Einziehung auch ohne Verschulden ein. In andern Gesetzen wird nur der wissentliche oder dieser und der grobfahrlässige Nachdruck bestraft.
In Italien erfolgt die Verfolgung von Amts wegen. Zur Erleichterung des gerichtlichen Verfahrens sind in einzelnen Staaten litterar.
und musikalische Sachverständigenvereine gebildet, welche den Gerichten Gutachten über die Frage zu erstatten
haben, ob ein Nachdruck vorliegt. Über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb derselben im Deutschen Reich ist von dem Reichskanzleramt
die Instruktion vom erlassen.
ehedem die Pflicht aller Gerichtseingesessenen, einem flüchtigen Verbrecher, der wahrscheinlich auf einem
gewissen Wege aufgefunden werden konnte und noch nicht weit entfernt war, nachzueilen (s.
Landfolge).
die Fortdauer der Empfindung über die Zeitdauer der die Empfindung selbst verursachenden Reizwirkung
auf die Nervenendigungen der Sinnesorgane hinaus.
Die Nachempfindung beruht auf der Fortdauer des Erregungszustandes in diesen Nervenendigungen.
Am intensivsten treten die Nachempfindung beim Sehorgan auf in Form der Nachbilder (s. d.).
derjenige, welcher nach einem andern Erbe werden soll (s. Erbschaftsvermächtnis). So das Bürgerl. Gesetzbuch
für das Deutsche Reich §.2100. Das Badische Landr. Satz 898 gebraucht das Wort Nacherbsetzung jedoch für die Ersatzberufung,
die Vulgarsubstitution (s. Substitution). Im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 604 fg. wird das Wort Nacherbe zur
Bezeichnung des Vulgarsubstituten und des fideïkommissarischen Substituten gebraucht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2187 fg.
spricht gleichfalls von Nacherbeinsetzung statt von Ersatzberufung, nennt aber den fideïkommissarischen Substituten Anwärter.
Das Preuß. Allg. Landrecht spricht in beiden Fällen von einem Substituten, I, 12, §§. 50 fg., 458 fg.
Christi (lat. imitatio Christi), die von
Matth.
16, 24. hergenommene Bezeichnung für die echte, in hingebender Gottesliebe und werkthätigem Christentum beruhende Frömmigkeit
gegenüber von Mönchsmoral und äußerlicher Ascese. Besonders berühmt ist das unter dem Namen «Von der Nachfolge Christi»
(«De imitatione Christi») seit 1415 verbreitete Erbauungsbuch, das etwa 5000mal aufgelegt,
in fast alle bekannten Sprachen übersetzt wurde und außer der Bibel wohl das verbreitetste Buch der Welt ist.
Ziemlich allgemein wird es dem Thomas (s. d.) a Kempis zugeschrieben; und es spricht auch für dessen Urheberschaft, das Zeugnis
verschiedener Zeit- und Ordensgenossen. Freilich ist die Autorschaft des Thomas auch schon frühe angefochten
worden und unwiderleglich läßt sie sich nicht beweisen. Namentlich wurde Joh. von Gerson (s. d.)
für den Verfasser gehalten; andere schrieben sie dem heil. Bernhard, noch andere dem Joh. Gersen, Gessen oder Gesen, einem
Benediktinerabt von Vercelli (um 1230), zu. Neuere gute Ausgaben des lat. Textes sind von Hirsche (Berl.
1874; 2. Aufl. 1891), Ruelens (im Faksimile, Lpz. 1879), Schwermer (Lindau 1882), Hölscher (Münster 1887), Gerlach (Freib. i. Br.
1889), Wolfsgruber (2. Aufl., Augsb. 1890); deutsche Übersetzungen, außer den bei Thomas (s. d.) angeführten Gesamtausgaben,
von Ebert (Cass. 1882; 3. Aufl., Lpz. 1883), eine illustrierte von
Görres, mit
Bildern von Führich (2. Aufl., Lpz. 1875; Volksausg. 1884), mit orientierender Einleitung
von Fromm (Gotha 1889) und in freier Weise von Schmidt (Anklam 1890). Über den Streit betreffend die Autorschaft vgl. Malou,
Recherches sur le véritable auteur du livre de l' Imitation de Jésus-Christ (3. Aufl., Tournai 1858);
Hirsche,
Prolegomena zu einer neuen Ausgabe der Imitatio Christi (3 Bde., Berl.
1873, 1883 u. 1893);
Kettlewell, The autorship of the: De imitatione Christi (Lond. 1877);
Spitzen, Thomas a Kempis als schrijver
der Navolging van Christus gehandhaafd (Utr. 1880);
Wolfsgruber, Septem motiva contra Thomam de Kempis (Wien 1882);
Becker, L'
auteur de l' Imitation et les documents néerlandais (Brüss. 1882).
Vom prot. Standpunkte aus wurde das
Büchlein bearbeitet von Krehl (Lpz. 1845; 14. Aufl., Hildburgh.
1885) und beurteilt von Fassner (Gotha 1889).
das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen
gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen (Deutsche Konkursordnung §. 152;
Österr. Konkursordnung §. 54).
eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf der frühern Frist zur Nachholung der Leistung
erteilt wird. Nachfrist ist namentlich die Frist, welche der Verkäufer oder Käufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
Art. 356 der säumigen andern Partei zur Nachholung der Leistung lassen muß, wenn er Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt. Sie braucht nicht gewährt zu werden, wenn die Natur des Geschäfts
das nicht zuläßt. Die Börsenordnungen enthalten Bestimmungen über die zu gewährende Nachfrist bei
Cassageschäften.
nach dem Tode des Ehemanns geborene, von demselben erzeugte, also innerhalb der kritischen
Zeit geborene Kinder. (S. Illegitimitätsklage und Dies.) Gewöhnlich bedient man sich in solchem Falle des lat.
Wortes Posthumus (weiblich Posthuma). Alle geltenden Rechte treffen auf dem Gebiete des Erbrechts Vorsorge, daß ein solches
Kind so behandelt wird, als sei es zur Zeit des Todes des Erblassers bereits geboren. Ferner heißen Nachgeborene diejenigen
Kinder, welche dem Schenker nach der Vornahme einer Schenkung geboren sind. Eine Mehrzahl der geltenden Rechte gestattet, teils
allgemein, teils unter gewissen Voraussetzungen, eine solche Schenkung zu widerrufen, häufiger gebraucht man das Wort Nachgeborene in
den Fällen, wo die Erstgeburt Vorrechte gewährt, deren die nachgeborenen Geschwister entbehren. (S. Primogenitur.)
(Secundinae), die Eihäute mit dem Mutterkuchen und einem Teil des Nabelstrangs, welche einige Zeit nach dem
Austritt des Kindes geboren werden. (S. Geburt und Placenta.)
oder Nochgeschäft, ein Prämiengeschäft (s. d.), bei welchem
sich der Käufer das Recht vorbehält, eine gleiche Quantität derselben Ware, desselben Papiers, wie er
sie zu einem bestimmten