zu senkt und von teilweise sebr fruchtbaren
Thälern durchzogen ist. Doch nehmen
Heide- und Morastflächen einen großen
Teil
des
Landes ein. Schiffbare
Flüsse
[* 2] sind Vilaine, Aurav und der kanalisierte
Blavet; es wird von dem
Kanal von
[* 3] Nantes
[* 4] nach
Brest
durchschnitten. Etwa ein Drittel des
Bodens wird zu Getreidebau verwendet und liefert Roggen (1892: 1 035000
hl), Weizen (540000), Hafer
[* 5] (468000 hl),
Buchweizen und Kartoffeln über Bedarf. Auch zieht man Flachs, Hanf,
Äpfel und
Birnen
zur Bereitung von Cider, der das Hauptgetränk der Bewohner bildet. An Holz
[* 6] ist
Mangel.
Auf vortrefflichen
Weiden werden sehr viel Rindvieh (1887: 335 951
Stück), ferner Schafe
[* 7] und sehr starke
Pferde
[* 8] gezüchtet. Die
Bienenzucht
[* 9] liefert geschabten
Honig (176 250 kg); die
Flüsse sind sehr fischreich. Aus dem
Mineralreich
ist das Hauptprodukt
Eisen;
[* 10] auch findet man
Bergkrystalle, bricht
Schiefer, gräbt
Töpferthon und siedet Seesalz. Mineralquellen
giebt es mehrere, vor allem in Pargo, Lovat und
Hennebont.
Industrie und
Handel stehen sehr zurück. Von
Bedeutung ist nur die Eisenindustrie und der
Schiffbau. Das Departement wird nur von der Eisenbahn
Nantes-Brest mit Zweiglinien
nach Quiberon und St.
Brieuc (im ganzen 267,6 km) und von (1888) 578,3 km Nationalstraßen durchzogen und besitzt
von höhern Unterrichtsanstalten 2 Lyceen und 3 Collèges. -
Vgl. Fouquet,Guidedes touristes et desarchéologues dans leMoran
(Vannes 1874);
Dill.,Morchel, Pilzgattung aus der
Abteilung der Discomyceten (s.
Ascomyceten), fleischige
Pilze
[* 12] mit fast
stets hohlem Strunke und wachsartig - fleischigem, aufgeblasenem, buchtigfaltigem oder netzig-zelligem
Hute, der nur auf der
Spitze des Strunkes befestigt ist und auf seiner Oberfläche das
Hymenium mit den
Sporenschläuchen trägt. Sie wachsen
nur auf dem Erdboden, besitzen einen angenehmen
Geschmack und werden in
Deutschland,
[* 13]
Italien
[* 14] und
Frankreich als Gemüse oder
als Zusatz zu demselben sowohl frisch als getrocknet gegessen. Im
Frühjahr erscheinen sie auf Rasenplätzen zwischen dem
abgefallenen Laube, an lichten
Stellen etwas sandiger
Wälder, auf Kalk- und Thonboden, an den Seiten sandiger
Wege und namentlich sebr gern auf Waldblößen
und Meilerstätten. In
Deutschland wachsen ungefähr zwölf
Arten. Am bekanntesten
ist die gemeineHutmorchel (Morchélla esculentaPers.) mit 2-3 cm hohem Strunke und rundlichem, ovalem, länglichem oder kegelförmigem,
gelblichem, gelbbraunem, braunem oder schwarzbraunem
Hute.
Sie wächst vorzüglich in Berggegenden. Die Form mit kegelförmigem
Hute heißt gewöhnlich
Spitzmorchel
(Morchélla conicaPers., s.
Tafel:
PilzeI.EßbarePilze,
[* 1]
Fig. 15). Die böhmischeHutmorchel (Morchélla bohemica Krombh.)
ist 10 - 20 cm hoch und hat einen fingerhutförmigen, stumpfen, weißrandigen
Hut
[* 15] mit länglichen, schmalen, vielgestaltigen
Feldern und einen bogenförmig gekrümmten Strunk mit erhobenen, hin und her gebogenen Rippen. Besonders
schmackhaft ist die köstlicheSpitzmorchel (Morchélla deliciosa Fries.), die 8 cm
hoch wird und einen walzig-kegelförmigen
Hut von blaßrötlicher bis fleischroter
Farbe besitzt.
die
Tötung mit
Vorsatz und Überlegung, im Gegensatz zu
Totschlag, der vorsätzlichen, nicht überlegten
Tötung.
Schon die
Carolina (s. d.) straft in Art. 137 den «fürsätzlichen
mutwilligen Mord» mit dem
Rade, denjenigen aber, welcher «ein
Totschlag aus Zähheit und Zorn abgethan», mit dem Schwert (ausgezeichnete
Fälle mit zuvorigem Zangenreißen und Ausschleifung). Das Deutsche
[* 17] Strafgesetzbuch straft wegen Mord mit
dem
Tode denjenigen, der vorsätzlich einen
Menschen tötet, wenn er die
Tötung mit Überlegung ausgeführt hat; wenn er die
Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen
Totschlags (s. d.) mit Zuchtbaus von 5 bis 15 Jahren, im Falle mildernder
Umstände mit Gefängnis nicht unter 6
Monaten (§§. 211-213). Frühere Gesetzgebungen unterschieden
nach der Überlegung beim Entschluß.
Wenn der Getötete auf sein eigenes ausdrückliches und ernstliches Verlangen ums Leben gebracht wurde, so ist auf Gefängnis
nicht unter 3 Jahren zu erkennen (§.216).
Mordversuch wird mit Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren, wenn er gegen den
Kaiser, den eigenen Landesherrn oder während eines Aufenthalts in einem
Bundesstaat an dem Landesherrn dieses
Staates verübt
worden ist, als Hochverrat (s. d.) mit dem
Tode bestraft. Das österr.
Strafgesetz von 1852 scheidet zwischen der
Absicht zu
töten und andern feindseligen (§§. 134-140);
der
Entwurf von 1889 in den Ausschußanträgen folgt wesentlich
dem deutschen Gesetz. -