entsprechender
Schlüssel erforderlich. Namentlich die ältere
Musik bediente sich ihrer reichlich, da sie bestrebt war, sämtliche
Noten im Bereiche der fünf Linien zu placieren. Jetzt werden für
Klavier und Sologesang gewöhnlich nur zwei Notenschlüssel angewendet,
Violin- und
Baßschlüssel. Der erste als
Schlüssel für die höchsten
Noten steht auf der G-Linie, der
andere für die tiefsten
Noten steht auf der F-Linie, daher werden sie auch G- und
F-Schlüssel genannt. Für die mittlern
Tonlagen hat man den C-Schlüssel, der meist bei
Gesang- und Instrumental-Partituren gebraucht wird und nach den verschiedenen
Stimmen auch verschiedene
Lage und
Namen hat (Diskant-,
Alt- und
Tenorschlüssel).
s.
Banknoten, ^[= Anweisungen einer Zettel- oder Notenbank (s. d.) auf sich selbst, auf runde Summen laufend, ...] Privatnotenbanken, Reichsbank,
Österreichisch-UngarischeBank.
die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des
Erblassers berufenen
Erben. Der
Begriff ist nicht der gleiche wie
der der notwendigen
Erben (heredes necessarii), welche letztern nach Gemeinem
Rechte nicht ausdrücklich oder stillschweigend
die
Annahme der Erbschaft erklären dürfen, vielmehr ausschlagen müssen, wenn sie nicht erwerben wollen.
(S. Erbschaftserwerb.) Nach Gemeinem
Rechte müssen Noterben von dem
Erblasser, welcher letztwillig verfügt, entweder als
Erben eingesetzt
oder enterbt werden, andernfalls wird das
Testament nichtig.
Im Zusammenhange mit der Bezeichnung Noterben spricht man vom Noterbrecht und versteht darunter die Rechtsvorschriften,
welche das
Recht der Noterben sichern und als gesetzliche Schranken der
Freiheit, letztwillig zu verfügen, zu
Gunsten gewisser gesetzlicher
Erben in die Erscheinung treten. Das Gemeine
Recht unterscheidet zwischen materiellem Noterbrecht
oder Pflichtteilsrecht (s. Pflichtteil) und formellem Noterbrecht. Formell sind Noterben die
intestaterbberechtigten
Ascendenten gegenüber ihren
Abkömmlingen, die intestaterbberechtigten
Abkömmlinge gegenüber
ihren
Ascendenten.
Diese Noterben müssen, wenn sie nicht enterbt sind oder enterbt werden dürfen (s.
Enterbung), in dem vom
Erblasser errichteten
Testament (s. d.) als
Erben, wenn auch nur auf einen kleinen Bruchteil, eingesetzt werden. Sind sie das, das Hinterlassene
beträgt aber nicht den Pflichtteil, so haben sie
Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils. Sind sie nicht
als
Erben eingesetzt, so dürfen sie, sie mögen nun mit Vermächtnissen oder in anderer Form oder gar nicht bedacht sein,
gegen die im
Testament berufenen
Erben ihr Noterbrecht geltend machen. Ob in diesem Falle eine Nichtigkeit (s. d.)
des
Testaments oder eine Anfechtbarkeit (s.
Anfechtung) vorliegt, und wenn das letztere, ob die
Anfechtung
mit der sog. querela inofficiosi testamenti geltend zu machen ist, gehört zu den beliebtesten
Streitfragen der heutigen Romanisten (vgl. Windscheid,
Pandekten, Bd. 3, §§. 591 fg.). Bei Erbverträgen wird
die Verpflichtung, zum
Erben einzusetzen, überhaupt geleugnet.
Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2589 erklärt den Pftichtteilsberechtigten als
Erben hinsichtlich seines
Pflichtteils und giebt ihm die Erbschaftsklage auf Gewährung oder Ergänzung des Pflichtteils. Ihm folgen die meisten thüring.
Rechte, jedoch nicht ohne Ausnahme. Der
Code civil und das
BadischeBürgerl. Gesetzbuch beschränken den
Erblasser zu Gunsten
gewisser
Personen in der Befugnis, zu verfügen (s.Enterbung und Erbeinsetzung). Da diesen
Personen rechtswirksam
nicht
mehr, als das Gesetz bestimmt, entzogen werden kann, so bedürfen sie eines weitern Schutzmittels nicht.
Das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 762 nennt alle Pflichtteilsberechtigten Noterben; dennoch kennt es nur ein materielles
Noterbenrecht, nicht aber ein formelles. Die Noterben haben stets ausschließlich
Anspruch auf Zuwendung eines
bestimmten Nachlaßteiles. (Vgl.Unger, Das Österr.
Erbrecht, 3. Aufl., Lpz. 1879, §. 78, insbesondere Anm.
6.) Nach
Preuß. Allg.
Landr. Ⅱ, 1, §. 631; Ⅱ, 2, §§. 391 fg.; Ⅱ, 3, §§. 32, 33 hat der Berechtigte nur einen als
Bruchteil des reinen Nachlaßwertes zu berechnenden Wertbetrag (also einen Pflichtteil) aus dem Nachlasse
zu beanspruchen. (Vgl.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Ⅵ [Lpz. 1882], S. 252; ⅩⅩⅠ [ebd.
1888], S. 272.) Für die
Mark Brandenburg gilt noch heute das Gemeine
Recht. Das engl.
Recht kommt ganz ohne das Noterbenrecht
und Pflichtteilsrecht aus. Das
Bürgerl. Gesetzbuch für dasDeutsche Reich
[* 2] (§. 2303) kennt nur ein Pflichtteilsrecht,
nicht ein Noterbenrecht (Motive Ⅴ [Berl. 1888], S. 386 fg.). – Die
Personen der Noterben sind dieselben, welchen andere
Rechte
einen Pflichtteilsanspruch gewähren. – Vgl.Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 5 (2.
Aufl., Berl. 1885), §. 305; Schultzenstein, Beiträge zur
Lehre
[* 3] vom Pflichtteilsrecht (2. Ausg., ebd.
1883); Schröder, Noterbenrecht
(Tl. 1, Heidelb. 1877).
im german. Kult ein
Feuer, das man ursprünglich bei Seuchen, die unter Vieh oder
Menschen ausgebrochen waren,
anzuzünden pflegte. Es wird als Nied- oder Nodfyr (d. h. Reibefeuer, von althochdeutsch hniudan
= reiben, durch Reibung
[* 4] trocknen Holzes entstandenes
Feuer) bereits im 8. Jahrh. erwähnt und hat sich
bis zur Gegenwart erhalten. Aus den bei besonderer Veranlassung entzündeten
Feuern entwickelte sich ein alljährlich wiederkehrendes
Notfeuer, das im Beginn des
Sommers, wo im Volksaberglauben Drachen und böse
Geister in der Luft hausten, angebrannt wurde. Dies
wurde in vielen Gegenden auf den Johannistag festgesetzt und es entstanden die sog.
Johannisfeuer, die oft Notfeuer genannt wurden. –
Vgl.
Jahn, Die deutschen Opfergebräuche bei
Ackerbau und Viehzucht
[* 5] (Bresl. 1884).
Fatalien, nach der
Deutschen Civilprozeßordnung diejenigen gesetzlichen Prozeßfristen, welche im Gesetz
ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es handelt sich dabei namentlich um Fristen für die Einlegung
der Rechtsmittel und des Einspruchs. (S. Frist.)
der
Hafen, den ein Schiff
[* 7] wegen eines zufälligen Umstandes anzulaufen genötigt ist.
Geschieht das Einlaufen
in einen Nothafen zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung bei Fortsetzung der
Reise drohenden gemeinsamen Gefahr, so
liegt ein Fall der großen
Haverei (s. d.) vor.
Georgenhemd, ein
Hemd, das dem
Aberglauben zufolge hieb-, stich- und schußfest machte, dem kreißenden Weibe
das Gebären erleichterte und manche andern Kräfte besaß. Es mußte aus dem von einem unschuldigen Mädchen gesponnenen
Garn auf besondere
Weise bereitet werden.
¶