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reich, wo es zumeist geschlagen wird. Nützliche kostet (1896) im Großhandel 1,4 M. das Kilogramm. Nu-Stämme, s. Amerikanische Nasse. Nut, eine Vertiefung von rechteckigem, Halbkreis- oder schwalbenschwanzförmigem Querschnitt, die in Verbindung mit einem sie ausfüllenden Konstruk- tionsteil (Keil, Feder) zur Verbindung zweier Ma- schinen- oder Holzteile dient. Nützliche in Metall erzeugt man mittels Nutstoßmaschine oder Langlochbohr- maschine, Nützliche in Holz [* 2] durch Nutenhobel, Fräs- maschine oder Taumelsäge.
Nut, ägypt. Himmelsgöttin, Gemahlin des Erd- gottes Keb, Mutter der Götter Osiris [* 3] und Set und der Göttinnen Isis [* 4] und Nephthys. [* 5]
Man denkt sie sich als eine Frau, die sich über der Erde (dem Erd- gotte) ausbreitet und mit Händen und Füßen auf letztere stützt;
auf ihrem Leide fahren die Himmels- körper einher. Nutation (lat.) oder Schwanken der Erd- achse, diejenige periodische Veränderuug in der Richtung der Erdachse, die hauptsächlich von der durch die Bewegung der Mondknoten hervorgebrach- ten veränderten Anziehungskraft des Mondes auf die abgeplattete Erdkugel herrührt. (S. Präcession.) [* 6] In der Botanik nennt man Nützliche verschiedene For- men von Bewegungen, die von zahlreichen Organen der Pflanzen ausgeführt werden.
Rotierende, revolutive oder Circumnutation sind die Krümmungen, die an Eproßspitzen und Ranken be- sonders der windenden und kletternden Pflanzen auftreten und bewirken, daß die Spitzen der betref- fenden Organe annähernd im Kreise [* 7] herumgeführt werden.
Wird die Spitze nur in einer Ebene hin und her gebogen, so spricht man von pendel- Nuteisen, s. Hobel. lartig er Nützliche Nutenbohrmaschine, soviel wie Langlochbohr- maschine (s. d.). Nuthe, linker Zufluß der Havel, entspringt auf dem Fläming 6 km südlich von Iüterbog, nimmt links die Nieplitz auf und mündet nach 70 km langem Laufe bei Potsdam. [* 8] Nuthobel, s. Hobel. Nutkasund, s. Vancouverinsel.
Nutriafelle, die Felle einer südamerik.
Fluß- otter, bilden einen ziemlich bedeutenden Handels- artikel.
Durch besondere Behandlung wird das lange gelbliche Oberhaar entfernt, das zurückbleibende ge- wellte Unterhaar teilweife auf verschiedene Weise geglättet oder gefärbt und das fo erhaltene Pelz- werk als billiger Ersatz für Biber verwendet und oft fälschlich südamerik.
Biber genannt. Haupteinfuhr- platz ist Hamburg. [* 9] Nützliche kosten 2-8 M. das Stück. Geringere Ware wird zur Filzfabrikation benutzt. Nutrieren (lat.), nähren;
^uti-ientw, nährende, kräftigende Mittel;
Nutrikation, das Nähren, Säugen;
Nutriment, Nahrungsmittel; [* 10]
Nutri- tion, Ernährung;
nutritrv, ernährend;
Nutr:- tor, Ernährer, Pfleger, besonders als Titel fürstl. Nutstoßmaschine, s. Stoßmaschine. [* 11] _^?/^., hinter naturwissenschaftlichen Namen Ab- kürzung fürThomas Nuttall, geb. 1785zuUork- shire in England, gest. zu Nutgrove in Lancashire;
er veröffentlichte «N^nua! ok tke m-nitliolo^ of tlik United 8tato8 and (^niiän.» H Bde., Cambr. und Bost. 1832-34) und «1^6 Xortk ^inei-jcHn 87IVHV (3 Bde., Philad. 1842-49). Nuttgummi, Nuttharz, Erdfchellack, soviel wie Akaroidharz (s. d.). Nutzbohrkäfer, s. Splintkäfer. [* 12] Nutzeffekt, s. Effekt. Nutzeigentum, f. Eigentum. Nutzgarten, s. Garten. [* 13] Nutzholz, im weitesten Sinne jede vom Men- schen nützlich verwertete Holzart, im engern Sinne im Gegensatz zum Bauholz und Brennholz nur die zu Tischler-, Drechsler-, Schnitzarbeiten u. dgl. be- nutzten Hölzer (s. Holzwaren). Nutzkapital, im Gegensatz zu Produktivkapital diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht zur Pro- duttion anderer Güter dienen, sondern nur insofern die Grundlage einer ständigen Nutzung bilden, als der Vefitzer sie zur Befriedigung unmittelbarer Be- dürfnisse danernd in eigenem Gebrauche hat, wie z. B. ein von dem Eigentümer bewohntes Haus. Nutzkilometer, s. Eisenbahnstatistik. Nützliche Geschäftsführung, s. Geschäfts- führung. Nützliche Verwendung (lat. In i-Liu vei^io). Hat jemand im Interesse eines Dritten mit einem andern im eigenen Namen einen Vertrag geschlossen, so hat der, mit welchem er diesen Vertrag geschlossen hat, aus dem Vertrage keinen Anspruch gegen den Dritten; er muß sich vielmehr damit an den Vertreter halten, mit dem er kontrahiert hat. Hat der Vertreter aber das, was er durch diesen Vertrag erworben hat, ganz oder teilweise in den Nutzen des Dritten, in dessen Interesse er kontrahierte, ver- wendet, und ist der Dritte dadurch bereichert, so bat der Gegenkontrahent, aus dessen Vermögen die Ver- wendung herrührt, gegen den Dritten sowohl nach Gemeinem Necht, als nach Preuß. Landrecht, als nach Sächs. Vürgerl. Gesetzbnch einen Anspruch aus der Nützliche Verwendung Die Klage findet nicht statt, wenn der, mit welchem kontrahiert war, nicht von Anfang an in fremdem Interesse, also nicht in der Angelegenheit des Tritten kontrahiert, sondern erst infolge eines nachträglichen Entschlusses in den Nutzen des Dritten verwendet hat, auch dann nicht, wenn er, wiewohl zu einem niedrigern Preise, dem Dritten verkauft oder in Erfüllung eines ähnlichen Ver- trags an diesen geleistet hat. Dagegen wird die Klage aus der Nützliche Verwendung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegenkontrahent beim Vertragsschluß nicht wußte, daß er mit dem Vertreter eines Dritten kon- trahierte, daß also der Vertrag nicht unter Hinweis auf dessen Angelegenheit geschlossen ist; nach Ge- meinem Recht gewiß nicht, wenn der Vertreter das Hauskind des Dritten war und in den Nutzen des Hausvaters verwendete. Das war im röm. Recht der Ausgangspunkt für diefe actio äs in rsin verso. Außer dieser mittelbaren Verwendung in fremden Nutzen steht die Klage nach Preuß. Landrecht auch bei unmittelbarer Verwendung des Klägers in den Nutzen eines andern zu, wenn er gegen diesen einen Anspruch aus einem Vertrage nicht hat; nach Sächs. Bürgert. Recht nur, wenn der andere die Verwen- dung genehmigt hat. Im Gemeinen Reckt dient diesem Zweck die Bereicherungsklage (s. Bereiche- rung). Das Vürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche [* 14] Reicl) und das Schweizer Obligationenrecht erwäh- nen die Klage aus Nützliche Verwendung nicht. Nach Österr. Vürgerl. Gesetzbuch kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines andern verwendet ist, der Eigentümer sie in Natur oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat. Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem 31* ¶