Ist der
Stein vollkommen eingewalzt, so spritzt man ein wenig Wasser auf ihn und walzt wieder
mehrmals darüber, wobei die
Walze die ganze Gummizeichnung vollständig abhebt und weiß erscheinen läßt.
Dann überzieht
man den
Stein nochmals mit dem
Ätzwasser und kann mit dem Druck beginnen, bei welchem dann die Zeichnung
scharf weiß auf schwarzem
Grunde steht. Um
Zink für den typographischen Nebraska zu ätzen, kann man in gleicher
Weise verfahren;
von vorhandenen
Schriften und Zeichnungen kann man auch in bekannter
Weise einen
Umdruck auf
Zink machen und dann die Platte
mit einer dünnen Schellacklösung überziehen, die wohl auf den freien
Stellen des Zinkes, nicht aber
auf der fettigen
Schrift haftet.
Mit
Terpentinöl, das wieder nicht lösend auf den Schellacküberzug der Platte wirkt, läßt
sich dann leicht die fette
Schrift und Zeichnung entfernen, so daß an diesen
Stellen das freie
Zink liegt und sich tief ätzen
läßt, um beim
Abdruck dann weiß zu erscheinen. So läßt sich auch ein auf eine Zinkplatte photographisch
erzeugtes Asphaltbild umkehren und in eine negative Druckplatte umwandeln.
Unter Nebraska versteht man ferner ein
Verfahren, nach
welchem von einem photogr.
Negativ direkt gedruckt werden kann. (S. Lichtdruck.)
Negatorĭenklage
(Actionegatoria),Eigentumsfreiheitsklage, s. Eigentumsklage. Die modernen Gesetzgebungen
(Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181,182; I, 19, §§. 10, 14:
Preuß. Allg. Gerichtsordn. I, 32, §§. 1, 2: Sächs.
Bürgerl.
Gesetzb. §§. 321–324; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 523) verstehen unter Negatoria den
Anspruch auf Herstellung
des dem
Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustandes, wenn die Verletzung in etwas Minderm als der Besitzentziehung, in der
Störung des freien Genusses des Eigentums besteht, z.B. auf Einziehung von Projektionen, Abschaffung von hinüberwirkenden
Anlagen, Aberkennung eines von dem Beklagten in
Anspruch genommenen dinglichen
Rechts. Da im modernen
Recht
ein jedes
Recht die Befugnis zur Durchführung im Wege der Klage in sich trägt, so kommt bei einem jeden absoluten
Recht eine
negatorische Rechtsstellung heraus.
Jedes absolute
Recht legt allen übrigen
Personen die Unterlassung von
Eingriffen auf, so das Namenrecht, das Wappenrecht, das
Patentrecht, das Markenschutzrecht, dieUrheberrechte, die
Zwangs- und Bannrechte. Die Negatoria führt zur Feststellung
des absoluten
Rechts, dessen
Beschränkungen der Gegner zu erweisen hat und der Gegner wird zu allen wegen seiner
Eingriffe
ihm obliegenden Leistungen oder nötigenfalls mittels richterlicher
Strafbefehle zur Unterlassung drohender fernerer
Eingriffe
angehalten.
auch
Nigidalzen oder Neidalzen genannt, tungusischer Volksstamm am Amgunj, zerfällt nach
Middendorff in neun
Stämme: Muktagern, Ajumkan, Altschakul, Toromkon, Tschuktschagar, Njässekagr, Uddan, Tschemakagr und
Tapkal.
(vom lat. niger, schwarz), Nigritier,Äthiopier (s.d.), einheitliche
Menschenrasse im afrik. Kontinent südlich
von der
Sahara bis zum
Kapland. Ein ähnlicher
Typus ist außerdem verbreitet auf dem Festland und denInseln des
südl.
Asiens und
Melanesiens, teils als Negrito (s. d.), teils als Papua (s. d.)
bezeichnet
(Huxleys negroider
Typus, s.
Menschenrassen,
[* 4] Bd. 11, S.
775b). Zu den Neger
Afrikas gehören nach Ratzel die Sudanneger
(vom Golf von
Guinea bis
Abessinien), die Bantu (nördlich und südlich vom
Äquator zwischen Atlantischem und Indischem Ocean)
und die
Kaffern (in Südafrika);
[* 5] Lepsius rechnet zu ihnen noch die
Hottentotten und
Buschmänner und die Nubier, während
Waitz
von ihnen nicht nur letztere, sondern auch die Kongovölker und
Kaffern ausschließt, und F.
Müller die Wohnsitze der Neger auf
die
Länder zwischen der
Sahara und dem
Äquator, und zwar im westlichen und binnenländischen
Afrika
[* 6] beschränkt.
Die charakteristischen körperlichen
Merkmale der eigentlichen Neger sind: Langköpfigkeit, Prognathismus, weit auseinander stehende
Augenhöhlen, infolgedessen geringe
Entwicklung oder Flachlegung des
Nasenbeins;
Dunkelheit der Hautfarbe, vom tiefsten
Schwarz sich abstufend bis zum Graubraun,
Schokoladebraun und rötlichemBraun. So viele abweichende
Veränderungen von diesen Grundzügen des Negertypus
auch vorkommen, in einer
Beziehung unterscheidet er sich scharf von dem aller übrigen
Menschenrassen: in dem kurzwolligen,
krausen Haupthaar.
Ungelöst ist noch die Frage, ob alle oder welche Negerstämme als autochthon in
Afrika zu betrachten sind.
Sicher ist, daß starke Einwanderungen von Semiten und Hamiten von den
KüstenAsiens her in frühern
Zeiten
erfolgten und daß dadurch Mischvölker namentlich im NW., südlich der
Sahara, und im O.
Afrikas entstanden sind. Lepsius
unterscheidet drei große Sprachgruppen, die der Bantu, der Sudanesen (Nigritier) und der Hamiten. Der allgemeine Kulturcharakter
des Neger istStabilität; wenn er auch in den verschiedenen
Ländern von der ausschließlichen Beschäftigung
mit der Jagd zum nomadisierenden Viehzüchter und von diesem zum seßhaften
Ackerbauer fortgeschritten ist, und wenn er auch
von der Verwendung nicht metallischen Materials für Werkzeuge
[* 7] zur Bearbeitung des
Eisens, ja zu Holzschnitzerei und
Töpferei
sich emporgeschwungen hat, so hat er doch an ideellen
Gütern wenig aus sich selbst geschaffen, weder
eine durchgebildete Mythologie, noch eine eigene
Schrift, noch irgend etwas Monumentales.
Das
InnereAfrikas besitzt keine
Städte, keine Ruinen als Zeugen großartiger Menschenthätigkeit. Merkwürdig ist die
Thatsache
(wahrscheinlich infolge des früher lebhaft betriebenen Sklavenraubes an den
Küsten), daß der Kulturbesitz
der Eingeborenen an Verwendbarkeit, Mannigfaltigkeit und selbst Formenschönheit zunimmt, je tiefer man in das
Herz des Kontinents
eindringt. (S.
Afrika, Bd. 1, S. 182 und die
Tafel:
AfrikanischeVölkertypen.) Mit dem Worte
Mohr (vom lat. Maurus, Bewohner
von Mauretanien) bezeichnet der Volksmund nicht nur die eigentlichen Neger, sondern alle schwarzen
Menschenrassen. –
Vgl.
Waitz, Die Negervölker und ihre Verwandten (Lpz. 1860);