gegeben wurde zu dem Zweck, diese formell zu beseitigen. Die Nichtigkeit konnte ihren
Grund haben im
Urteil selbst, namentlich
in seiner mangelhaften Form oder in seinem
Inhalt, indem es z. B. zu etwas Unmöglichem oder Unerlaubtem verurteilte oder
gegen den
Inhalt der
Akten oder gegen einen klaren Rechtssatz offenbar verstieß. Oder sie konnte liegen
in dem
Verfahren, auf welches das
Urteil sich gründete, so in der ungehörigen
Besetzung des Gerichts, in der mangelnden Prozeßfähigkeit
oder gesetzlichen Vertretung der Parteien oder in den
Bestandteilen des
Verfahrens. Im Civilprozeß insbesondere unterschied
man heilbare und unheilbare Nichtigkeit.
Wegen ersterer (querela nullitatis sanabilis) war Nicander nur innerhalb 10
Tagen nach der Urteilsverkündigung
zulässig, wegen letzterer (querela nullitatis insanabilis) 30 Jahre lang. Der
Strafprozeß gewährte Nicander wegen Verletzung
des Gesetzes, sofern ein Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt war, nach dem Vorbild der franz.
Kassation. Im heutigen deutschen
Civil- und
Strafprozeß wird die
Stelle der Nicander durch die Revision und die
Wiederaufnahme des
Verfahrens (s. diese
Artikel und
Nichtigkeitsklage) vertreten. -
Vgl. Skedl, Die Nicander in ihrer geschichtlichen
Entwicklung (Lpz. 1888).
Im heutigen österr.
Strafprozeß ist neben dem Rechtsmittel der
Berufung (s. d.) gegen die
Urteile der Gerichtshöfe erster
Instanz und der
Geschworenengerichte, jedoch nur wegen der in §. 281, Nr. 1-11,
und §. 344, Nr. 1-12, der Strafprozeßordnung einzeln aufgeführten Gesetzesverletzungen,
die Nicander an den Obersten Gerichts- und Kassationshof (s. d.) zulässig.
(Vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 280-282, 284 fg., 343 fg., 33, 479 und Gesetz vom
die Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsakts. Gegen nichtige
Urteile
insbesondere gewährte das frühere Prozeßrecht die Nichtigkeitsbeschwerde (s. d.).
Nach der
Deutschen Reichscivilprozeßordnung kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurteil abgeschlossenen
Verfahrens durch Nichtigkeitsklage erfolgen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
ein gesetzlich ausgeschlossener oder wirksam abgelehnter
Richter bei der
Entscheidung mitgewirkt hat, eine Partei in dem
Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. über das Weitere s. Wiederaufnahme
des
Verfahrens. - Bei dem Erfinderpatent wird mit der Nichtigkeitsklage die gänzliche oder teilweise Vernichtung
eines
Patents beantragt, weil eine patentfähige Erfindung nicht vorliege, die Erfindung Gegenstand des
Patents eines frühern
Anmelders sei, oder weil der wesentliche
Inhalt der
Anmeldung den Einrichtungen oder dem
Verfahren eines
Dritten entnommen sei. Für das
Verfahren ist in erster Instanz das kaiserl.
Patentamt in
Berlin
[* 2] zuständig, im Berufungsverfahren
das Reichsgericht (Patentgesetz vom §§. 10, 28 fg.).
(Nikias), des Niceratus Sohn, athenischer Staatsmann und Feldherr, wurde nach
Perikles'
Tode
(429
v. Chr.) der Führer der Mittelpartei. Nicias war ein
Mann mit bürgerlichen und soldatischen
Tugenden, von redlichem
Wollen,
doch fehlte ihm der weite polit.
Blick und der rasche Entschluß. Durch ihn wurde im
Frühjahr 421
v. Chr. der nach ihm benannte
Friede mit
Sparta abgeschlossen, der den
PeloponnesischenKrieg für wenige Jahre unterbrach. Der Expedition
der
Athener nach
Sicilien widersetzte er sich vergeblich. Mit
Alcibiades und
Lamachus mußte er sogar 415 selbst den
Befehl übernehmen
und führte nach
Alcibiades'
Abberufung und
Lamachus'
Tod den Kampf gegen
Syrakus
[* 3] zunächst mit
Glück. Schließlich veranlaßte
seine Unentschlossenheit 413 aber die Gefangennahme und damit den
Untergang des athenischen
Heers; er selbst wurde in
Syrakus
hingerichtet.
(chem. ZeichenNi;
Atomgewicht 58,6), ein Metall, das sich nicht gerade häufig mit
Arsen, Schwefel und andern
Substanzen verbunden im
Rotnickelkies,
Weißnickelkies,
Haarkies, Nickelantimonglanz, als kieselsaures Nickeloxydul im Garnierit
und Pimelith findet und außerdem auch in manchen
Magnetkiesen und Schwefelkiesen sowie in vielen Kupferkiesen
und als Begleiter der meisten Kobalterze vorkommt. Die wichtigsten
Erze sind der
Rotnickelkies, Schwefelnickel und Garnierit.
Die Förderung von Nlckelerzen ist für die ganze Erde zu etwa 16000 t im Werte von etwa 2,2 Mill. M.
anzunehmen, von denen auf Europa
[* 4] bis 5000 t entfallen. Hiervon kommt etwa ein Drittel auf
Deutschland
[* 5] und zwar auf das Königreich
Sachsen
[* 6] und Westfalen.
[* 7] Die Gewinnung von Nickel (als Metall) beträgt etwa 700 t im Werte von rund 3 Mill. M.,
davon für Europa allein über 500 t. DieDarstellung des metallischen Nickel geht häufig mit der von Kobaltprodukten
parallel und ist sehr langwierig und kompliziert; sie erfolgt entweder ausschließlich auf trocknem Wege, durch Ansammeln
des Nickel, Kobalts und Kupfers in einer
Arsen- oder Schwefelverbindung
(Speise oder
Stein), aus der durch Röstprozesse und reduzierende
Vorgänge endlich das Nickel metallisch gewonnen wird, oder auf nassem Wege durch Auflösen der
nickel- und kobalthaltigen Produkte in Säuren und
Trennung der gelösten Metalle durch chem. Agentien.
Die Trennungsmethoden werden von den Fabriken geheimgehalten. Das reine Nickel ist dem Kobalt sehr ähnlich, fast
silberweiß mit einem schwachen
Stich ins Gelbliche, strengflüssig, ziemlich hart, sehr dehnbar und politurfähig
und von 8,97 spec. Gewicht. Es läßt sich walzen, schmieden und zu
Draht
[* 8] ziehen. In seinem magnetischen Verhalten ist das
Nickel dem
Eisen
[* 9] analog, so daß im Telegraphenwesen die Eisenmagnete durch
Nickelmagnete ersetzt werden können. Im
Handel findet
es sich in Form von Würfeln (Würfelnickel) und Platten. Das
Kilogramm von ersterm kostet 4,5-5 M.; von
letzterm 6,5 M.
In seinen
Verbindungen ist das Nickel dem Kobalt durchaus ähnlich. Die Nickelsalze sind meist grün gefärbt, werden aber
beim Erhitzen und
Entwässern gelb. Die Nickelverbindungen erkennt man bei der Lötrohrprobe an ihrem Verhalten in der
Boraxperle
im Reduktionsfeuer. DiePerle wird dabei von ausgeschiedenem Metall grau gefärbt. (S.
Nickelchlorür,
Nickelcyanür,
Nickeloxyde,
Nickelsulfat,
Nickelsulfür.)
Bis zur Mitte des 19. Jahrh. beschränkte sich die Verwendung des Nickel, abgesehen
von den eine Zeit lang erfolgten Prägungen griech.-ind. Nickelkupfermünzen (s.
Nickellegierungen), ausschließlich auf die
Darstellung des Neusilbers (s. d.) oder
Argentans, das in versilbertem Zustande
als
Alfénide, Christoflemetall,
Chinasilber (s.
Alfénide) u. s. w. in den
Handel kam. Seitdem wird das Nickel massenhaft verwendet,
nämlich zu Münzen
[* 10] und zur galvanischen Vernickelung. Die Nickelmünzen (Scheidemünzen)
¶
Die deutschen Nickelmünzen bestehen aus 25 Teilen Nickel und 75 Teilen Kupfer;
[* 21] von denselben wiegen 160 Zwanzig-, 250 Zehn-
und 400 Fünfpfennigstücke je ein Kilogramm. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickelkupfer giebt es seit Febr. 1887. Bis Ende 1893 waren
geprägt 51,586 Mill. M., darunter 5,006 Mill. M. in Zwanzig-, 31,234 Mill. M. in Zehn- und 15,346 Mill. M. in Fünfpfennigstücken.
Neben dem hohen Preise des Nickel sind die große Härte der Münzlegierung und die Schwierigkeiten,
die mit der Verarbeitung desselben verbunden sind, Hauptvorteile der Nickelmünzen; sie bilden die beste Gewähr gegen Nickelgeldfälschungen;
die Härte bringt außerdem noch eine ungemein lange Dauer der Nickelmünzen mit sich und beschränkt daher die Kosten, die
dem Staate aus der Umarbeitung abgenutzter Scheidemünzen erwachsen, auf ein Minimum.
Eine zweite Verwendung des Nickel ist die Vernickelung des Eisens und Stahls auf galvanischem Wege. Man schlägt das Nickel gewöhnlich
aus Doppelsalzen durch den elektrischen Strom nieder, in denen das Nickel als Nickelchlorür oder als schwefelsaures Nickel enthalten
ist. Zuerst bei Feuerwaffen behufs deren Präservierung gegen Rost benutzt, hat die galvanische Vernickelung
bald allgemeine Anwendung gefunden, z. B. als Überzug bei allen dem Anlaufen unterworfenen Maschinenteilen, insbesondere an
Feuerspritzen
[* 22] und Pumpen,
[* 23] bei dem Wagenbau, bei Pferdeketten, Thürbeschlägen, Buchbeschlägen, Werkzeugen, chirurg.
Instrumenten, Schlüsselnu. dgl. In neuester Zeit hat man auch Schalen und Tiegel für chem. Zwecke aus
reinem Nickel hergestellt, die vielfach die kostspieligen Platinapparate ersetzen, ebenso Küchengeräte. (S. auch
Nickellegierungen.)