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Großbritannien [* 2] besitzt nur in Irland Nebenkreis, (liZIit i-aii^a^), und für die Erleichterung des Baues derselben ist ein besonderes Gesetz vom ergangen, nach dem auch Staatsunterstützungen in Kapital oder Rente gewährt werden können. In Rußland hat man sich dem Bau von Nebenkreis,. (An- schlußbahnen) erst in den letzten Jahren zugewendet. Nebenbetrieb (von Gewerben), s. Hauptbetrieb und Nebengewerbc. Nebenbewohner, s. ?6ri06ci. Nebenblätter, s. Blatt. [* 3] Nebenbücher, s. Buchhaltung.
Nebendreiklänge, in der Musik die neben den Hauptdreiklängen bestehenden Dreiklänge (s. d.). Nebeneinanderschaltung,s.Parallelschaltung. Nebenetat, s. Generalstab. Nebenflanken, Sekondef tanken, in ältern Vesestigungsmanieren die den Vastionsflanken zu- nächst gelegenen Teile der Kurtine. Nebenfrage, die im Verfahren vor dem Schwur- gericht (s. d.) den Geschworenen für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (s. d.) vorzulegende Frage über solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen oder wieder aufheben.
Als solche Nebenkreis, werden in der Deutschen Strafprozeßordnung die Frage, ob mildernde Umstände vorhanden sind, und bei An- geklagten, die zur Zeit der That das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und bei Taubstummen die Frage nach der zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht aufgeführt. Die Osterr. Straf- prozeßordnung läßt die von ihr als Zusatzfrage be- zeichneten Nebenkreis, auch über solche Umstände zu, welche ^ die Strafbarkeit ausschließen, obgleich deren Vor- ! Handensein durch die Bejahung der das Schuldig ! aussprechendcn Hauptfrage mindestens stillschwei- gend verneint ist. (Vgl. §§. 295,297,298 der Deut- schen, §§. 319,322 der Osterr. Strafprozeßordnung.) Nebenfronten, f. Festungen (Bd. 6, S. 710 a). Nebengestein, s. Gang [* 4] (im Bergwesen).
Nebengewerbe, landwirtschaftliche, solche technische Gewerbe, die, wie Rübenzuckerfabrikation, Brennerei, Stärkefabrikation, Brauerei, sich mit der Verarbeitung ländlicher Rohprodukte beschäftigen und häusig mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbun- den sind. Auch werden wohl bisweilen ländliche Ziegelbrennereien sowie Kalköfen zu den landwirt- schaftlichen Nebenkreis, gerechnet. Nebenhoden, s. Hoden. Nebenintervention, accessorische Inter- vention.
Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann derjenige, welcher ein rechtliches Interesse hat, daß in einem zwischen andern Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zweck ihrer Unterstützung beitretcn. Dieser Veitritt heißt Nebenkreis, (Civilprozehordnung §§. 63-68). Nebenius, Karl Friedr., bad. Staatsmann und Nationalökonom, geb. zu Rhodt bei Landau, [* 5] studierte 1802-5 zu Tübingen [* 6] die Rechte, Mathematik und Naturwissenschaften.
Nach- dem er kurze Zeit Advokat beim Hofgericht zu Ra- statt gewesen war und in Vcsancon die franz. Ver- waltung kennen gelernt hatte, wurde er 1807 Geh. Sekretär [* 7] im Finanzdepartement, 1810 Kreisrat zu Durlach, [* 8] 1811 Finanzrat in Karlsruhe, [* 9] 1819 zum Geh. Referendar ernannt. Er hatte großen Anteil an den organisatorischen und gesetzgeberischen Ar- beiten im jungen bad. Staatswesen und ist der Ver- sasser der Verfassungsurkunde vom auch hat er zuerst die Notwendigkeit und Bedeu- tung eines deutschen Zollvereins, dessen Ideen er schon 1813 in einer Denkschrift entwickelte, erkannt. Er wurde 1823 zum Geheimrat und Staatsrat und 1838 zum Präsidenten des Ministeriums des In- nern ernannt, dem er schon seit 1823 in den wich- tigsten Gesetzesarbeiten (Herstellung eines neuen Maß- und Gewichtssystems, Verwaltung der Uni- versitäten und höhern Lehranstalten, Errichtung einer Staatseiscnbahn u. s. w.) seine Kräfte ge- widmet hatte.
Aber bereits 1839 mußte er dem reaktionären Einflüsse Blittersdorfs weichen. Als dieser sich 1843 zurückgezogen hatte, übernahm Nebenkreis,, der 1843 zum Mitglied der Ersten Kammer er- nannt worden war, zum zweitenmal, den Vorsitz im Ministerium des Innern; dock schon im Dez. 1846 trat er das Portefeuille an Bekk ab und übernahm das Präsidium des 1844 ueu begründeten Staatsrats mit Sitz und Stimme im Staatsministerium. Die Ereignisse von 1849 verdrängten ihn und seine Freunde völlig vom polit.
Schauplatz Er starb Nebenkreis, veröffentlichte: «Bemerkungen über den Zustand Großbritanniens in staatswirtschaftlicher Hinsicht» (Karlsr. 1818),
«Der öffentliche Kredit» (ebd. 1820; 2. Aufl. 1829),
«Denkschrift für den Veitritt Badens zu dem zwischen Preußen, [* 10] Bayern, [* 11] Württemberg, [* 12] den beiden Hessen [* 13] und mehrern an- dern deutschen Staaten abgeschlossenen Zollverein» (ebd. 1833),
«Der Deutsche [* 14] Zollverein, sein System und seine Zukunft» (ebd. 1835),
«über die Herab- setzung der Zinsen der öffentlichen Schulden» (Stuttg. 1837),
«über die Zölle des Deutschen Zollvereins 5um Schutze der einheimischen Eisenproduktion» (Karlsr. 1842),
«über technische Lehranstalten in ihrem Zusammenhange mit dem gesamten Unter- richtswesen» (ebd. 1833),
«Die kath. Zustände in Baden» [* 15] (ebd. 1842) und «Der Streit über gemischte Ehen und das Kirchenhoheitsrecht im Großherzog- tum Baden» (anonym, ebd. 1847). Aus seinem Nachlaß erschien: «Karl Friedrich von Baden» (hg. von Fr. von Weech, Karlsr. 1868). -
Vgl. Ios. Veck, Karl Friedr. Nebenkreis, (Mannh. 1866).
Nebenkiemen, s. Geruchsorgane. Nebenklage, nach der Deutschen Neichsstraf- prozeßordnung der dem Gericht schriftlich zu erklä- rende Anschluß an die von der Staatsanwaltschaft erhobene öffentliche Klage. Der Nebenkläger hat nach erfolgten: Anschluß die Rechte des Privatklägers (s. Privatklage). Die Nebenkreis, steht zu: demjenigen, welcher als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist;
ferner demjenigen, welcher durch einen Antrag auf gericht- liche Entscheidung (nach §. 170 der Strafprozeßord- nung) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei- geführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheil, ^i-neu Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war;
demjenigen sodann, welcher die Zuerkennung einer Buhe (s. d.) zu verlangen berechtigt ist;
wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen will, mu ß sich der Klage als Nebenkläger anschließen.
Endlich kann im gerichtlichen Verfahren wegen Zu- widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefalle die zu- ständige Verwaltungsbehörde als Nebenklägerin sich der Verfolgung anschließen. -
Vgl. Strafprozeßord- nung für das Deutsche Reich §§.435-446, 467 fg. Nebenkreis, Nebenkrone (botan.), s. Blüte. [* 16] ¶