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Nordischer siebenjähriger Krieg, s. Drei- kronenkrieg.
Nordisches Diluvium, [* 2] s. Diluvium. Nordisches Recht. Die Rechtsaufzeichnungen der Nordgermanen reichen nicht über das 12. Jahrh, hinaus. Da die Nordgermanen von dem Einflüsse jeder fremden Rechtskultur unberührt blieben, so spiegeln ihre Nechtsdenkmäler die altertümlichen Rechtszustände des Volks in ungetrübter Reinheit wieder, so das;
sie für die ersten Perioden der deut- schen Rechtsgeschichte außerordentlich wertvoll sind, indem sie Rückschlüsse gestatten für analoge Rechts- verhältnisse bei den Südgermanen und die Ergän- zung mancher Lücken der viel dürftigern Volksrechte derselben ermöglichen.
1) Norwege n. Wir besitzen vier Aufzeichnungen von Provinzialrechten aus dem 12. Jahrh. (Gula- things-, Frostuthings-, Borgarthings-, Eidsifja- thingslög).
Dieser Periode gehört auch die älteste Aufzeichnung des Marktrechts (Bjarkajjar röttr) an. Eine sehr reiche gesetzgeberische Thätigkeit, die sich namentlich auf die Revision der bisherigen Rechtsquellen erstreckte, entfaltete König Magnus .häkonarson (1263 - 68), welcher darum in der Geschichte als «Gesetzverbesserer» sortlebt.
Während die frühern Rechtsquellen private Rechtsaufzeich- nungen waren, begann unter ihm die Periode der Gesetzgebung. König Magnus' Gesetzgebung bil- dete die Grundlage der legislativen Thätigkeit sei- ner Nachfolger, welche sich in Specialgesetzen über einzelne Gegenstände erschöpfte.
Herausgegeben sind die norweg. Rechtsquellen bis zur Union mit Däne- mark von R. Keyser und P. A. Munch, «Norges gamle Love» (4 Bde., Krist. 1846-85). 2) Island. [* 3] Das älteste isländ.
Landrecht, nach seinem Verfasser Ulfljotslög genannt, wurde um 930 nach dem Vorbilde der norweg. Gulathingslög er- lassen. Ein zweites verbessertes Landrecht erging 1117-18, die sog. Haflidaskrä, wahrscheinlich nur eine Aufzeichnung der Rechtsvorträge des Gesetz- sprechers.
Die sog. Gragäs (d. h. graue Gans) be- steht aus zwei verschiedenen Kompilationen von Rechtsaufzeichnungen aus der zweiten Halste des 13. Jahrh., welche aber auf denfelben Materialien beruhen, dem «^oäex i-e^ins» (hg. von Finsen, 2 Bde., Kopenh. 1852 fg.) und dem «Oxlex ^r- nain3,ANÄ63.nu8» (hg. von Finsen, ebd. 1879).
Nach der Unterwerfung Islands unter die Herrschaft der Norweger (1262) wurden die Iarnsida (1271) und Iönsbök (1280), Gesetze Königs Magnus, des Ge- setzverbesserers, in Island eingefübrt.
3) Schweden. Acht Provinzialrechte, Rechts- und Gesetzbücher, sind hier im 13. und 14. Jahrh, er- gangen, von welchen ^V68tZ0wI^6n (Anfang des 13. Jahrh.) das. älteste ist, an welches Rechtsbuch sich anreihen: Ö^tSöt".-, Hinaalanä"-, IIpl3ncl8-, 1HA6N (ttntÄ WBi).
Auch einzelne Stadtrechte ge- boren dieser Periode an.
Eine Verarbeitung aller Provinzialrechte zu einem Landrecht für ganz Schweden [* 4] ließ König Magnus Erikson 1347 vor- nehmen.
An den Einspruch der Geistlichkeit schei- terte die Annahme des Entwurfs als Landrecht, dagegen wurde er in den einzelnen Provinzen reci- piert.
Derselbe König führte auch ein gemeines Stadtrecht (vor 1365) ein.
Das Landreckt König Christophs von Bayern [* 5] (1442) schloß sich an das ältere von König Magnus an. In Schweden wie in Norwegen und Island ist das Kirchenrecht (sog. Christenrecht) in den Gesetz- und Rechtsbüchern be- handelt.
Eine Sammlung der schweb.
Rechtsquellen (mit Ausnahme der Einzelgesetze) veranstalteten H. S. Collin und (5. I. Schlyter, " ('oi-pus .jui-is 8u60-(F0wrum anti (13 Bde., Stockh. 1827-77). 4) Dünemark. Vier Rechtsbücher behandeln Provinzialrecht. Das älteste, das schonische Recht (Skaanelagen), liegt vor in einem dän. und in einem lat. Text, welch letzterer von dem Lunder Erzbischof A. Sunesson verfaßt ist, beide im Anfang des 12. Jahrh. (hg. von Schlyter, »s'oi'pns ^ui-i8 8u6s- kotorum", IX, Stockh. 1859).
Auch das seeländ. Recht ist in zwei, aber voneinander unabhängigen Rechtsbüchern, dem sog. Kong Valdemars und dem sog. Kong Eriks Själlandske Lov, erhalten. Die vier Rechtsbücher gehören der ersten Hälfte des 13. Jahrh. an.
Das Jütische Lov dagegen ist ein Gesetz König Waldemars II. (1241).
Außerdem giebt es zwei Aufzeichnungen des Kirchenrechts und eine große Zahl dän. Stadtrechte. Gesammelt wurden die dän. Rechtsquellen von Kolderup-Rosenvinge, «Sämling af gamle dansle Love» (5 Bde., unvollen- det, Kopenh. 1821 - 46) und Thorsen, «Damnarks gamle Provindslove» (4 Bde., 1852 fg.).
Vgl. Kolderup-Rosenvinge, Grundrids af den danske Retshistorie (2 Tle., 2. Aufl., Kopenh. 1832: deutsche Übersetzung von Homeyer, Verl. 1825).
Über die nord. Rechtsquellen überhaupt vgl. K. Mau- rer, Überblick über die Geschichte der nordgerman.
Rechtsquellen, in von Holtzendorffs «Encyklopädie der Rechtswissenschaft» (5. Aufl., Lpz. 1890),
und von Amira, Recht (Xl. Abschnitt),
in Pauls «Grundriß der german. Philologie» (Strahb. 1889 fg.). Nordkanal (^ortii cüiann"!),
die Meerenge zwischen Schottland und Irland, welche die Irische See mit dem Atlantischen Ocean verbindet, an der engsten Stelle nur 20 km breit und zwischen Belfast und Galloway 280 m tief. Nordkap, der seit langem als nördlichste Spitze Europas oder eigentlich als äußerster Punkt seiner nördlichsten Insel Magerö angesehene Punkt an der Küste von Norwegen. Es liegt unter 71" 11' 40" nördl. Br., während das nördlichste Vorgebirge des Festlandes, Kap Nordkyn oder Kynrodden (Kinerodden), etwas südlicher (71° 7'nördl. Br.) und östlicher am Laxefjord sich befindet.
Die niedrige Landspitze Kniv skj cerod den liegt einige Sekunden nördlicher als Nordland. Die Insel Magerö hat sehr zer- klüftete Küsten;
das Nordland stürzt mit drei ungeheuren nackten Felsköpfen in das Polarmeer.
Der höchste Punkt, mit Granitsäule, befindet sich 295 m ü.
d.M. Die Kälte äußert sich nicht so streng, wie man der nördl. Lage balber erwarten sollte.
Das Meer gefriert nie;
desto furchtbarer sind die Winterstürme.
Die mittlere Temperatur des Jahres wird am Kap auf 0", die des Winters auf -2,4" ('., die des Sommers auf 4° C, die des kältesten Monats auf - 3,6 ('. und die des wärmsten auf 4,9° lü. angegeben. Nordkyn, s. Nordkap. Nordland, Insel, s. Spitzbergen. Nordland, Amt im Norden [* 6] Norwegens, grenzt imN. anTromsö-Amt, imS. anNordre-Trondhjems- Amt, zählt auf 37 905 c^km (1891) 132477 E. Die Küste ist von Buchten zersplittert.
Die Haupt- berggruppen sind Otstinderne (2080 m) und Börge- fjeld (1850 m), der größte Landsee Röswand (287 ykm).
Vor der Küste liegen die Inselgruppen der Losoten (s. d.) und Westerälen mit großartiger Fischerei. Nordland zerfällt in vier Vogteien: ¶