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festigt sind. Hierdurch wird ein freibängcndcr Nab- men gebildet, den man in die passendste ^age bringt, um die Ware beim Messen bequem durchsehen zu können. Nach dem Durchgang des Gewebes durch die Walze wird es auf Wickelbrettchen aufgewickelt.
Ferner versteht man unter auch besonders in Getreidespeichern, Vrauereicu und Mälzereien ge- bräuchliche Apparate, die, mit einer Wage [* 2] kombi- niert, die Feststellung des Volumens eines bestimm- ten Gewichts von Körnerfrüchten u. a. ermöglichen.
Metzner, kath. Kirchendiener, entsprechend dem' Küster (s. d.) oder Kirchner in der evang. Kircke;
in manchen Gegenden auch soviel wie Mcßpriester.
Meßopfer, s. Messe und Opfer. Metzrad, M ahrad, ein mit einer Vorrichtung zum Zählen seiner Umdrehungen versehenes Nad, mit dem man die Länge der ^inie mißt, die das sich drehende Nad durchlausen hat.
Die Mestre werden oft zu Längenmessnngen im Gelände benutzt und liefern auf guten Wegen brauchbare Nefultate. Es kam zuerst bei der 1525 von Fernel ausgeführten Gradmessuug (s. d.) zur Anwendung.
Als Kurven- messer ls. d.) dienen sie zum Messen von Entfernun- gen auf Karten und Plänen. (S.Perambulator.) Nüessrs. (engl., spr. meschrs), ^Abkürzung von N083iour8 (Herren; besonders bei firmen in Brief- Metzrute, s. Meßlatte. Laufschriften).
Metzfcheibe, s. ^Lti-ollrdinm.
Metzstab, soviel wie Meßlatte is. d.). Metztisch, Mensel, ein in Verbindung mit der Kipprcgel (s. d.) zu topogr.
Geländeaufnahmen be- nutztes geodätisches Instrument.
Der Mestre ist 1590 durch Professor John Prätorius zu Altdorf bei Nürn- berg erfunden und hat den Zweck, von dem aufzu- nehmenden Gelände ein geometrisch richtiges Bild in beliebiger Verkleinerung unmittelbar in Zeichnung (graphisch) zu liefern.
Jeder Mestre besteht aus der Meß- tischplatte und dem Fußgestell (Stativ).
Die Meß- tischplatte ist ein aus Lindcnholz parkettartig zusam- mengesetztes, etwa 0,5 in im Quadrat großes Zeichen- brett mit drei Echraubenlöckern an seiner untern Seite, um auf dem Fußgestell fest aufgeschraubt werden zu können.
Die obere, vollkommen ebene Fläche wird mit Zcichcnpapicr bespannt und dient nicht nur als feste, horizontale Unterlage für die auf dem Mestre zu benutzenden Instrumente (Kippregel [* 3] u. s. w.), sondern sie bildet zugleich die Zcichcnfläche, auf der das Bild des Geländes'an Ort und Stelle gezeichnet wird.
Das Fußgestcll zersällt in den Kopf und in den Dreifuß.
Der Kopf, aus Mefsing gearbeitet, hat den Zweck, die Platte sest mit dem Fußgcstcll zu verbinden (durch drei Schrauben) [* 4] und ermöglicht scrner eine grobe und feine Drehung der angeschraubten Mchtischplatte um einen senkrechten Ecntralzapfen;
außerdem hat er bei den neuern und verbesserten Meßtischkonstruktionen auch eine Ein- richtung zum feinen Horizontalstellcn der Meßtisch- platte vermittelst dreier Stellschrauben.
Bei den ältern Mestre konnte die Horizontalstcllung der Platte uur durch entsprechendes Eintreten der Beine de^ Dreifußes in den Erdboden erzielt werden.
Der Mestre ist im Lanfc der Zeit in sehr verschiedenen Formen angefertigt worden.
Die wichtigern derfclben sind das alte und neue Dresdener Stativ, das Münche- ner (Reichenbachsche) Stativ, die neuern Stative von Baumann, Pistor, Iähns, Vreithaupt u. a. Bei der preuß. Landesaufnahme sind gegenwärtig besonders das sog. verbesserte Baumannsche und das Generalstabsstativ von 1875 in Gebrauch. Meßtischblätter, f. Gradabteilung.
Metz- und Marktsachen, nach der Deutschen i Ewilprozeßordnung Klagen aus solchen Handels- ! gcschäften, welche auf Messen und Märkten (mit Ausnahme der Jahr- und Wochenmärkte) geschlossen werden.
Zuständig ist dafür das Gerickt des Meß- oder Marktortcs, vorausgesetzt, daß die Erhebung der Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter dcsfelben am Orte oder im Bezirk des Gerichts sich aufhält. Die Mestre u. Mestre werden vom Gesetz als schleunige Sachen behandelt.
Daher gehören sie zu den sog. Feriensachen, in denen auch während der Gerichts- ferien Termine abgehalten und Entscheidungen er- lassen werden, und die Ladungs- und Einlassungs- frist beträgt bei ihnen nur 24 Stunden.
Vgl. Civil- ! Prozeßordnung §§.30,194,234,481,517; Gerichts- verfassungsgesetz §. 202, Nr. 3. Metzunkosten, s. Meßgebühren.
Metzwechsel oder Marktwechsel, nach der Deutschen und Osterr.
Wechselordnung (ebenso nach dem (^0ä6 ä6 coNinercO und dem ungar. Wechsel- gesetz von 1876) ein Wechsel, dessen Mhlungszeit auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt ist.
Das Besondere dieser Wechsel ist, daß sie keinen aus dem Wechsel ersichtlichen bestimmten Verfalltag haben, diefer vielmehr durch die Gesetze und Verordnungen des Meß- oder Marktplatzes bestimmt wird; nur beim Mangel solcher Bestimmungen ist der Zah- lungstag der Tag vor dem gesetzlichen Schluß der Messe oder des Marktes, bei eintägiger Dauer der Messe oder des Marktes natürlich dieser Tag. Ein Wechsel auf eine Messe und einen bestimmten Tag ist kein Mestre dürfen auch nur in der am Platze bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentiert werden.
Der Protest muß stets vor Schluß der Messe, des Marktes aufgenommen wer- den, da sonst nicht festgestellt werden kann, daß Zahluug in der Messe gefordert und nicht geleistet sei.
Für die meisten Meß- und Marktplätze bestehen ! gesetzliche Bestimmungen über den Zahltag, so für ! Leipzig, [* 5] Vraunfchweig, Frankfurt [* 6] (Main und Oder), i Breolau.
Für den Leipziger Mestre beginnt die Frist der Präsentation zur Annahme am Tage nach Ein- läutung der Messe und dauert bei den beiden Haupt- mcssen bis Donnerstag nach Ausläutung der Messe, bei der Neujahrsmesse bis zum 12. Jan., und wenn dieser ein Sonntag ist, bis zum folgenden Tage. Für Osterreich enthält das Einführungspatent vom Bestimmung, ebenso das ungar. Weckselgesetz von 1876. Mesta oder Kara-su (im Altertum Nestes), Fluß im türk. Wilajet Saloniki, [* 7] entspringt am ^üd- fuße des Muss-alla, fließt in südöstl.
Richtung längs des Nbodopegcbirges, ist 15)2 km lang und mündet gegenüber der Insel Thasos. Mestizen (span.), s. Farbige. Mestnitschesttvo, im mostauischcn Zartum das Recht jedes höhern Würdenträgers, kraft dessen er nicht unter jemand zu dienen brauchte, dessen Vor- fahren unter seinen eigenen Vorfahren gedient hatten. Es wurde 1682 aufgehoben.
Mestre, Distriktshauptort in der ital. Provinz Venedig, [* 8] an der Lagune, am Kanal [* 9] Mestre, Ver- einigungspunkt der nach Venedig führenden Bah- nen, mit vielen Villen der Venetiancr, Maschinen- bau, Schokoladenfabriken und Märkten, hat (1881) mit Malghera 4857 E. Mestre kam 1318 an die Gra- fen von Görz, [* 10] 1329 an die Scala, 1337 an Venedig. ¶