen unharmonischen Obertöne ist der
Grund für die Verschiedenheit in der
Klangfarbe (s. d.) der verschiedenen musikalischen
Instrumente. Die
Theorie der Obertöne ist von größter Wichtigkeit
sowohl für die
Harmonielehre als für die
Akustik. Untersuchungen darüber verdankt man
Jean Philippe
Rameau (1726), Seebeck
(1844)
u. m. a. G. S.
Ohm erklärte (1843) die wirkliche Existenz der Obertöne, auf welcher
BasisHelmholtz seine
Theorie des
Klangs
(1859-63) baute.
Staatsbahnen,
[* 6] hatte 1890: 4111,1895: 4544 E., darunter 1145
Evangelische und 22 Israeliten, Post,
Telegraph,
[* 7] schöne
Kirche (1481), Real-, höhere Mädchenschule,
Baumwollspinnerei, Kupferhammer und
-Walzwerk, Eisengießerei,
[* 8] Stahlschleiferei,
Stock- und Holzschneiderei, Eisendreherei, Maschinenfabrik für Lederindustrie, Fabrikation von Kunstwolle,
Filz, Papier, Papierhülsen und Schulbänken,
Loh-, Schneide- und
Mahlmühlen und
Obstbaumzucht.
die Oberaufsicht über die einzelne
Vormundschaft. Nach Gemeinem
Recht und der Mehrzahl
der geltenden
Rechte steht die Oberaufsicht dem
Staate zu und wird als ein
Bestandteil der sog. nicht streitigen Rechtspflege
von den Gerichten ausgeübt.
AndereRechte überweisen grundsätzlich die Obervormundschaft den Gemeinden oder besondern, zum
Teil auch mit
nicht rechtsgelehrten
Personen besetzten
Behörden. Hierher gehören z. B.
Württemberg
[* 9] (für nichteremte
Personen), die meisten
mecklenb.
Städte,
Hamburg,
[* 10] Lübeck
[* 11] und
Bremen
[* 12] (letztere nicht für das ganze Gebiet).
AndereRechte haben den Gemeinden
eine Mitwirkung bei Ausübung der
Vormundschaft und einen gesicherten Einfluß auf deren
Führung eingeräumt (z.B. bad. Waisenrichter,
die jedoch der
Aufsicht und einer gewissen Leitung seitens des Gerichts untergeordnet sind;
Hess.
ProvinzenStarkenburg und Oberhessen;
und beschränkt die Vormundschaftsordnung fürPreußen
[* 13] von 1875, §§. 52 fg., u. a.). Der
Code civil,
der hiernach für
Deutschland
[* 14] nur noch in kleinern Gebieten in Betracht kommt (Rheinbayern, Rheinhessen,
Birkenfeld), hat die
Obervormundschaft dem Familienrate übertragen. Das
Bürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 15] weist die Obervormundschaft den Gerichten zu, als deren
Hilfsorgane der Gemeindewaisenrat und eventuell noch ein Familienrat fungieren (§§. 1849 fg. und §§. 1858 fg.).
Nach Gemeinem
Recht äußert die Obervormundschaft ihre Wirksamkeit, abgesehen von der Einsetzung des Vormundes und davon, daß
regelmäßig zu
Veräußerungen eine
Anordnung der Obervormundschaft (sog. Veräußerungsdekret) erforderlich ist, hauptsächlich
in der
Aufsicht über die
Verwaltung; der Vormund kann nötigenfalls durch Zwang zur
Erfüllung seiner Pflichten
angehalten, auch wegen Pflichtwidrigkeit und aus gewissen andern
Gründen des
Amtes entlassen werden. Die wichtigste Handhabe
besteht in der regelmäßigen
Abnahme der
Rechnung, auch der Schlußrechnung.
Die Obervormundschaft kann aber den Vormund nicht anweisen, wie er handeln soll, soweit nicht das Aufsichtsrecht zu
einem Eingreifen
Anlaß giebt. Die Obervormundschaft bestimmt den Aufenthaltsort des Mündels. Auf
Antrag des Vormunds
hat sie den Betrag festzusetzen, welcher für den Bedarf des Mündels verwendet werden darf. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch
und eine Reihe anderer Gesetze haben im wesentlichen diese Ausgangspunkte festgehalten. Das
Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 235 fg.
und das Osterr.
Bürgerl. Gesetzbuch gehen in der
Beschränkung des Vormunds viel weiter. Nach ersterm leitete die Obervormundschaft geradezu die
Verwaltung.
Die
Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§.27, 37, 43, 49, 51 ist im wesentlichen zum Gemeinen
Recht zurückgekehrt,
jedoch mit manchen
Abweichungen in Einzelheiten. Der
Code civil hingegen überträgt die
Verwaltung in ihrem
ganzen
Umfange dem Vormund (Art. 450 fg.); der Vormund ist indessen bei zahlreichen Rechtsgeschäften und Handlungen an die
Genehmigung des Familienrats gebunden.
Rechnungslegung an den Familienrat findet nicht statt; der Familienrat kann aber die Vorlegung von Übersichten über
den Zustand der
Verwaltung an den Gegenvormund anordnen. Der Familienrat ist berechtigt, die
Verwaltung
zu leiten; er erteilt
Anweisungen über die Erziehung des Mündels und greift mehrfach unmittelbar in die
Verwaltung ein. Das
Bürgerl.. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich (§§. 1837 fg.) folgt im wesentlichen der
Preuß. Vormundschaftsordnung. - Vgl.
Stobbe, Handbuch
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