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Stadt-456
Verwaltungen zusammengesetzt, er- öffnet, 25. Mai geschlossen, stellte einerseits zwar den Antrag ans Herstellung vonProvinzialversamm- lungen, Abschaffung der Fronen, der Salzsteuer und Entlastung des Getreidehandels: ja mehrere Bureaus der Notar empfahlen die Berufung der Reichs- stände;
auf der andern Seite aber wiesen die Notar, mißtrauisch gegen die Regierung und ängstlich, ihre materiellen Vorrechte zu verlieren, Calonnes An- trag auf Errichtung einer allgemeinen Grundsteuer zurück, stürzten so, im Sinne der Standesselbstsucht, den Minister und wiesen dessen Nachfolger Lomtinie de Brienne gleichermaßen ab. So wurden denn die allgemeinen Reichsstände zur Notwendigkeit;
die Frage, wie in diesen die drei Stände abstimmen, ob dem dritten Stande eine angemessene Stimmweise bewilligt werden sollte, wurde von dem unent- schlossenen Necker den nochmals (Nov.-Dez. 1788) berufenen Notar vorgelegt;
wiederum entschieden sie schließlich für die Privilegierten gegen den dritten Stand und thaten so das Ihrige zur Herbeiführung der Revolution. -
Vgl. Chtirest, I^a. cdut6 äe 1'an- eisn r63ini6 (3 Bde., Par. 1884-80).
Xota. deno (lat., abgekürzt KL. oder u. I).), be- merke wohl; auch substantivisch: ein Notabene, soviel wie Merkzeichen, Denkzettel. Notabilität (lat.), das Angesehensein; ange- schene Persönlichkeit. Notadresse, s. Ehrenannahme. Notalgie (grch.), Rückenschmerz. Notar (lat. nntHlWß), ein öffentlicher Beamter, welcher 1) öffentliche Urkunden namentlich über für privatrechtliche Verhältnisse erhebliche Akte, z. V. Kauf-, Miet- und Pachtverträge, Schuld- und Pfand- verschreibungen, Ehestiftungen, letztwillige Verfü- gungen, Erbauseinandersetzungen, Nachlahverzeich- nisse, Wechselproteste, aufnimmt;
2) Akte, welche durch öffentliche Urkunden bezeugt werden, wie Ver- siegelungen, Entsiegelungen, Versteigerungen von Grundstücken, vornimmt;
3) die Echtheit ausgestellter Urkunden und das Datum der Ausstellung oder die Treue von Abschriften zum öffentlichen Glauben urkundlich bezeugt. Er hat die aufgenommenen Ur- tuuoen aufzubewahren und einfache oder vollstreck- bare Ausfertigungen davon zu erteilen. Die Notar sind der staatsdienstlichen Disciplin unterworfen und stehen in dieser Beziehung gewöhnlich unter der Auf- sicht und Disciplinargewalt der Gerichte oder deren Präsidenten und des Iustizministers, in Elsaß-Loth- ringen auch der Notariatskammer.
Sie führen ihren Beruf wie der Rechtsanwalt und der Arzt für eigene Rechnung, beziehen also, mit Ausnahme der Amts- und Gerichtsnotare in Württemberg, [* 2] keinen Gehalt, sondern eine ihnen von der Partei, für welche sie den Akt vornehmen, zu zahlende Gebühr, meist nach ge- setzlicher Tare, aber sie dürfen nicht, wie Rechts- anwalt und Arzt, ihre Dienste [* 3] schlechthin verwei- gern, sondern nur bei genügendem Ablehnungs- qrund. In Oldenburg, [* 4] Sachsen-Weimar, Echwarz- burg-Rudolstadt, Hessen-Darmstadt rechts vom Rhein giebt es keine Notar In den meisten übrigen deutschen Staaten konkurrieren sie in der frei- willigen Gerichtsbarkeit mit den Amtsgerichten; jedoch sind oft gewisse Geschäfte den Gerichten vorbehalten, namentlich die Führung der Grund- und Dypothekcnbücher, das Vormundschaftswesen, Fidc'i'kommißsachen; im Gebiet des Preuß.
Allg. Landrechts überdies Auslassung von Grundstücken, Schenkungen, Adoptionen und Entlassung aus der väterlichen Gewalt u. s. w. Umgekehrt sind den Notar in Elsaß-Lothringen, [* 5] Nheinprcußen und Bayern [* 6] die meisten oder eine große Anzahl von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich vor- behalten; in Württemberg smd die Amts- und Gerichtsnotarien zur Unterstützung der Waisen- gerichte und Gemeindeämter in Behandlung der Rechtsgeschäfte, welche besondere Gesetzes- und Geschäftstenntnisse erfordern, in Baden [* 7] die Gc- richtsnotarien zur Führung gewisser Geschäfte bei den Amtsgerichten berufen, während hier wie dort die immatrikulierten (gewöhnlichen) Notar, unter Kon- kurrenz der Amts- und Gerichtsnotare, dieselbe Stellung einnehmen wie die Notar anderwärts. In beiden Staaten, in Bayern, in Elsaß-Lotbringen, Rheinpreußen, Rheinhessen und Österreich [* 8] bilden die Notar einen besondern Stand; in den übrigen Staaten sind die Notar gewöhnlich zugleich Nechtsanwälte.
Nirgends besteht ein freies Notariat in dem Sinne wie eine freie Advokatur. Vielmehr werden die Notar in gesetzlicher fixierter (Bayern) oder dem Bedürfnis entsprechender Zahl für einen bestimmten Bezirk, in Preußen [* 9] den eines Oberlandesgerichts, in Sachsen [* 10] für das ganze Königreich, mit Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes vom König (Bayern und Württemberg) oder vom Iustizminister (Preußen, Sachsen, Baden), in Elsaß-Lothringen vom Statt- halter ernannt.
Gewöhnlich wird die Qualifikation zur Ausübung des Richteramtes gefordert, doch giebt es noch hie und da unstudierte Notar Notariats - kammern bestehen unter anderm in Rheinpreußen, Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen. Es besteht ein Notariats verein für Deutschland [* 11] und Österreich. In verschiedenen Staaten ist den Notar die Verpflichtung auferlegt, vor Antritt ihres Amtes eine Kaution zu leisten; auf gewissenhafte Amts- führung werden sie überall beeidigt. Im alten Reiche wurden die Notar von den Hofpfalzgrafen im Namen des Kaisers ernannt, maßgebend war die Notariats- ordnung von 1512. - In diesem Jahrhundert haben die meisten Staaten besondere Notariatsord- nungen erlassen (auch mit Bestimmungen über Form der Notariatsurkunden): Preuß en, nach Vorbild des franz. Gefetzes vom 25.Ventöse XI für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln [* 12] in dem Gefetz vom mit Nachträgen; für die Provinz Hannover [* 13] ist die.hannoverische Notariats- ordnung vom im wesentlichen maß- gebend geblieben und auf den Kreis [* 14] Rinteln ausge- dehnt; für die übrigen Landesteile gilt das preuß. Notariatsgesetz vom für ganz Preu- ßen ist das Gesetz vom für Preußeu mit Ausnahme der Rheinprovinz [* 15] das Gesetz vom 8. März 1880 erlassen; für Bayern dasNotariats- gefetz vom für Sachfcn das Gefetz vom5.Sept. 1892; für Württemberg Gefetz vom
für Baden Gesetz vom für Österreich Gesetz vom 25.Iuli 1871. Die aus der Mitte der Notar öfters gewünschte gemeinsame Notariatsordnung für das ganze Deutsche Reich [* 16] steht vorläufig nicht in Aussicht;
wichtiger ist die Frage des Bestandes der Notar. Das Vürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich steht dem nicht entgegen. Es stellt meist gerichtliche und notarielle Beurkun- dung einander gleich und überläßt sogar den Einzel- staaten in solcken Fällen die Notar für ausschließlich zuständig zu erklären (Einsührungsgesetz, Art. 141). Litteratur. Franz, Das Notariat in Elsaß- Lothringen (Straßb. 1884); Mayer, Das württemb. ¶