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der Finanzen. Während mehrere dieser Ministerien vorübergehend oder dauernd anch in einer Hand [* 2] vereinigt oder zu einander in Beziehung gesetzt sein können, vermehrt sich die Zahl derselben in Groft- staaten zuweilen noch um besondere Ministerien für Handel und Landwirtschaft, öffentliche Arbeiten, der Polizei und der Marine. In Monarchien findet sich auch ein Ministerium des königl. oder kaiserl. Hauses für die nach Privatfürstenrecht zu beurtei- lenden Angelegenheiten des Staatsoberhauptes und seiner Familie.
Die dem Minium anvertraute Geschäfts- klasse bildet sein Portefeuille. In größern Staaten werden jedoch auch Minium ohne Portefeuille er- nannt, welche nicht an der Verwaltung, sondern nur an der Beratung des Gesamtministeriums (Mi- nisterconseils) teilnehmen. Die Ernennnng der Minium steht dem Inhaber der höchsten Gewalt zu. Dieser kann sich jedoch in sol- chen Staaten, wo das parlamentarische Regierungs- system zur vollen Entwicklung gelangt ist, wie in England und Belgien, [* 3] durch seine Wahl nicht mit der Mehrheit der Volksvertretung in Widerspruch setzen. Da außerdem der Staat leicht mit sich selbst in Widerspruch geraten könnte, wenn zwischen den einzelnen Minium keine Einigkeit hinsichtlich der leiten- den Grundsätze bestände, so pflegt der Regent bei dem Rücktritt eines Ministeriums meistens einen Vertrauensmann der neuen Situation mit der Neu- bildung der Verwaltung zu beauftragen.
Das Ver- hältnis der Minium zu dem Inhaber der höchsten Ge- walt ist je nach der Landesverfassung ein verschie- denes. In absoluten Monarchien sind die un- selbständige Diener des Souveräns. In konstitu- tionellen Staaten sind die Minium die obersten, vom Monarchen eingesetzten und ihm verantwortlichen Chefs, welche die Einheit innerhalb der ihnen unter- stellten Ressorts und die Übereinstimmung unter den verschiedenen Verwaltungszweigen sichern, aber auch das unverantwortliche Staatsoberhaupt, dessen Regierungshandlungen der Kontrasignatur eines Minium bedürfen, staatsrechtlich zu decken haben. (S. Ministerverantwortlichkeit.) Hinsichtlich der Organisation der Ministerien fin- den sich in den modernen Staaten zwei Systeme, das Kollegial- und das Präfektursystem.
Ersteres legt grundsätzlich den Schwerpunkt [* 4] der gesamten Htaatsverwaltnng in die Beratungen und Beschlüsse des Ministerkollegiums, während den einzelnen Ressortministern nur die Durchführung der im Kol- legium festgestellten Grundsätze verbleibt. Das Prä- fettursystem dagegen legt den Schwerpunkt der Staatsverwaltung in eine einzelne Persönlichkeit sekretäre die einzelnen Verwaltungszweige leiten. In Preußen [* 5] besteht weder das eine noch das an- dere System, sondern eine des grundsätzlichen Zu- sammenhangs entbehrende Vielheit selbständiger Ministerien; nur für einzelne besondere Fälle sind Kollegialbeschlüsse erforderlich; grundsätzlich ist jedes Ressort unabhängig und selbständig, der Minister- präsident hat nur einen formellen Vorrang.
Ministeriälen (mittellat.), Dienstmannen, im Mittelalter unfreie Leute, die Hof- und Kriegs- dienste in der Umgebung der Fürsten und Herren leisteten. Es gab Minium des Reichs, der Stifter und Abteien und der weltlichen Fürsten, Grafen und Herren. Durch die Leistung von Ritterdiensten hoben sich diese Unfreien allmählich über ihren Stand empor. Sie wurden den Vasallen und freien Rittersleuten glcichgeachtet und mit erblichen Lehen begabt. Mit der Zeit bildete sich hauptsächlich aus ihnen der nie- dere Adel. Von den Reichsministerialen, welche nur den Kaiser als Herrn über sich hatten, stammen sogar manche reichsritterschaftliche Familien. -
Vgl. Fürtb, Die Minium (Köln [* 6] 1836);
Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum im 11. und 12. Jahrb. (Lpz. 1859).
Ministerialrat, der vortragende Rat in einem Ministerium. Ministerium (lat.), das Amt eines Ministers, auch die Gesamtheit der Minister (s. d.). Ministerpräsident, s. Minister. Ministerresidönt, Bezeichnung der vom Aache- ner Kongreß (1818) aufgestellten dritten Nangklasse der völkerrechtlichen Gesandten (s. d. und Minister). Ministerverantwortlichkeit, die Pflicht der Minister, im Landtage auf Beschwerden und An- fragen betreffend ihre Amtsführung Auskunft zu erteilen und die Gesetzmäßigkeit ihrer Anordnungen darzulegen, insbesondere aber die Anordnungen des unverantwortlichen Monarchen, für welche sie dnrch die Gegenzeichnung (s. d.) die Verantwortlichkeit übernommen haben, vor dem Parlament zu ver- treten. Es^ ist dies ein Grundpfeiler des konstitu- tionellen ^taatsrechts. Gelingt es dem Minister nicht, die Volksvertretung von der Richtigkeit seiner Handlungsweise zu überzeugen, so kann der eine weitere staatsrechtliche Folge gegeben werden. Die meisten deutschen Verfassungsgesetze beschränken dies auf «Verfassungsverletzungen»; einige sz. B. die preuß. Verfassungsurkunde Art.
61) erwähnen daneben Verrat und Bestechung; andere, insbeson- dere anßerdeutsche, stellen neben die Verfassungs- verletznng auch die Schädigung der Interessen des Staates durch die Amtsführung. Das Recht zur Anklage haben die Volksvertretungen und zwar kann gewöhnlich jede Kammer für sich das Recht ausüben. Zur Aburteilung kompetent ist in England das Oberhaus; in vielen deutschen Staaten ist die Bildung eines besondern Staatsgerichtshofs für den einzelnen Fall unter Mitwirkung der Stände vorgesehen; in Preußen besteht ein Gerichtshof hier- für zur Zeit nicht, da Art. 61 der Verfassungs- urkunde nach dieser Richtung dnrch die Deutsche [* 7] Ge- richtsverfassung unanwendbar geworden ist.
Die Strafe besteht in der Regel in der Entlassung aus dem Amte; einige Gesetze lassen auch Geldstrafen und selbst Freiheitsstrafen zu (z. B. Württembergische Verfassung von 1819, §. 203). Das Begnadigungs- recht des Monarchen kann nur unter Zustimmung der Kammer, welche die Anklage erhoben hat, aus- geübt werden. In der Deutschen Reichsverfassung, Art. 17, ist die Verantwortlichkeit des Reichskanz- lers für die von ihm gegengezeichneten Anordnungen und Verfügungen des Kaisers anerkannt' es fehlt aber an einem Gesetz über die Art und Weise der Geltendmachung derselben. Seit dem sog. Stellver- tretungsgesetz vom können auch die vom Kaiser bestellten Stellvertreter des Reichskanz- lers (s. d.) durch Gegenzeichnung statt des Reichs- kanzlers die Verantwortlichkeit für Anordnungen des Kaisers übernehmen. -
Vgl. Pistorius, Nie Etaatsgerichtshöfe und die Minium nach heutigem deut- schen Staatsrecht (Tüb. 1891).
Ministrant (lat.), Meßdiener; ministrieren, die Funktion als Meszdiener vcrseben. Minitation (lat.), Drohung, Bedrohung. Minlum, bei den Römern der natürlich vor- kommende Zinnober, [* 8] jetzt soviel wie Mennige (s. d.). ¶