Einziehung auch ohne Verschulden ein. In andern Gesetzen wird nur der wissentliche oder dieser und der grobfahrlässige Nachdruck bestraft.
In
Italien
[* 2] erfolgt die Verfolgung von
Amts wegen. Zur Erleichterung des gerichtlichen
Verfahrens sind in einzelnen
Staaten litterar.
und musikalische Sachverständigenvereine gebildet, welche den Gerichten Gutachten über die Frage zu erstatten
haben, ob ein Nachdruck vorliegt.
Über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb derselben im
DeutschenReich ist von dem Reichskanzleramt
die Instruktion vom erlassen.
ehedem die Pflicht aller Gerichtseingesessenen, einem flüchtigen Verbrecher, der wahrscheinlich auf einem
gewissen Wege aufgefunden werden konnte und noch nicht weit entfernt war, nachzueilen (s.
Landfolge).
die Fortdauer der Empfindung über die Zeitdauer der die Empfindung selbst verursachenden Reizwirkung
auf die Nervenendigungen der Sinnesorgane hinaus.
Die Nachempfindung beruht auf der Fortdauer des Erregungszustandes in diesen Nervenendigungen.
Am intensivsten treten die Nachempfindung beim Sehorgan auf in Form der
Nachbilder (s. d.).
derjenige, welcher nach einem andern
Erbe werden soll (s. Erbschaftsvermächtnis). So das
Bürgerl. Gesetzbuch
für das
Deutsche Reich
[* 3] §.2100. Das
Badische Landr.
Satz 898 gebraucht das Wort Nacherbsetzung jedoch für die Ersatzberufung,
die
Vulgarsubstitution (s.
Substitution). Im Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 604 fg. wird das Wort Nacherbe zur
Bezeichnung des Vulgarsubstituten und des fideïkommissarischen Substituten gebraucht. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2187 fg.
spricht gleichfalls von Nacherbeinsetzung statt von Ersatzberufung, nennt aber den fideïkommissarischen Substituten
Anwärter.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht spricht in beiden Fällen von einem Substituten, I, 12, §§. 50 fg., 458 fg.
Christi (lat. imitatio Christi), die von
Matth.
16, 24. hergenommene Bezeichnung für die echte, in hingebender Gottesliebe und werkthätigem
Christentum beruhende Frömmigkeit
gegenüber von Mönchsmoral und äußerlicher
Ascese. Besonders berühmt ist das unter dem
Namen «Von der Nachfolge Christi»
(«De imitatione Christi») seit 1415 verbreitete Erbauungsbuch, das etwa 5000mal aufgelegt,
in fast alle bekannten
Sprachen übersetzt wurde und außer der
Bibel
[* 4] wohl das verbreitetste
Buch der Welt ist.
Ziemlich allgemein wird es demThomas
(s. d.) a
Kempis zugeschrieben; und es spricht auch für dessen Urheberschaft, das Zeugnis
verschiedener Zeit- und Ordensgenossen. Freilich ist die Autorschaft desThomas auch schon frühe angefochten
worden und unwiderleglich läßt sie sich nicht beweisen. Namentlich wurde Joh. von Gerson (s. d.)
für den Verfasser gehalten; andere schrieben sie dem heil.
Bernhard, noch andere dem Joh.
Gersen, Gessen oder Gesen, einem
Benediktinerabt von
Vercelli (um 1230), zu. Neuere guteAusgaben des lat.
Textes sind von Hirsche
[* 5] (Berl.
1874; 2. Aufl. 1891), Ruelens (im
Faksimile, Lpz. 1879), Schwermer
(Lindau
[* 6] 1882), Hölscher
(Münster
[* 7] 1887), Gerlach (Freib. i. Br.
1889), Wolfsgruber (2. Aufl., Augsb. 1890); deutsche
Übersetzungen, außer den beiThomas (s. d.) angeführten Gesamtausgaben,
von Ebert
(Cass. 1882; 3. Aufl., Lpz. 1883), eine illustrierte von
Görres, mit
Bildern von Führich (2. Aufl., Lpz. 1875; Volksausg. 1884), mit orientierender Einleitung
von Fromm (Gotha
[* 8] 1889) und in freier
Weisevon Schmidt
(Anklam
[* 9] 1890).
Über den Streit betreffend die Autorschaft vgl. Malou,
Recherches sur le véritable auteur du livre
de l' Imitation de
Jésus-Christ (3. Aufl.,
Tournai 1858);
Hirsche,
Prolegomena zu einer neuen
Ausgabe der Imitatio Christi (3 Bde., Berl.
1873, 1883
u. 1893);
Kettlewell, The autorship of the:
De imitatione Christi (Lond. 1877);
das
Recht der nicht befriedigten
Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen
gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen (Deutsche Konkursordnung §. 152;
Österr. Konkursordnung §. 54).
eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem
Ablauf
[* 11] der frühern Frist zur Nachholung der Leistung
erteilt wird. Nachfrist ist namentlich die Frist, welche der Verkäufer oder
Käufer nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch
Art. 356 der säumigen andern Partei zur Nachholung der Leistung lassen muß, wenn er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem
Vertrage abgehen zu wollen erklärt. Sie braucht nicht gewährt zu werden, wenn die Natur des
Geschäfts
das nicht zuläßt. Die Börsenordnungen enthalten Bestimmungen über die zu gewährende Nachfrist bei
Cassageschäften.
s.
Bier^[= und Bierbrauerei. A. Technisches. Bier ist ein durch geistige (weinige, alkoholische) Gärung ...] und Bierbrauerei,
[* 12]
Spiritusfabrikation
[* 13] und
Weinbereitung.
nach dem
Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen
Zeit geborene
Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat.
Wortes Posthumus (weiblich Posthuma).
Alle geltenden
Rechte treffen auf dem Gebiete des
Erbrechts Vorsorge, daß ein solches
Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit desTodes des
Erblassers bereits geboren. Ferner heißen Nachgeborene diejenigen
Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden
Rechte gestattet, teils
allgemein, teils unter gewissen
Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort Nachgeborene in
den Fällen, wo die Erstgeburt
Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen
Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)
oder Nochgeschäft, ein Prämiengeschäft (s. d.), bei welchem
sich der
Käufer das
Recht vorbehält, eine gleiche Quantität derselben Ware, desselben Papiers, wie er
sie zu einem bestimmten
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