Herm., Mediziner, geb. zu Alt-Lietzegöricke in der Neumark, studierte zu Berlin, promovierte daselbst
habilitierte sich sodann als Docent für innere Medizin zu Königsberg, später zu Berlin und Breslau und wurde 1872 ord. Professor
für mediz. Poliklinik und Arzneimittellehre in Freiburg
i. Br., 1874 ord. Professor
für klinische Medizin in Jena, 1882 ord. Professor für klinische Medizin in Wien. Nothnagel hat sich durch zahlreiche Abhandlungen
um die Arzneimittellehre und die innere Medizin verdient gemacht; er schrieb: «Handbuch der Arzneimittellehre» (in Gemeinschaft
mit Roßbach, 7. Aufl., Berl. 1894),
«Topische Diagnostik der Gehirnkranlheiten» (ebd. 1879),
«Beiträge zur
Physiologie und Pathologie des Darms» (ebd. 1884). Auch giebt er in Verbindung mit andern Klinikern eine «Specielle Pathologie
und Therapie» (Wien 1894 fg.) heraus.
(spr. -tóng), Jean Baptiste, Baron, belg. Staatsmann, geb. zu Messancy im belg.
Luxemburg, studierte in Lüttich die Rechte und wurde dann Advokat. Nach dem Septemberaufstand von 1830 wurde
er Mitglied der Verfassungskommission, dann Mitglied des Kongresses und im Nov. 1830 Mitglied des diplomat. Komitees. Er wirkte
für eine konstitutionelle Monarchie und wurde ein Haupt der belg. doktrinären Partei, nahm
als Generalsekretär an den Verhandlungen mit der Londoner Konferenz und als Führer der Gemäßigten
an den Geschäften der Repräsentantenkammer teil. Im kath. Kabinett de Theux übernahm Nothomb im Jan. 1837 das neu gegründete
Ministerium der öffentlichen Arbeiten, wurde 1840 Gesandter am Bundestage zu Frankfurt, bildete jedoch 1841 ein Kabinett, das
sich die Aufrechterhaltung der Union zwischen Liberalen und Katholiken zur Aufgabe machte und, mit bedeutendem
Personenwechsel, auch 1843‒45 im Amt blieb. Nach seinem Rücktritt zum Gesandten in Berlin ernannt, blieb er auf diesem Posten
bis zu seinem eingetretenen Tod. Nothomb schrieb: «Essai historique et politique sur la révolution
belge» (Brüss. 1833; 4. Aufl., 2 Bde.,
ebd. 1876; deutsch von Michaelis, Stuttg. 1836). –
Vgl. Juste, Le baron Nothomb (2 Bde., Brüss.
1874).
Sein Bruder Alphonse Nothomb, geb. 1815, zuerst Staatsanwalt, war Justizminister im gemäßigt-kath. Kabinett de Decker von März 1855 bis
Okt. 1857. Er war der Urheber der sog. Loi des couvents, welche die Maiunruhen von 1857 veranlaßte. Seit 1859 ist
er Mitglied der Zweiten Kammer für Turnhout und entschiedener Ultramontaner, 1884 erhielt er den Ehrentitel eines Staatsministers.
Großes Aufsehen und Mißvergnügen erregte er bei seiner eigenen Partei, als er 1891 beim Streit über die Verfassungsrevision
offen als kath. Demokrat auftrat.
Familie der Haie mit einer über der Afterflosse stehenden Rückenflosse, ohne Stachel,
mit 6 (Gattung Hexanchus, s. d.) oder 7 (Gattung Heptanchus) Kiemenöffnungen.
Die Familie umfaßt vier, 3‒4 m lang werdende,
die wärmern Meere bewohnende Arten.
(lat.), jede rechtlich erhebliche Benachrichtigung, z. B.
die richterliche Notifikation an die eingetragenen Gläubiger von einer Veräußerung des Grundstücks; die Mitteilung des Cessionars
an den
Schuldner, daß ihm die Forderung abgetreten sei. Im Wechselrecht ist Notifikation die von der Deutschen und Österr. (auch der
Ungar.) Wechselordnung vorgeschriebene Benachrichtigung des unmittelbaren Vormanns (Indossanten, Ausstellers)
durch den Inhaber des Wechsels und den von ihm Benachrichtigten davon, daß der protestierte Wechsel nicht bezahlt worden
ist.
Diese Benachrichtigung ist im Interesse des Regreßpflichtigen vorgeschrieben, dem daran liegen kann, durch Einlösung des
Wechsels weitere Kosten für sich oder den Acceptanten zu vermeiden. Sie muß schriftlich und innerhalb
zweier Tage von der Protesterhebung ab an den unmittelbaren Vormann erfolgen, falls dieser den Wechsel mit Hinzufügung einer
Ortsbezeichnung unterschrieben hat, event. an denjenigen Vormann, bei dem dies der Fall. Der benachrichtigte Vormann hat ebenso
innerhalb zweier Tage vom Empfang der Notifikation ab weiter zu notifizieren. Der Prokuraindossatar hat den
Vormann seines Indossanten zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Notifikation hat (nicht wie nach engl.
Recht [notice of dishonour] den Verlust des Regresses, sondern nur) den Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Kosten zur Folge
und verpflichtet zum Ersatz etwaigen Schadens aus der Unterlassung demjenigen gegenüber, dem zu notifizieren war. Von
der nicht erfolgten Annahme braucht nicht notifiziert zu werden.
strafrechtlich die widerrechtliche Bestimmung eines andern zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen. Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre oder Geldstrafe bis zu 600 M.
Der Versuch ist strafbar (Reichsstrafgesetzb. §. 240). Dabei ist gar nicht einmal erforderlich, daß
der Drohende die Absicht hatte, seine Drohung auszuführen, wenn er nur ernstlich darauf ausging, den andern zu der betreffenden
Handlung zu veranlassen (nicht scherzte oder leere Redensarten machte) und der Bedrohte den Eindruck hatte, die Drohung sei
ernstlich gemeint.
Bedroht muß sein mit einem Verbrechen (s. d.) oder Vergehen (s. d.), Bedrohung mit einer Übertretung (s. d.)
genügt nicht. Die Gewalt braucht nicht direkt an der Person verübt zu sein, auch eine unmittelbar an Sachen verübte, mittelbar
aber gegen die Person gerichtete kann strafbar machen. So wurde ein Vermieter wegen Nötigung bestraft, welcher einen Mieter
durch Ausheben der Thüren und Fenster zur Räumung der Wohnung zwang. Bestritten ist, was mit der Widerrechtlichkeit gemeint
sei: ob Bestrafung nur eintrete, wenn auf die erzwungene Handlung selbst ein Anspruch nicht bestand;
oder ob Bestrafung schon
eintrete, wenn nur das angewendete Nötigungsmittel widerrechtlich ist, sei auch die bezweckte Handlung
erlaubt.
Die gemeine Meinung hat das letztere angenommen, und es wurde z. B. jemand für strafbar
wegen Nötigung erklärt, welcher die Ausübung des ihm zustehenden Pfändungsrechts dadurch ermöglichen wollte,
daß er die zu pfändenden, vor ihm fliehenden Leute durch den Zuruf: «Steht oder
ich gebe Feuer», obwohl ihm ein Recht, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, nicht zustand, zum Stehenbleiben
zwang. In vielen dieser Fälle wird aber der Nötigende dennoch straflos sein, weil er sich nicht anders helfen konnte (Notwehr,
erlaubte Selbsthilfe) oder sich wenigstens in einem thatsächlichen oder civilrechtlichen Irrtum (s. d.) über seine Berechtigung
befand. Andererseits kann die Widerrechtlichkeit durch
mehr
besondere Verhältnisse ausgeschlossen sein, indem Amt, Aufsichtsrecht, Erziehungsgewalt die Befugnis zur Nötigung geben (s. Amtsvergehen).
Das Österr. Strafgesetzbuch straft (§. 98) die Nötigung als Erpressung (s. d.).