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^ie erteilte Nachsicht in noch größere Gefahr kam, und es mußten die lanfenden Zinsen pünktlich ent- ricktet werden. Unter diesen und ähnlichen Bedin- gungen wurden zuweilen ganzen Klassen von Schuld- nern, z. B. den Gutsbesitzern einer zerrütteten Pro- Dinz, a l l g e m e i n e oder G eu e r a lm o r a t o r i e n ge- geben; einzelne Personen erhielten ^pecialmora- torien gegen ihre Gläubiger. In manchen Ländern wurden die als landesherrliche Dispensationen und Gnadensachen behandelt, in andern warell sie den Gerichten zugewiesen. In manchen Staaten durch die Verfassuugsurkunden als leicht zu Mißbräuchen An- lah gebende Eingriffe in fremde Privatrcchte unter- sagt, weil sie erfahrungsmähigdenKreditdes Schuld- ners vollends uutergrabcn und einbetrügerischesBei- seiteschaffen der letzten Vefriedigungsmittel begün- stigen, sind die Befugnisse der Gerichte, dem Schuld- ner bei der Verurteilung Zahlungsfristen zu ge- währen, durch das Einführungsgefetz der Deutschen Zivilprozeßordnung (§. 14,4) aufgehoben.
Wichtig war die Bestimmung des Jüngsten Reichsabschiedes von 1654, der zufolge die geschuldeten Kapitalien der im Kriege Verarmten uicht vor drei Jahren und teilweise zurückgezahlt werden sollten. Die bisher angelaufenen Zinfen (Renten) und Interessen soll- ten bei jenen Schuldnern «zu drei Vierteil kassiert und aufgehoben sein», das letzte Viertel sollte auf uäher bestimmte Weise allmählich abbezahlt wer- ben. Von großer Bedeutung auch für die übrigen Länder wurden die fr anzösis ch eu M oratorien - gesetze vom 10. März, 26. April und wegen ibrer Rückwirkung auf die vom Ausland auf frauz. Schuldner gezogenen und von dieseu acceptierten Wechsel. -
Vgl. Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland [* 2] (Halle [* 3] 1865); Fick, über internationales Wechselrecht in Veziehnng auf Fristbestimmungen (Elbcrf. 1872);
Iaques, Die durch die franz. Moratorienverfügungen hervor- gerufenen Regreßfragcn (Wien [* 4] 1872);
Endemann, Studien in der roman.-kanonistischen Wirtschafts- nnd Rechtslehre, Bd. 1 (Berl. 1874). -
Mora- torialverhaudluugeu heißen die Stundungs- verhandlungen, die manchmaldem Konkursverfahren vorausgehen und dessen Abwendung bezwecken. (S. auch Ausgleichsverfahren und Stundung.) Moratscha, soviel wie Moraca (s. d.). Morava, Nebenfluß der Donau in Serbien, [* 5] ^ntstebt aus der Vereinignng der südlichen oder bulgarischen mit der westlichen oder serbi- schen Morbihan. Die südliche Morbihan entspringt am Nord- Abhang des Kara-Dagh in Altserbien, nördlich von Üsküp, und betritt oberhalb Vranja serb. Gebiet.
Die westliche Morbihan entspringt auf der Golja-Planina an der Grcllze Serbiens und des türk. Sandschaks Novipazar und vereinigt sich bei Stolac mit der südlichen Morbihan. Diese letztere sowie die in ihrer Fort- setzung fließende vereinigte Morbihan besitzt ein weites fruchtbares Thal, [* 6] durch das die Hauptstraße (jetzt Eisenbahn) von Ungarn [* 7] nach,Rumelien und Macc- donien führt. DieM.istvonCuprija aus schiffbar, aber nur für Flöße und kleine Schiffe, [* 8] und mündet in zwei Armen in die Donau, der rechte, die Morbihan, bei Dubrovica, der linke, die Iesava, bei Semen- dria. Die südliche Morbihan nimmt rechts die Nisava, links die Toplica, die westliche Morbihan rechts den Ibar auf. Die Länge der südlichen Morbihan beträgt 261 km, der westlichen Morbihan 213 km, der vereinigten Morbihan 145 km, das gesamte Fluhgebiet 40 701 tikm. - Morbihan ist auch slaw. Name der March (s. d.). Nloravia., lat. Name für Mähren. [* 9]
Morawiden, soviel wie Almoraviden. Moray (spr. mörre), sckott. Grafschaft, s. Elgin. Moray, Graf voll, s. Murray, James Stuart. Moray-Firth (spr. mörre förth), trichterförmiger Meerbusen an der nordöstl. Küste Schottlands, dessen innerster Teil durch die Halbinsel Black Isle in den Cromarty Firth im N. und Inverneß Firtb mit dem Vcauly Firth im S. geteilt wird. Der Cale- domsche Kanal [* 10] (s. d.) führt zum Atlantischen Ocean. Morbid (lat.), krankhaft, kränkelnd.
Morbidität (vom lat. inoi-dus, Krankheit), in der Sanitätsstatistik das Zahlenverhältnis der Kran- ken zu deu Lebenden; dasselbe ist meistens anf die Durckschnittsziffer eines ganzen Jahres gegründet. Die statist. Untersuchung der Erkrankungen, der Dauer und des Ausgangs der Krankheiten erlangte zuerst in England und den Vereinigten Staaten [* 11] all- gemeinere Anerkennung, wird aber jetzt auch in Deutschland mit dein größten Eifer betrieben. We- gen der geregelten Registerführung in Militärlaza- retten, Knappschafts -/gewerblichen Unterstützungs- vereinen, Krankenkassen der Eisenbahnarbciter n. dgl. konnte man schon seit längercrZeit den Durckschnitts- stand der diesen Kassen u. s. w. angelwrigen Mitglie- der mit dem mittlern Krankenbestande vergleichen und dadurch nicht allein Verbesscrnngen in der Ge- sundheitspflege anbahnen, sondern auch die Bei- tragsleistungen regulieren.
Die Berechnung der Morbihan für die Bevölkerung ganzer Städte und Landschaften erfordert so viel Sorgfalt und Mühe, daß man bis- her nur den Epidemien gegenüber, bei denen An- meldepflicht gesetzlich besteht, richtige Morbiditäts- ziffcrn feststellte.' Das Reichsgesundhcitsamt erfüllt durch deren Veröffentlichung einen Teil seiner Auf- gaben. Morbiditätstabellen, d. h. Tafeln, welche die Wahrscheinlichkeit und Dauer der Er- trankung für verschiedene Alter und Verufsarten angeben, sind in England von Neison und Fin- laison, in Frankreich von Hubbard, in Deutschland von Heym u. a. veröffentlicht worden.
Litteratur. Osterlen, Handbuch der medi;. Statistik (Tüb. 1865);
A. Oldendorff, Die Jahres- berichte der deutschen Lebensversicherungsgesell- schaften und ihre Bedeutung für die Medizinal- statistik (Berl. 1874);
G. Mayr, Die Gesetzmäßig- keit im Gesellschaftsleben (Münch. 1877);
Heym, Anzahl und Dauer der Krankheiten in gemischter Bevölkerung [* 12] (Lpz. 1878);
A. H. Westergaard, Dic Lehre [* 13] von der Mortalität und Morbihan (Jena [* 14] 1882). Morbihan (spr. -biäng, im Keltischen «kleines Meer»),
franz. Departement in der Bretagne, das vom Atlantischen Meere und Finistöre, Cötes dn Nord, Ille-et-Vilaine und Loire-Inferieure begrenzt wird. Es zählt auf 6708 likui (1891) 544 470 E. und zerfällt in die Arrondissements Vannes, Lorient, Ploe'rmel und Pontivy mit 37 Kantonen und 25:; Gemeinden. Hauptstadt ist Vannes (s. d.). die bc- völkertste Stadt aber Lorient (s. d.). HN. hat seinen Namen von einen: östlich der Bai von Qui'beron zwischen den Halbinseln Ruis und Crach eindrin- genden Meerbusen (I^L Nordidiin), welcher, 20 km lang und gegen 10 km breit, mehrere Eilande ein- schließt. Das Departement hat eine Küstenentwick- lung von 200 km, mit einer Menge von Buchten, Reeden, Häfen und Inseln, unter welchen letztern Belle-Isle (s. d.) die größte ist, und bildet ein Hügel- land, welches sich in der an der Nordgrenze gelegenen Montagnc noire bis zu 300 m erhebt, nach Süden ¶