86 ausgeprägt sind. In früherer Zeit legte man die Münzplatte zwischen die
Stempel und schlug einfach mit einem Hammer
[* 2] (daher noch der
Ausdruck Münzen
[* 3] schlagen statt prägen) so lange auf den obern
Stempel, bis das Gepräge in der gewünschten
Tiefe erschien. Im Mittelalter wurde das Klippwerk und die
Balancierpresse
[* 4] zur Ausführung des Prägprozesses
verwendet. (S.
Prägen.)
[* 1]
Fig. 5 stellt ein Prägwerk nach dem verbesserten Uhlhornschen
System dar. Die
Maschine
[* 5] wird durch
die auf der Antriebwelle W sitzende
Riemenscheibe R in
Gang
[* 6] gesetzt; auf derselben
Welle sitzt das Schwungrad S, das eine gleichmäßige
Bewegung der ganzen
Maschine sichert. Die Kurbel
[* 7] K bethätigt den (in der
[* 1]
Figur durch das vordere
kompakte Gestell G verdeckten) Kniehebelmechanismus, der dem am Kolben T befestigten Oberstempel eine
auf und ab gehende
Bewegung
erteilt.
Beim Niedergang des Oberstempels wird die zuvor auf den Unterstempel selbstthätig gelegte Münzplatte geprägt.
Damit unter dem starken Drucke der Rand der Scheibe nicht nach außen hin ausweicht und dadurch seine
genaue cylindrische Gestalt einbüßt, ist die Scheibe während des
Prägens von einem Stahlringe umschlossen, wodurch auch
das Gepräge schärfer ausfällt, wie ein
Vergleich heutiger Münzen mit solchen aus dem Anfang dieses Jahrhunderts, als das
Prägen im
Ringe noch wenig üblich war, erkennen läßt. Für die Herstellung gekerbter Ränder, die nicht
auf der Rändelmaschine, sondern beim
Prägen erzeugt werden, besitzt der
Ring auf der Innenfläche eine entsprechende Gravierung.
In dem Augenblicke, wo der Oberstempel nach ausgeübtem Drucke wieder nach oben geht, wird auch der
Ring ein wenig gehoben,
um die in ihm eingeschlossene fertige Münze zunächst von dem Unterstempel abzuheben; dann senkt sich
der
Ring so weit, daß die Münze vollständig frei auf dem Unterstempel liegen bleibt, von dem sie dann durch einen seitlich
angebrachten Finger heruntergeschoben wird, worauf sie auf einer geneigten
Bahn in einen Sammelbehälter gleitet.
Alle diese
Bewegungen werden von der
Maschine selbstthätig und zwar verhältnismäßig rasch ausgeführt, so daß
etwa jede Sekunde eine fertige Münze in den Behälter fällt. Aufgegeben werden die Scheiben durch den Zubringer z; der
Hebel
[* 8] K dient zum Ein- und Ausrücken der
Maschine. Der Fußhebel F bethätigt eine
Bremse zur momentanen Stillsetzung der
Presse.
[* 9]Vor der Verausgabung scheidet man die Münzen aus, die
Fehler (z.B. Prägfehler) erkennen lassen.
Thomas, religiöser
Schwärmer, geb. um
1490 zu
Stolberg
[* 16] am Harz, studierte wahrscheinlich zu Wittenberg,
[* 17] war
dann
Lehrer in
Aschersleben
[* 18] und
Halle,
[* 19] später
Kaplan in einem Nonnenkloster zu Beutwitz und kam 1520 als
Prediger nach
Zwickau,
[* 20] wo er mit
Schwärmern wie
NiklasStorch in
Verbindung trat. 1521 ging er nach
Prag,
[* 21] um sich unter den
HussitenAnhänger zu verschaffen; 1523 wurde er Prediger zu
Allstedt in
Thüringen. Durch mystische
Schriften begeistert, eiferte er in
seinen Predigten heftig nicht nur gegen Papsttum und Scholastik, sondern auch gegen das «knechtische,
buchstäbische und halbe» Wesen der «leisetretenden»
Reformatoren, forderte mit
Berufung auf sein «inneres Licht»
[* 22] eine radikale
Reformation inKirche und
Staat und Ausrottung aller Obrigkeit; ein kommunistischer Gottesstaat war sein Ziel.
Deshalb mußte er 1524 auf
Luthers Veranlassung
Allstedt verlassen. Er ging, nach vorübergehendem Aufenthalt
zu
Mühlhausen
[* 23] auch von hier vertrieben, nach
Nürnberg,
[* 24] dann nach Basel
[* 25] und dem Klettgau, trat in
Verbindung mit den schweiz. Wiedertäufern
und den süddeutschen
Bauern und kam hierauf nach
Thüringen zurück, wo er sich wieder in
Mühlhausen niederließ. Hier gewann
er, von einem entlaufenen Mönch,Namens Pfeifer unterstützt, die
Massen, setzte den alten
Rat ab und plünderte
die
Kloster und die Häuser der
Reichen.
Bei Beginn des
Bauernkrieges 1525 rief «Münzer. Mit dem Schwert Gideonis»,
wie er sich damals schrieb, seine
Anhänger zum Vernichtungskampfe gegen die «gottlosen Fürsten und
Pfaffen» auf.
Als er aber
dem bedrängten
Frankenhausen zu Hilfe zog, ward er hier von dem Landgrafen Philipp von Hessen
[* 26] und
HerzogGeorg von
Sachsen
[* 27] gänzlich geschlagen. Er ward in
Frankenhausen ergriffen und im Lager
[* 28] bei
Mühlhausen mit andern
Rädelsführern, darunter Pfeifer, enthauptet. –
Vgl. Seidemann,Thomas Münzer
(Dresd. und Lpz. 1842);
Nach dem
DeutschenStrafgesetz ist Gegenstand der Münzfälschung sowohl das
Geld als auch das Papiergeld und die
folgenden ihm gleichgestellten Wertzeichen: auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
Banknoten,
Aktien (Interimsscheine
und -Quittungen) und die zu diesen Papieren gehörenden
Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheine,
welche von dem
Reiche, dem Norddeutschen
Bunde, einem
Bundesstaate oder fremden
Staate, oder von einer zur
Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft ausgestellt sind. Gleichgültig ist, ob die Münzfälschung begangen
ist im Inlande oder im
Auslande, von einem Inländer oder von einemAusländer; sie wird, sobald der
Thäter
von deutschen Gerichten zur Verantwortung gezogen wird, nach deutschem
Recht bestraft (§. 4 des Strafgesetzbuchs). Im einzelnen
wird unterschieden:
1) Falschmünzerei: a. Nachmachen von Geldzeichen; b.
Veränderung an verrufenen,
d. i. außer Kurs gesetztem
Gelde, um ihm
das Ansehen von noch geltendem zu geben.
2) Münzverfälschung,Veränderung an echtem
Gelde, durch welche ihm der Schein höhern Wertes gegeben
wird.
3) Münzbetrug, Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem
Gelde als echtem.
4)
Einführen von falschem
Gelde aus dem
Auslande zum Zwecke der
Verbreitung.
(Strafe ad 1–4: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren
und Polizeiaufsicht, bei mildernden Umständen Gefängnis bis zu 5
¶
mehr
Jah-87
ren.) 5) Kippen und Wippen (s. Kipper und Wipper), Verringerung von Metallgeldstücken durch Beschneiden, Abfeilen u.s.w. (Strafe:
Gefängnis und Geldbuße, fakultativ, bis 3000 Münzfälschung) 6) Inverkehrbringen von nachgemachtem oder
verfälschtem Gelde, das man als echtes empfangen und dessen Unechtheit man demnächst erkannt hat; ein nicht seltener Fall,
der mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis 300 Münzfälschung bestraft wird und dessen Versuch auch
strafbar ist (§§. 146–150). Polizeiliche Bedeutung haben die Bestimmungen, nach welchen bestraft wird:
a. (mit Gefängnis bis zu 2 Jahren) wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Geld u.s.w. dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat (§. 151); b. wer die zu a.
bezeichneten Gegenstände ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde anfertigt oder an einen andern als die Behörde verabfolgt
oder abdruckt; c. Wer Drucksachen oder Abbildungen (Warenempfehlungskarten) anfertigt oder verbreitet, welche in Form oder
Verzierung den Geldzeichen ähnlich sind, oder wer Formen anfertigt, welche zur Anfertigung von solchen
Drucksachen oder Abbildungen dienen können (§. 360, Nr. 4–6. Strafe: Geldstrafe bis 150 Münzfälschung oder Haft bis 6 Wochen, und,
wie überall bei der Münzfälschung, Einziehung); d. wer den Bestimmungen in §. 1 des Gesetzes vom zuwiderhandelt,
nach welchen Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen gleich oder ähnlich ist, nach öffentlicher Bekanntmachung
der Merkmale des Papiers ohne Erlaubnis der Behörde nicht angefertigt, eingeführt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht
werden darf (Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; bei Fahrlässigkeit geringer, und Einziehung,
Konfiskation, s. d.). Das ältere Recht hat die Münzfälschung wenig ausgebildet; das Österr. Strafgesetz (§§. 38, 118–121, 325, 328,
329) hat im wesentlichen gleiche Bestimmungen wie das Deutsche.
[* 31]