In der
Botanik heißen Mißbildungen oder Monstrositäten, auch Bildungsabweichungen, alle abnormen
Veränderungen in der Form einzelner
Pflanzenteile. Dieselben können entweder durch pflanzliche oder tierische
Parasiten hervorgerufen werden, oder durch andere
Einflüsse, wie allzu reichliche oder mangelhafte
Ernährungu. dgl., oder auch ohne äußere Einwirkung entstehen. Im erstern
Falle tritt entweder eine Vertrocknung, Verschrumpfung oder eine völlige Zerstörung der befallenen Pflanzenteile ein, oder
es bilden sich Anschwellungen,
Hypertrophienu. dgl., die man allgemein unter dem
NamenGallen oder Cecidien
zusammenfaßt. (Näheres s.
Gallen und Pflanzenkrankheiten.)
[* 6] Diejenigen
Veränderungen, die in der Natur der
Pflanze begründet
liegen, sind äußerst mannigfaltiger Art. Die Betrachtung derselben bildet einen besondern
Teil der
Lehre von den Pflanzenkrankheiten
oder der Pflanzenpathologie und wird gewöhnlich als
Teratologie bezeichnet.
Hierher gehören unter anderm die Erscheinungen des Riesenwuchses,
Zwergwuchses oder Nanismus, der
Verbänderung oder Fasciation
(s. d.), ferner die verschiedenen
Veränderungen der
Blüten, wie die sog.
Pelorienbildung, die Vergrünung oder Chloranthie,
die abnorme
Vermehrung oder Verminderung einzelner Blütenteile, wie sie z. B. bei der Füllung der
Blüten auftritt. Auch die vermehrte
Knospen- oder Sproßbildung, die sog. Polykladie, ist hierher zu rechnen.
(lat. abusus), d. h. der falsche, schlechte
Gebrauch, den man gegenüber einer
Person oder von einer Sache macht, kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das
Sprichwort: «Mißbrauch macht keine Gewohnheit» sagt, aus mißbräuchlichem
Handeln keine
Rechte entstehen, und daß nach einem lat.
Sprichwort:
«Abusus non tollit usum», der mögliche
Mißbrauch einer Einrichtung nicht den
Vorteil einer richtigen Benutzung aufhebt und deshalb nicht von Einführung einer solchen Einrichtung
abhalten darf.
Strafrechtlich bedroht ist Mißbrauch einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen, wie auch
einer geisteskranken Frauensperson (Reichsstrafgesetzb. §§. 176 fg.), ferner der Mißbrauch des
Ansehens, wodurch jemand zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt wird (§. 48), und der Mißbrauch der
Amtsgewalt (§. 339), welcher vorliegt, wenn ein Beamter die in seinem
Amte liegenden Befugnisse zum Nachteile eines andern
mißbraucht oder zu mißbrauchen droht.
eine unvollkommene
Entwicklung oder Verkümmerung der natürlichen
Bildung des Fötus, verbunden mit Funktionsstörungen
einzelner Körperteile (s.
Mißbildungen). Das
Preuß. Allg.
Landrecht enthält in I, 1, §§. 17, 18 die Vorschriften, daß
Geburten ohne menschliche Form und
Bildung auf Familienrechte und bürgerliche
Rechte keinen
Anspruch haben, aber, sofern sie
leben, ernährt und so viel als möglich erhalten werden müssen. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch beurteilt
Geburten, welche so von der menschlichen Körperbildung abweichen, daß die Geborenen nicht
als
Menschen angesehen werden können, so, als wären sie nicht empfangen worden (§§. 32, 33). Auch das
Bayrische Landr.
1, 3, §. 2 verlangt «lebendig zur Welt kommen in menschlicher
Gestalt». Diese Vorschriften entsprechen noch der
Auffassung des röm.
Rechts, für welches angenommen wurde, daß die
Bildung
des
Kopfes entscheide. Da die ärztliche Wissenschaft leugnet, daß ein
Kind ohne menschliche
Bildung von
Menschen lebendig geboren
werden kann (vgl. Skrzeczka in Goltdammers
«Archiv für preuß.Strafrecht», Bd. 14, Berl.
1866, S. 516), so enthält der Deutsche
[* 7]
Entwurf derartige Vorschriften nicht. -
Vgl.
Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts,
Bd. 1 (3. Aufl., Berl.
1893), §. 37, Nr. 3.
s. Körperverletzung. Strafbar ist auch die öffentliche oder
Ärgernis erregende, boshafte Quälerei
und rohe Mißhandlung von
Tieren (Reichsstrafgesetzb. §. 360). -
Beim Militär ist die Mißhandlung Untergebener ein
Vergehen, das derjenige Vorgesetzte
begeht, welcher vorsätzlich einen Untergebenen schlägt, stößt oder in anderer
Weise körperlich verletzt.
Durch
Erlaß des
DeutschenKaisers vom ist eine gerechte und würdige Behandlung der
Soldaten für die preuß.
Armee
besonders eingeschärft.
Strafe für jede einzelne Mißhandlung Gefängnis von mehr als sechs Wochen bis zu drei Jahren, ein Heruntergehen
unter dieses Strafmaß bis mindestens zu einer Woche
nur für minder schwere Fälle gestattet.
(neulat. disparagium; frz. mésalliance)
«ungleiche
Ehe»,
Ehe zwischen
Personen, die einander nicht ebenbürtig sind. (S. Ebenbürtigkeit.) Gegenwärtig ist die
Lehre
von der in
Deutschland
[* 8] nur noch für die regierenden Häuser und den hohen
Adel von Bedeutung; insbesondere
können die dem niedern
AdelAngehörigen auch mit Nichtebenbürtigen gültige
Ehen schließen. Die Vorschriften des
Preuß.
Allg. Landr. II, 1, §§. 30 fg. sind durch das Gesetz vom aufgehoben.
Soweit für Familienfideïkommisse,
Stiftungen u. s. w. Ebenbürtigkeit verlangt wird, kann indessen eine Mißheirat immer
noch von Bedeutung sein, wenn nicht auch hier die Gesetzgebung eingegriffen hat, wie z. B.
in Hessen
[* 9] durch Gesetz vom Wann für den hohen
Adel eine Mißheirat vorliegt, ist nicht unzweifelhaft. Es muß auf das
Hausgesetz oder die Familienobservanz und schließlich auf das gemeine Privatfürstenrecht zurückgegangen werden. Als im
Zweifel geltende Grundsätze sind anzusehen, daß jede Heirat mit einer nichtadligen
Person eine Mißheirat ist,
ebenso die
Ehe einer dem Reichsfürstenstande angehörenden
Person mit einer
Person des niedern
Adels. Im Gegensatz zu den kurfürstl.
und altfürstl. Häusern haben jedoch die neufürstl. oder bloß reichsgräfl. Häuser die Grenzen
[* 10] der standesgemäßen
Ehe
weiter gezogen. Die Mißheirat begründet eine wahre
Ehe und giebt der Frau das
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