Rechtsverhältnis von Schiffer und
Schiffsmannschaft handelt, öffentlichen
Glauben. Jedoch ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen.
Nach Beendigung der
Reise wird die Musterrolle von dem Schiffer bei der
Abmusterung dem Seemannsamte des Abmusterungsortes überliefert
und von diesem dem Seemannsamte des
Heimatshafens übersendet.
der gesetzliche Schutz der
Muster (für die
Fläche) und Modelle (für körperliche
Darstellung) von Gebrauchsgegenständen,
und zwar sowohl der Vorbilder für geschmackvolle wie der Vorbilder für praktische Gestaltung der Gegenstände, wonach der
in Schutz der
Geschmacks- und Schutz der Nützlichkeits- oder Gebrauchsmuster (s. d.)
zerfällt. Im engern
Sinn, insbesondere in dem der deutschen Gesetze, ist Musterschutz nur der Schutz der
Geschmacksmuster (s. d.). Das
engl. Gesetz von 1883 umfaßt beide.
Nach dem deutschen Reichsgesetze vom hat der
Urheber eines solchen
Musters oder Modells, wenn er dasselbe beim
Handelsgericht zur Eintragung in das
Musterregistervor derVerbreitung eines entsprechenden Erzeugnisses anmeldet und bei dem
Gericht ein Exemplar oder eine Abbildung niederlegt, den Musterschutz (Modellschutz), d. h.
er hat dann das ausschließliche
Recht,
Muster oder Modelle nachzubilden. Die
Entschädigung und
Strafe wegen unerlaubter Nachbildung
ist dieselbe wie beim unerlaubtenNachdruck (s. d.).
Erlaubt ist die Nachbildung von
Mustern, welche für
Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt; auch die
Aufnahme von Nachbildung einzelner
Modelle oder
Muster in einem Schriftwerk, sowie die Einzelkopie, welche ohne
Absicht gewerbsmäßiger
Verbreitung und Verwertung
angefertigt wird.
Der Schutz kann auf 1–3 Jahre gefordert werden, aber auch eine Verlängerung
[* 3] der Schutzfrist bis auf
im ganzen 15 Jahre. Die
Muster oder Modelle dürfen offen oder versiegelt, einzeln oder in
Paketen niedergelegt werden. –
Für
Österreich
[* 4] gilt das Gesetz vom für
Ungarn
[* 5] vom (Schutz auf 3 Jahre), für die
Schweiz
[* 6] das Bundesgesetz
vom (Schutz 2, 5, 10 und 15 Jahre). In
Frankreich ist ein zeitlich unbeschränkter Schutz zulässig, wenn 10
Frs.
für das
Muster gezahlt werden. (S. auch
Markenschutz.) –
die zeitweise
Besichtigung der Truppenabteilungen zu dem Zwecke, zu untersuchen, ob sie vollzählig, gesund
und dienstfähig, vorschriftsmäßig bekleidet und ausgerüstet und mit den ihnen zustehenden Gebührnissen
versehen worden sind. Im deutschen
Heere werden die sog. ökonomischenMusterung durch eine
Kommission abgehalten, die aus einem höhern
Truppenbefehlshaber und einem Intendanturbeamten besteht.
Musterung heißt auch der
Teil des Ersatzwesens (s. d.)
im
DeutschenReiche, der die vorläufige Untersuchung und Ordnung der Militärpflichtigen
für die
Aushebung bezweckt. Die Ersatzkommission bereist dazu die Musterungsorte des Aushebungsbezirks:
die Militärpflichtigen werden einzeln vorgestellt, körperlich untersucht und gemessen;
dann erfolgt die Prüfung der Reklamationen
und die Ordnung der Militärpflichtigen nach der besondern Art ihrer körperlichen Brauchbarkeit zum Militärdienst. (Vgl.
Wehrordnung vom Abschn. VIII nebst den 1890–93 erlassenen
Ergänzungen.)
landwirtschaftliche Anstalten oder Betriebe, die sich durch in jeder Hinsicht vorzügliche Einrichtung
und Leitung auszeichnen und somit zur Nachahmung dienen.
Von einer Musterwirtschaft verlangt man, daß sie nach einem
System
eingerichtet ist, und dieses in allen Einzelheiten auf solche
Weise durchgeführt werde, wie es die vorteilhafteste
Benutzung der bewirtschafteten
Fläche erfordert. Es gehört mithin dazu ein musterhaftesSystem und ein rentabler Betrieb.
Dessinateur, diejenigen, welche Zeichnungen als
Vorlagen für die Erzeugnisse der
Weberei,
Stickerei,
Tapeten- und Zeugdruck
u. dgl. oder sonst
Muster für die Fabrikation von Gegenständen des täglichen Lebens
anfertigen. In
Frankreich bestehen zu
Paris
[* 15] und
Lyon
[* 16] eigene Schulen (Dessinateurschulen) für den Unterricht in dieser Fertigkeit;
ebenso sind dergleichen Schulen (teils selbständig, teils in
Verbindung mit Webschulen) in
Preußen,
[* 17]
Sachsen,
[* 18]
Österreich u. s. w.
eingerichtet, neuerdings zu vollständigen Kunstgewerbeschulen (s. d.) erweitert
worden; unter ihnen nimmt die zu
Dresden
[* 19]
die ersteStelle für dieses Fach ein. 1891 wurde ein
Verband deutscher
[* 20] Musterzeichner gegründet, dessen Sitz
Leipzig
[* 21] ist und dessen Organ die «Zeitschrift für Musterzeichner» daselbst
bildet. Zweigvereine bestehen in
Berlin,
[* 22]
Chemnitz,
[* 23] Krefeld,
[* 24]
Dresden,
Greiz,
[* 25] Ölsnitz, Plauen
[* 26] i. V.,
Barmen,
[* 27]
Wien
[* 28] u. a. O. (S. auch
Muster.)
hinter lat. naturwissenschaftlichen
NamenAbkürzung für José Celestino Mutis, einen span. Naturforscher, geb. 1732 zu
Cadiz,
[* 30] gest. 1808 in
Santa Fé de
Bogotá. Er gilt fälschlich für den Entdecker des
Chinarindenbaums;
doch war er wohl einer
der ersten, die dessen Kultur versuchten.
(Motenebbi), Abul-Tajjib al- (d. h. der sich für einen
Propheten Ausgebende), arab. Dichter, wurde 915 zu
Kufa geboren und daselbst erzogen. Er zog als fahrender Sänger
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