ren.) 5)
Kippen und Wippen (s.
Kipper und Wipper), Verringerung von Metallgeldstücken durch
Beschneiden, Abfeilen u.s.w.
(Strafe:
Gefängnis und Geldbuße, fakultativ, bis 3000 Münzfälschung) 6) Inverkehrbringen von nachgemachtem oder
verfälschtem
Gelde, das man als echtes empfangen und dessen Unechtheit man demnächst erkannt hat; ein nicht seltener Fall,
der mit Gefängnis bis zu 3
Monaten oder mit Geldstrafe bis 300 Münzfälschung bestraft wird und dessen Versuch auch
strafbar ist (§§. 146–150). Polizeiliche Bedeutung haben die Bestimmungen, nach welchen bestraft wird:
a. (mit Gefängnis bis zu 2 Jahren) wer
Stempel,
Siegel,
Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von
Geld u.s.w. dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat (§. 151); b. wer die zu a.
bezeichneten Gegenstände ohne schriftlichen
Auftrag einer
Behörde anfertigt oder an einen andern als die
Behörde verabfolgt
oder abdruckt; c. Wer Drucksachen oder Abbildungen (Warenempfehlungskarten) anfertigt oder verbreitet, welche in Form oder
Verzierung den Geldzeichen ähnlich sind, oder wer Formen anfertigt, welche zur Anfertigung von solchen
Drucksachen oder Abbildungen dienen können (§. 360, Nr. 4–6.
Strafe: Geldstrafe bis 150 Münzfälschung oder Haft bis 6 Wochen, und,
wie überall bei der Münzfälschung, Einziehung); d. wer den Bestimmungen in §. 1 des Gesetzes vom zuwiderhandelt,
nach welchen Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen gleich oder ähnlich ist, nach öffentlicher
Bekanntmachung
der
Merkmale des Papiers ohne Erlaubnis der
Behörde nicht angefertigt, eingeführt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht
werden darf
(Strafe: Gefängnis von 3
Monaten bis zu 2 Jahren; bei Fahrlässigkeit geringer, und Einziehung,
Konfiskation, s. d.). Das ältere
Recht hat die Münzfälschung wenig ausgebildet; das Österr.
Strafgesetz (§§. 38, 118–121, 325, 328,
329) hat im wesentlichen gleiche Bestimmungen wie das Deutsche.
[* 2]
die gesetzliche Bestimmung über den durch Gewicht und Feinheit den Münzen
[* 3] zu gebenden Wert, insbesondere
die Angabe, wieviel Münzeinheiten aus der Gewichtseinheit Feingold oder Feinsilber geprägt werden sollen.
Als Münzgewichtseinheit
war inDeutschland
[* 4] bis 1857 die (Kölnische)
Mark von 16 Lot (= 233,855 g) üblich, und man bezeichnete
den Münzfuß durch die Anzahl der
Thaler oder Gulden, die aus der
Mark Feinsilber geprägt wurden (14-Thalerfuß, 20-Guldenfuß u.s.w.). 1857 nahm
man inDeutschland und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie das Pfund von 500 g als Münzgewichtseinheit
an. In England gilt als solche das
Troypfund von 12
Unzen (= 373,242
g), in
Frankreich das
Kilogramm. Die wichtigsten ältern
Arten des deutschen Münzfuß sind:
1) Der 9-Reichsthalerfuß, zuletzt 1566 auf dem
Reichstage zu
Augsburg
[* 5] genehmigt.
2) Der zinnaische (zinnische) Münzfuß (von
Sachsen
[* 6] und
Brandenburg
[* 7] in der Stadt Zinna 1667 verabredet), nach
welchem die
Mark fein
Silber zu 10½ Rthlrn. ausgeprägt werden sollte.
3) Der
Leipziger Münzfuß von 1690, der die
Mark fein
Silber zu 12 Rthlrn. ausbrachte. Zwar wurde 1738 dieser Münzfuß zum Reichsfuß erhoben,
doch erlangte derselbe keine allgemeine Geltung.
4) Der preußische oder der nach dem damaligen Generalmünzdirektor Philipp
Graumann so genannte Graumannsche Münzfuß von 1750 (durch
Edikt vom fester gestaltet), nach
welchem die
Mark fein
Silber zu 14 Thlrn. ausgeprägt wurde.
6) Der 24-Guldenfuß, nach welchem die
Mark fein
Silber zu 16 Rthlrn. gewürdigt wurde. Ihm traten 1765 und 1766 sämtliche
süddeutsche
Staaten bei, namentlich
Bayern,
Württemberg,
[* 10]
Baden,
[* 11] Hessen,
[* 12]
Sachsen-Coburg und
Sachsen-Meiningen.
Man prägte aber (mit wenigen Ausnahmen) keine Courantmünzen nach demselben, sondern münzte diejenigen des 20-Guldenfußes
weiter, die aber eine um ein Fünftel höhere Geltung als ihr Nennwert erhielten, z.B. das 20-Kreuzerstück des 20-Guldenfußes 24 Kr.
im 24-Guldenfuß, der
Speciesthaler (zu 2
Fl. im 20-Guldenfuß) 2
Fl. 24 Kr. im 24-Guldenfuß. Der Graumannsche
Münzfuß wurde in
Preußen
[* 13] beibehalten und durch ein Gesetz vom weiter ausgebildet; der
Konventionsfuß bestand bis 1857 in
Österreich. Der 24-Guldenfuß wurde später durch die
Verträge in den Zollvereinsstaaten 7) in den 24½-Guldenfuß oder die
süddeutsche Währung verwandelt. Durch den
Wiener Münzvertrag vom traten an die
Stelle des
Münzfuß 3,4 und 6 die folgenden:
8) für Norddeutschland der 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd.
fein
Silber);
10) für Süddeutschland der 52½-Guldenfuß (52½
Fl. aus 1 Pfd. fein
Silber), wodurch das Münzwesen
[* 14] Deutschlands
[* 15] nur höchst unbedeutend geändert wurde. (S. Gulden.) 11) Der lübische Münzfuß, nach welchem
die
Mark fein
Silber zu 34
Courantmark oder 11⅓ Thlrn., seit 1856 aber zu 35
Courantmark ausgeprägt wurde; er galt in Lübeck
[* 16] und im Kleinverkehr in
Hamburg;
[* 17]
12) der schleswig-holsteinische Münzfuß, nach welchem die
Mark fein
Silber zu 34 11/16 Münzfuß ausgebracht wurde.
13) Der
Hamburger Bankfuß, in welchem früher die
Mark fein
Silber zu 27¾ Bankmark, seit das deutsche Pfund feines
Silber zu 59⅓ Bankmark gerechnet wurde; man bediente sich seiner im
Großhandel in
Hamburg und
Altona
[* 18] (s.
Banco). In
Deutschland besteht jetzt nur ein einziger, und zwar Goldwährungsfuß, der nach der frühern Ausdrucksweise als
ein 1395-Markfuß zu bezeichnen ist, da aus einem Pfund Feingold 1395 Münzfuß geprägt werden. Der unter 9 aufgeführte
45-Guldenfuß in
Österreich-Ungarn
[* 19] wird durch die Valutaregulierung seit Ende 1892 durch einen Goldmünzfuß ersetzt, nach
welchem 3280
Kronen
[* 20] auf 1 kg feines
Gold
[* 21] gehen. (S.
Krone.)
das Gesamt-
(Rauh- oder
Brutto-) Gewicht einer Münze zum Unterschied des Gehalts an feinem
Silber oder
Gold (dem Fein- oder Nettogewicht), dann auch die Gewichtsart, mit der man in den Münzstätten die Münzsorten abwägt.
Münzbecher,
[* 22] Münzpokale, silberne Trinkgefäße in Form von
Humpen (s. d.), in deren Seitenwand und Deckel
echte Münzen so eingelassen sind, daß der
Avers nach außen, der
Revers nach innen gekehrt ist. Da als solche Münzen meist
Thaler gewählt sind, nennt man die auch
Thalerhumpen.
Die Münzhumpen wurden zuerst im Anfang des 16. Jahrh. angefertigt
und werden noch jetzt zu Ehrengeschenken verwendet.