Gesetz über das Notariatswesen (Stuttg. 1887); Weißler, Das preuß.
Notariat (Berl. 1888);
Sydow und Hellweg,
Preuß. Gesetze betreffend das Notariat (3. Aufl., ebd. 1895);
[* 1]
Anlagen bei der
Kanalisation größerer
Städte, welche bezwecken, daß bei außerordentlichen Regenfällen
ein
Teil des
Kanalwassers in den nächsten natürlichen Wasserrecipienten abgeführt wird, bevor es zu den Pumpen
[* 5] gelangt.
Die Notauslässe bestehen aus Überfallschwellen, die an geeigneten
Stellen der
Kanäle in bestimmter, von den örtlichen
Verhältnissen abhängiger Höhe angebracht sind. Die Überfallschwellen müssen möglichst breit angelegt werden, um viel
Wasser bei der meist beschränkten Höhe der Notauslässe abführen zu können; in den Fällen, wo die Höhe der
Schwelle Schritt halten
muß mit der Höhe des Wasserstandes des Recipienten, so eingerichtet sein, daß bewegliche, hölzerne
oder eiserne Dammbalken dies ermöglichen. Diese
Anlagen müssen zugänglich sein, besonders in letzterm Falle.
Vorstehende
[* 1]
Fig. 1 zeigt eine
Anlage mit fester Überfallschwelle und drei Öffnungen a,
[* 1]
Fig. 2 eine
Anlage mitErhöhung
der Überfallschwelle durch eiserne
Balken, welche in den angebrachten eisernen
Führungen F zu bewegen sind. In beiden
[* 1]
Figuren
ist der
Kanal
[* 6] mit K, der Notauslaß mit N bezeichnet. Auf
Tafel:
Kanalisation,
[* 1]
Fig. 22, 23, sind Notauslässe in Kreuzung mit einem Gasrohr
dargestellt.
Nach Gemeinem
Recht genießen gewisse Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarf (beneficiumcompetentiae), d. h. der
Gläubiger muß dem Schuldner lassen, was dieser zur Notdurft des Lebens gebraucht. Solches
Recht
haben z. B. die
Ehegatten gegeneinander,
Ascendenten gegen Forderungen der Descendenten, der Schenkgeber gegen den Beschenkten,
der Gemeinschuldner, welcher sein Vermögen abgetreten hat, wegen des Neuerworbenen gegen seine bisherigenGläubiger,
nach der Praxis des Gemeinen
Rechts und einigen Partikularrechten der
Besitzer eines
Lehns wegen einer Kompetenz aus den Lehnsfrüchten,
der Fideïkommißbesitzer wegen der
Früchte des
Fideïkommisses.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin erweitert, daß ihm der Beschenkte bis zu 6 Proz.
von dem Werte der geschenkten Sachen jährlich zu leisten hat (1,11, §§. 1123 fg.). Die übrigen neuern
Gesetze haben die Rechtswohlthat nicht aufgenommen; sie ist aber durch die
Deutsche Civilprozeßordnung,
[* 7] welche andere
Beschränkungen
der Zwangsvollstreckung (s. d.) eingeführt hat, nicht beseitigt. Dagegen hat
die Deutsche Konkursordnung die Rechtswohlthat des
Gemeinschuldners bezüglich der seit eröffneten
Konkurse aufgehoben.
(lat.), Zeichen, in der
Musik die Zeichen der Tonschrift. Man bediente sich ihrer schon im
Altertum. Die
Hebräer
hatten
Accente oder dynamische Angaben als Tonzeichen, die Griechen
Buchstaben in zwei Formen, nämlich umgelegte
Buchstaben
für
Instrumental- und aufrecht stehende für
Vokalmusik. Aus beiden Elementen, den hebräischen und griechischen,
erwuchs unser Notensystem. Die
Accente ergaben nach und nach unsere Noten, die
Buchstaben lieferten die
Namen.
Die in
Rom
[* 8] gebräuchlichen
Accente, Neumen
[* 9] (s. Neuma) genannt, wurden erst, gleich den morgenländ.
Accenten, frei über die
zu singenden Worte geschrieben, später mit Linien durchzogen, die die Tonhöhe genauer bestimmten; vor
die Linie schrieb man den
Buchstaben als
Name des betreffenden
Tons und hieraus entstanden die verschiedenen
Notenschlüssel
(s. d.). Zur selben Zeit, im 11. Jahrh., führte
Guido (s. d.) von
Arezzo die wahrscheinlich schon früher bekannte
Solmisation (s. d.) allgemein beim Gesangunterricht ein,
wodurch dieTöne nach den sechs
Silbenut re misafol la eine Benennung erhielten, die die Buchstabennamen
beseitigte und die noch jetzt in
Italien,
[* 10]
Frankreich und England gebräuchlich ist.
Das letzte, was sich in der Notenschrift ausbildete, war die Angabe der Zeitdauer der
Töne, die sog.
Mensur oder Tonmessung.
Diese hing zusammen mit der Entstehung der
Harmonie oder Mehrstimmigkeit, die deshalb anfangs auch Mensuralmusik
hieß. Vom 10. bis 15. Jahrh. wurde an der Ausbildung der musikalischen
Mensur gearbeitet. Zur Zeit der Erfindung der
Buchdruckerkunst
war die Notenschrift nahezu vollendet, in der Folge ist sie nur nach einzelnen Seiten hin reicher und
freier ausgebildet. Diese Notenschrift, gegründet auf anschauliche dynamische Zeichen, nicht auf
Buchstaben, nimmt die Mitte
ein zwischen
Buchstabenschrift und
Bild und ist ein
Gebäude von solcher Festigkeit,
[* 11] daß keiner der vielen spätern Versuche,
eine andere Aufzeichnung der
Musik zur Geltung zu bringen, sie hat verdrängen können. (S.
Musiknotendruck.) –
Vgl.
Riemann,
Studien zur Geschichte der Notenschrift (Lpz. 1878).
Im diplomatischenVerkehr sind Noten die von einer Regierung der andern gemachten formellen Mitteilungen oder Eröffnungen.
Solche Noten können entweder direkt an die betreffende Regierung gerichtet
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