Mittelpunkt der Bobbinet- und Spitzenmanufaktur, insbesondere der
Seiden- und Baumwollstrumpfwirkerei. Hier erfand 1808‒9
John Heathcoat die Bobbinetmaschine. Bedeutend sind die Spitzenfabrikation, die Strumpfwirkerei, Maschinenbau und
Baumwollspinnerei.
Außerdem unterhält man Fabriken für
Stecknadeln,
Draht,
[* 2]
Eisen- und Messingwaren, Malzdarren, sehr große
Ale- und Porterbrauereien,
Fabriken für
Cement,
Chemikalien und Ziegeln, sowie lebhaften
Handel.
In N. begründete 1860
Mundella (s. d.)
das erste Einigungsamt für die Strumpfwirker. –
Vgl. Williams, Nottingham
[* 3] past and present (Nottingh. 1878).
(ital.), eine Nacht- oder Abendmusik (s. Serenade),
entweder für drei, vier oder mehrere einfach besetzte
Instrumente
(Harmoniemusik, auch mit
Streich- und
Blasinstrumenten verbunden
u. s. w.), oder fürGesang mit und ohne
Instrumente, oder endlich auch für
Klavier. Im erstern Fall ist
das Notturno ein aus mehrern
Sätzen bestehendes Tonstück (sonatenartig, oder auch mit Tänzen untermischt), wie z. B.
das Notturno von
Spohr. Für
Gesang hat es die Liedform; für
Klavier ist es ein einzelner sentimentaler
Satz in Romanzenform. Beliebte
Stücke dieser Art sind die Notturno von Field und
Chopin.
solche Verordnungen (s. d.), welche nach den meisten
deutschen
Verfassungen in der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, als provisorisches Gesetz, also mit der Kraft,
[* 4] Gesetze
abzuändern, unter Gegenzeichnung des
Staatsministeriums von dem Monarchen im Fall eines
Notstandes erlassen
werden dürfen. Sie sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Kraft,
wenn diese versagt wird. Die Reichsverfassung kennt keine Notverordnungen, wohl aber Verordnungen, welche auf
Grund der Reichsverfassung,
allgemeiner oder besonderer Gesetze, ohne Vorhandensein eines
Notstandes, vom
Kaiser oder vom
Bundesrat erlassen werden dürfen
und je nach der erteilten Ermächtigung dem
Reichstage zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.
der Weg, welcher von den Nachbarn kraft Gesetzes gegen
Entschädigung einzuräumen ist, wenn einem Grundstück
die
Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt
Code civil Art. 682; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 345‒347). Das
Bürgerl.
Gesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 5] §§. 917‒918 verlangt, daß die zur ordnungsmäßigen (also nicht
zu jeder) Benutzung notwendige
Verbindung mit dem öffentlichen Wege fehlt.
Richtung des Weges und
Umfang des Benutzungsrechts
bestimmt erforderlichen Falls der
Richter. Im Zweifel sind nicht bloß die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Nachbarn
zur Duldung des Notweg verpflichtet. Die Verpflichtung zur Duldung des Notweg entfällt,
wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers
aufgehoben wird. Das preuß.
Recht läßt den
Richter nicht nur einen Notweg, sondern eine Notservitut im allgemeinen, ohne welche
ein anderes Grundstück ganz oder zum
Teil unbrauchbar sein würde, zusprechen
(Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ,
22, §§. 3‒10).
nach §. 53 des
Reichsstrafgesetzbuches diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen,
rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem andern abzuwenden. Sich gegen einen rechtswidrigen
Angriff auf die
Person oder den
Besitz durch Anwendung von Gewalt zu verteidigen, ist rechtlich zulässig, wenn der
Angriff auf keine andere
Art sich abweisen läßt. Wer aber hierbei das im Einzelfalle zu prüfende
Maß der Gegenwehr überschreitet und statt geringerer
Mittel das äußerste wagt, z. B. verwundet oder tötet, wo ein bloßes Zurückstoßen
hinreichte, macht sich einer strafbaren Überschreitung der Notwehr schuldig; die Überschreitung
der Notwehr ist jedoch nicht strafbar, wenn der
Thäter in Bestürzung,
Furcht oder Schrecken über die Grenzen
[* 6] der Verteidigung
hinausgegangen ist.
Derjenige, welcher zuerst einen andern überfällt, kann die durch dessen Verteidigung veranlaßte
Steigerung seines
Angriffs
nicht mit Notwehr entschuldigen (gegen rechte Notwehr giebt es keine Notwehr, wohl
aber gegen die Überschreitung der Notwehr). Ein
Beistand, den man dritten
Personen gegen ungerechte
Angriffe leistet, ist auch als
Notwehr anzusehen. Die Behauptung eines Angeschuldigten, daß er die ihm beigemessene Rechtsverletzung im Zustande
der Notwehr zugefügt, muß der
Richter auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit untersuchen. Wesentlich gleich das Österr.Strafgesetz.
– Notwehr schließt auch jede Entschädigungspflicht aus
(Bürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich §. 227). –
Vgl. Levita,
Das
Recht der Notwehr (Gießen
[* 7] 1856);
die völlige gesetzmäßige Bestimmtheit einer Sache, die ein Anderssein derselben ausschließt. Als
notwendig und nicht bloß wirklich ist daher erkannt, was auf seinen gesetzmäßigen
Grund reduziert ist.
Logische Notwendigkeit heißt diejenige, durch welche die Folge an den
Grund, reale diejenige, wodurch an die
Ursache die Wirkung geknüpft
ist. Demnach ist alle für uns erkennbare Notwendigkeit bedingt (hypothetisch): notwendig gilt die Folge, wenn der
Grund, notwendig tritt die Wirkung ein, wenn die
Ursache gesetzt ist;
ein schlechthin Notwendiges hingegen ist in den Grenzen
der Erfahrung unerreichbar;
die ganze Reihe der
Ursachen ist nie abgeschlossen, und so erscheint auch jedes einzelne
Glied
[* 10] in derselben schließlich als nicht absolut notwendig, sondern als absolut zufällig.
Sogar die Möglichkeit
der Erfahrung selbst, d. h. der
Inbegriff der Gesetzlichkeit, die für alle Objektivierung der uns gegebenen Erscheinungen
streng notwendig gilt, ist dennoch,
an sich betrachtet, oder verglichen mit einem bloß gedachten Ansichsein, nur zufällig.
Die unbedingte Notwendigkeit ist daher nur eine Idee, nicht ein gegebener Gegenstand. Diese Klarheit über die
Grenzen der
Gültigkeit des
Begriffs der Notwendigkeit ist durch Kant erst errungen worden. Vordem wandte man diesen
Begriff ohne weiteres
auf die Dinge an, glaubte also z. B. das absolut Notwendige ohne weiteres postulieren zu
dürfen, ja zu müssen.
Auf dem
Schluß von dem Wirklichen auf ein absolut notwendiges Sein, in dem es zuletzt beruhen müsse,
beruht namentlich der ontologische
Beweis des
DaseinsGottes, der durch Kants Kritik entwurzelt ist. Aber auf einem analogen
Fehlgriff beruht auch der
DeterminismusSpinozas und vieler anderer, welcher die Notwendigkeit alles Geschehens (besonders auch der menschlichen
Willenshandlungen) nicht bloß in dem begründeten
Sinne der Abhängigkeit von empirischen
Ursachen, sondern
im absoluten
Sinne behauptet (s.
Determination). Nach Kant ist zwar alles Geschehen empirisch notwendig, aber (im oben erklärten
Sinne) absolut zufällig, und kann somit eine
Freiheit vom Zwange der Naturnotwendigkeit wenigstens in der Idee gesetzt werden,
ohne
Widerspruch gegen die
¶
mehr
empirische Kausalität. Recht behält aber der Determinismus auch nach Kant, sofern er nur die empirische Gesetzlichkeit betonen
und ein ursachloses Geschehen aus den Grenzen möglicher Erfahrung ausschließen will.