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und im Wege des gewöhnlichen gesandtschaftlichen Verkehrs, anch unter Umständen durch eine außer- ordentliche Votschaft
überreicht werden; oder sie gehen bloß an den Gesandten der Negierung, welche sie erläßt, mit der
Weisung, der Negierung,
bei welcher er beglaubigt ist, davon mündliche Mit- teilung zu machen und eine abschriftliche Kenntnis-
nahme M gestatten. Bei Vorgängen von allgemei- nerer Wichtigkeit erläßt wohl auch eine Negierung gleichlautende oder sog.
Cirkularnoten
an ihre Gesandten bei fremden
Höfen, um diesen und durch sie den andern Negierungen ihre
Ansichten und
Ent- schließungen
kundzugeben.
Wenn sich mehrere
Ka- binette zu einer gemeinsamen oder gleichlautenden
Note an eine Negierung vereinigen,
wird dieselbe Kollektivnote
oder identische
Note genannt. Note
nbanken, Zettelbanken, auch Emis- sionsbanken, Bankunternehmungen,
welche die Befugnis zur
Ausgabe von
Noten (Bankzettel) baden (f.
Banken,
Banknoten). Ursprünglich hatte die
Banknote den Charakter
eines übertragbaren Depositenscheins. Solche Zettel, die volle Bardeckung besaßen, gab z. V. schon die
Amsterdamer
Girobank
aus.
Man fand jedoch bald, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen zur Einlösung der zurückkommenden
Noten die Bardeckung eines
gewissen Bruchteils von dem gesamten Note
numlauf genüge. So entstanden die metallisch unvollständig gedeckten
Noten, wie
sie 5. V. seit der Mitte des 17. Jahrb. von den
Londoner
Goldschmieden, den Privatbankiers, und seit 1661 von
der
Schwedischen
Bank ausgegeben wurden. Für den nicht metallisch gedeckten
Teil des
Noten- betrags muß aber die
Bank ein volles
Deckungs- mittel in sichern, leicht umsetzbaren Werten besitzen, am besten in Wechseln und Lombardforderungen mit kurzer,
höchstens dreimonatiger Verfallzeit.
Die Notenausgabe erfolgt regelmäßig in der Weife, daß die Bank nicht mit barem Gelde, sondern mit ihren Noten Wechsel diskontiert und Lombardvorschüsse gewährt, und zwar in solchem Umfange, als es das Kreditbedürfnis des Publikums einerfeits und die Nücksicht auf die in Neserve gehaltenen Barvorräte andererseits angemessen erscheinen lassen. Treten kritische Zeiten ein und werden ungewöhnlich viel Noten zur Einlöfung vorgelegt, fo muß die Bank ihre Diskontierungen und Vorschüsse beschränken, indem sie die zurückströmenden Summen in Noten oder Bar nur teilweise wieder ausgiebt und dadurch das Verhältnis der Bardeckung zur Notenausgabe günstiger gestaltet.
Das natürliche Mittel zu diesem Zwecke ist die Erhöhung des Diskonts (s. d.). übri- gens ist bei der Beurteilung der Lage der Bank und der etwa gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht nur Rücksicht auf die Notenausgabe zu nehmen, sondern auch auf die Gesamtsumme der stets fälligen Verbind- lichkeiten, also auch auf die Depositenschuld. Deposi- ten- und Notenbanken dürfen mit Rückficht auf ihre stets fälligen Verbindlichkeiten keinen beträchtlichen Teil ihrer Mittel auf längere Zeit festlegen.
Daraus folgt, daß sie weder dem Staate größere Darlehen auf längere oder unbestimmte Zeit, noch Privaten langfristigen hypothekarischen Kredit gewähren dür- fen, es fei denn, daß sie über die zur vollständigen De"iung ihrer stets fälligen Verbindlichkeiten erfor- derlichen Mittel hinaus noch überschüssiges Kapital zur Verfügung haben. Die großen Centralbanken haben sich freilich den Kreditforderungen der Staaten in gefahrvollen Zeiten nicht entziehen können; die Folge dieser Festlegung ihres Kapitals war aber regelmäßig die Einstellung der Einlösung der Noten und die thatsächliche Umwandlung derselben in Pa- piergeld. - Einige größere Notenbanken, z. B. dieOsterreichisch- Ungarische Bank, haben besondere Hypothekenabtei- lungen.
Zweckmäßiger aber ist es, wenn das Hypo- thekengefchäftbesondernAnstaltenvorbehaltenbleibt. Der Umstand, daß die Notenbanken durch die Ausgabe von Noten das öffentliche Vertrauen in hohem Maße beanspruchen und daß eine Mißwirtschaft derselben auf die Geldverhältnisse des Landes und auf seine wirtschaftliche Lage überhaupt ungünstigen Ein- fluß üben kann, hat fast in allen Ländern zur gesetz- lichen Regelung des Zettelbankwesens Veranlassung gegeben (Vankpolitik).
Die staatlichen Vorkeh- rungen zur Ordnung und Überwachung des Noten- wesens sind aber in den einzelnen Ländern in sehr verschiedener Art getroffen worden, gleichwie auch in der Wissenschaft sehr abweichende Ansichten über die Grundsätze der Bankpolitik geäußert wurden. Die scheinbar einfachste Lösung der Frage ist die Beschränkung des Rechts der Notenausgabe auf eine reine Staatsbank. Dieses System ist, abgesehen von einigen kantonalen Staatsbanken der Schweiz [* 2] und der Bulgarischen Nationalbank, bisher nur durch die Russische Reichsbank [* 3] (s. Reichsbank, Russische) verwirklicht, deren Noten aber unein- löslich, also reines Papiergeld sind.
Manche empfeh- len dasselbe aber auch für Länder mit geordneten Geldverhältnissen, indem sie glauben, daß durch die Verstaatlichung der Notenausgabe am besten allen Mißbrauchen vorgebeugt werden könne, während zugleich der Gewinn aus den ungedeckten Noten dem Staate zufalle, der schon als Inhaber des Münz- regals das größte Anrecht darauf besitze. Doch ist andererseits nicht zu leugnen, daß eine solche Staats- bank in kritischen Zeiten den Übergang zur Papier- geldwirtfchaft bedenklich erleichtert.
Diesem Ein- wand ist ein anderes System weniger ausgesetzt, nach dem zwar ebenfalls zur Notenausgabe nur eine einzige Bank ausschließlich berechtigt ist, welche aber aus privaten Mitteln als Aktiengesellschaft begründet ist und nur infolge ihres großen Einflusses und ihrer Vorrechte der staatlichen Leitung oder Beaufsichtigung unterstellt wird. Für dieses heut- zutage weit verbreitete Systemdcr Centralb anken bieten Beispiele: Frankreich in der Lanquo äo 1?i'Hnc6 (s. d.), Österreich-Ungarn [* 4] in der Österreichisch- Ungarischen Bank (s. 0.), Holland in der Nieder- ländischen Bank (s. d.), Belgien [* 5] in der Belgischen Nationalbank, Dänemark [* 6] in der Dänischen Natio- nalbank, Norwegen [* 7] in der Norwegischen Bank, Spa- nien in der Bank von Spanien, [* 8] Portugal in der Bank von Portugal, die Türkei [* 9] in der Kaiserlichen Ottomanischen Bank, ebenso Rumänien [* 10] und Serbien in ihren Nationalbanken. Man wendet gegen diese Verleihung von Vorrechten an eine Privatbank hauptsächlich ein, daß dadurch den Aktionären ein unverdienter Vorteil zugewandt werde. Dieser übel- stand ist indes leicht zu heben, wenn man der Bank angemessene Verpflichtungen zum Vorteil des Ge- meinwohls auferlegt und dem Staate, wie es jetzt häusig geschieht, einen bestimmten Anteil am Gewinn vorbehält. - In andern Ländern finden sich neben einer großen Centralbank noch andere gesetzlich aner- kannte Notenbanken von geringerer Bedeutung, deren Anzahl und Wirksamkeit ebenfalls durch Gefetz festgestellt ist, so daß also zur Gründung einer neuen nicht etwa bloß eine Konzession der Regierung, sondern ein besonderes Gesetz erforderlich ist. Dies ist die seit ¶