aufgestellt (hierzu Karte: Die
Verbreitung der Menschenrassen
[* 2] nach F.
Müller und O.
Peschel): A. Wollhaarige Rassen, a. Büschelhaarige:
I.
Hottentotten und
Buschmänner, II. Papua, b. Vließhaarige: III. Afrik.
Neger, IV.
Kaffern (Bantu). B. Schlichthaarige Rassen.
a. Straffhaarige: V.
Australier, VI.
Hyperboreer, VII. Amerikaner, VIII. Malaien, IX. Mongolen oder Hochasiaten, b.
Lockenhaarige: X. Nuba-Fulbe, XI.
Drâvida, XII. Mittelländer.
MüllersEinteilung wurde von O.
Peschel
(«Völkerkunde», Lpz.
1874; 6. Aufl., bearbeitet von A. Kirchhoff, 1885), jedoch mit Hinweglassung des Einteilungsgrundes
nach der Beschaffenheit der
Behaarung und unter Zusammenziehung mehrerer Rassen in eine, angenommen.
Peschel stellte folgende
sieben Rassen auf (s. Karte): I.
Australier, II. Papua, III. Mongolen, IV.
Drâvida, V.
Hottentotten und
Buschmänner, VI.
Neger, VII. Mittelländische Rasse. In neuester Zeit arbeiten namentlich R.
Virchow und seine anthropol. Schule
an den notwendigen exakten Grundlagen für ein wahrhaft natürliches
System der Menschheit, diesen bisher genannten mehr oder
weniger künstlichen
Systemen gegenüber. (S.Mensch.)
(Plagium) kann in der eigentlichen, dem röm.
Recht zu
Grunde liegenden Bedeutung nur da vorkommen, wo
es
Sklaverei giebt, indem dieses
Verbrechen darin besteht, einen freien
Menschen widerrechtlich zum Sklaven zu machen. Diejenigen
analogen
Verbrechen, welche man gegenwärtig unter Menschenraub begreift, sind
Abarten der
Freiheitsberaubung. Hauptsächlich rechnet
man hierher diejenige widerrechtliche Handlung, wodurch jemand durch Entziehung seiner
Freiheit in den
Zustand einer dauernden Abhängigkeit von fremder Gewalt versetzt oder in entfernte Weltgegenden geschleppt wird, also das
Versetzen in
Leibeigenschaft, in fremden
Kriegs- oder
Schiffsdienst, die sog. Seelenverkäuferei
u. dgl.; ferner
Kinderdiebstahl
(Kinderraub) und Verkauf von
Kindern an Seiltänzer, Bettler u. s. w. Das Deutsche
[* 3]
Reichsstrafgesetzbuch
bedroht in §. 234 mit Zuchthaus denjenigen, welcher sich eines
Menschen durch List,
Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn
in hilfloser
Lage auszusetzen oder in
Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige
Kriegs- oder
Schiffsdienste zu bringen.
Nach §. 235 werden mit Gefängnis bestraft diejenigen, welche eine minderjährige
Person durch List,
Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormund entziehen, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wenn die Handlung in der
Absicht geschieht, die
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen, unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen.
Das österr.
Strafgesetz rechnet auch die unbefugte Werbung für den Soldatenstand zum Menschenraub In der
Brüsseler Kongreßakte von 1890 (s.
Sklaverei) haben die Vertragsstaaten die Verpflichtung übernommen, Sklavenraub und
Sklavenhandel
unter
Strafe zu stellen.
Deutschland
[* 4] hat diese Verpflichtung durch Gesetz vom erfüllt. -
Vgl. von
Liszt, Lehrbuch
des deutschen
Strafrechts (7. Aufl., Berl. 1896).
nannte man in und seit der franz. Revolutionszeit
gewisse Lebensbeziehungen, welche man als ewige, unveräußerliche, den
Menschen kraft ihrer über
die Tierwelt erhabenen Natur
zustehende
Rechte betrachtete; sie sollten auf der
Anerkennung der Persönlichkeit, ohne welche weder
Rechte noch Pflichten
denkbar sind, beruhen. Die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrh. stellte zuerst die
Freiheit derPerson
als rechtsphilos. Princip auf. Vorzugsweise die franz. Nation bildete diese Grundidee zur
Weltanschauung aus und knüpfte daran eine Reihe praktischer Forderungen, die ihre positive
Anerkennung zunächst in Nordamerika
[* 5] erhielten, wo der
Kongreß der
Vereinigten Staaten
[* 6] 1776 die als die leitenden Grundsätze des
Staatsrechts anerkannte.
In der
Französischen Revolution wurde im Aug. 1789 die berühmte Erklärung der
Rechte desMenschen und
des
Bürgers (Déclaration des droits de l'homme et du citoyen) zum Dekret erhoben und hierauf der Konstitution vom einverleibt.
Als der Nationalkonvent nach Proklamation der Republik die
Verfassung änderte, brachte Robespierre eine neue Erklärung der
Menschenrechte zu stande, die als das Seitenstück zur Verfassungsurkunde vom das
Mißfallen aller Gemäßigten
erregte. Nach dem
Sturze der Schreckensherrschaft fügte darum der
Konvent der Konstitutionsakte vom 5.
Fructidor des J. III
eine modifizierte und geordnete Erklärung der Menschenrechte bei.
Die Grundrechte, die hiernach dem
Menschen im
Staate und in der Gesellschaft zukommen, sind das
Recht der
Freiheit,
Gleichheit, Sicherheit und des Eigentums. (Vgl. Sieyès, Reconnaissance et exposition des droits de l'homme et du
citoyen, Versailles
[* 7] 1789.) Die Erklärung der
Rechte von 1789 fügte noch ausdrücklich die
Freiheit des Gewissens, des
Kultus,
der Meinungsäußerung und der
Presse,
[* 8] die von 1793 außerdem das
Recht desBürgers auf Unterricht, auf
Unterstützung und, im Falle einer Gesetzesübertretung von seiten der polit.
Autorität, das Insurrektionsrecht hinzu. Die
Verfassung, welche den Ereignissen vom 18.
Brumaire folgte, sowie die Institutionen
des Kaiserreichs schwiegen von den allgemeinen
Rechten und Pflichten. Dagegen erkannte die von
Ludwig XVIII. verliehene
Charte die allgemeinen als die Principien des öffentlichen
Rechts wieder an. Dem
BeispielFrankreichs folgten die südamerik.
Staaten, indem sie ihren
Verfassungen allgemeine und leitende Rechtsgrundsätze voranstellten. Auch den sog. Grundrechten
(s. d.), welche von der
Deutschen Nationalversammlung aufgestellt wurden, lag dieselbe Idee zum
Grunde,
ebenso dem 2.
Titel der preuß. Verfassungsurkunde («von den
Rechten der
Preußen»).
[* 9] Die Reichsverfassung enthält solche «Grundrechte»
nicht.
stehende Selbstbezeichnung Jesu in den
Evangelien, namentlich in den drei ersten.
Über den
Sinn, in welchem
sich
Jesus diesen
Namen beigelegt hat, ist in neuerer Zeit viel gestritten worden. Wahrscheinlich hat er
denselben mit
Beziehung auf
Dan. 7, 13. gewählt, wo der Menschensohn, der in des Himmels
Wolken erscheint, das
Symbol des
Reichs der
«Heiligen
des Höchsten», d. h. der israel. Weltherrschaft ist, im Unterschiede von den unter
dem
Bilde von Tiergestalten dargestellten heidn.
Weltreichen. Der Menschensohn ist daher in Jesu Munde Bezeichnung
seiner messianischen Würde.
imKriege, erstrecken sich auf die
Armeen und bürgerlichen
Bevölkerungen der kriegführenden
Staaten
und oft noch weit über deren Grenzen
[* 10] hinaus. Die Kämpfe sind durch die Einführung der Feuerwaffen wesentlich unblutiger
geworden. Aus ältern
Zeiten liegen nur spärliche und nicht immer verläßliche Zahlenangaben über die
K. vor. Bei
Cannä (210
v. Chr.) sollen die
Römer
[* 11] 92 Proz. ihrer Streiter verloren haben. Aus dem
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mehr
Siebenjährigen Kriege und den Napoleonischcn Feldzügen sind beglaubigte Verlustziffern bekannt. So wurden von den Preußen
bei Kolin
[* 13] 40 Proz., bei Kunersdorf
[* 14] 38 Proz. getötet oder verwundet, von den Engländern bei Belle-Alliance 25 Proz. Hingegen
betrug bei Königgrätz
[* 15] der Verlust der Österreicher an Toten und Verwundeten 11 Proz., derjenige der Preußen
nur 4 Proz. In den beiden relativ blutigsten Schlachten
[* 16] des Krieges 1870/71, bei Spicheren und Mars-la-Tour, hatten die Deutschen 18 und 22 Proz.
Gefallene und Verwundete, in den Entscheidungsschlachten bei Gravelotte und bei Sedan
[* 17] nur 10 und 4½ Proz., später noch weniger.
Die relative Zahl der Verwundeten ist vor allem abhängig von der Dauer der Feldzüge und der Art der
Kriegführung (Bewegungskrieg oder Belagerungskrieg, Häufigkeit der Zusammenstöße, Fernkämpfe und Nahekämpfe), sodann
von der Bewaffnung und Ausbildung der Truppen. Die einzelnen Schlachten, wie auch die ganzen Kriege früherer Zeiten führten
schon wegen ihrer meist längern Dauer größere Menschenverluste herbei als die neuern. Im Krimkriege
betrug die Gesamtzahl der Getöteten und Verwundeten bei den Franzosen 50 108 (50,6 Proz. der Durchschnittskopfstärke), bei
den Engländern 14 849 (33,0 Proz.); in dem ital. Feldzuge (1859)
bei den Franzosen 19 590 (15,0 Proz.); im amerik. Secessionskriege (1861-65) bei den Unionstruppen 32 8293 (60,3
Proz.); im schlesw.-holstein. Feldzuge (1864)
bei den Preußen 2443 (4,9 Proz.);
im Russisch-Türkischen Kriege (1877/78) bei beiden russ. Armeen (Donauarmee und
Kaukasusarmee) 117000 (etwa 12 Proz.).
Die an Wunden Gestorbenen setzen sich zusammen aus den Gefallenen und aus den in den Sanitätsanstalten
Verstorbenen. Nicht nur absolut, sondern auch relativ pflegt die Zahl der Gefallenen bei Belagerungen größer zu sein als
in Feldschlachten, überhaupt bei Nahekämpfen größer als bei Fernkämpfen; desgleichen wächst sie mit der bessern Bewaffnung
und Ausbildung des Gegners. Der Unterschied zwischen vorwiegend Belagerungskriegen und vorwiegend Bewegungskriegen
prägt sich in nachstehenden Ziffern aus.
Von der Gesamtzahl der Verwundeten blieben tot auf dem Schlachtfelde: im Krimkriege (Belagerung) bei den Franzosen 20,4, bei
den Engländern 18,6 Proz.;
Durch die gleichen Umstände wird die Zahl der nachträglich an Wunden Gestorbenen erhöht oder vermindert.
Außerdem aber machen sich dabei geltend:
1) Schnelligkeit, Umfang und Art des Sanitätsbeistandes überhaupt;
2) Umfang der ersten Hilfe auf dem Schlachtfelde selbst und in den ersten Tagen der Verwundung:
3) hygieinische Verhältnisse bei den Truppen und in den Sanitätsanstalten;
4) absolute Größe der Verluste. Für ein und denselben Krieg gilt der Satz: Je größer der absolute Gesamtverlust,
desto größer die Sterblichkeit unter den Verwundeten. Den Gefahren, welche die
Anhäufung von Verwundeten mit sich führt,
sucht die Krankenzerstreuung (s.d.) zu begegnen; die Aufgabe aber wird mit der steigenden Zahl der Verletzten schwieriger.
In den neuern Kriegen betrug die nachträgliche Sterblichkeit: im Krimkriege bei den Franzosen 19,9 Proz.
aller Verwundeten (einschließlich der Gefallenen) und 25 Proz. der in ärztliche Behandlung Gelangten
(ausschließlich der Gefallenen), bei den Engländern 12,4 und 15,2 Proz.;
1870/71 bei den Deutschen 9,4 und 11,1 Proz. Als nachträgliche
Sterblichkeit bei den Russen im Russisch-Türkischen Kriege würden sich nach den amtlichen Veröffentlichungen nur rund 4,5
und 6,0 Proz. ergeben.
Dabei ist jedoch die überaus große Zahl der als «gefallen» Bezeichneten
(25 Proz.) zu berücksichtigen. Doch können die Zahlen aus dem Russisch-Türkischen Kriege nicht als Beweis für erfolgreiche
Wundbehandlung in den Sanitätsanstalten gelten, sondern lediglich als Beleg für die Mangelhaftigkeit des gesamten Sanitätsbeistandes,
wie aus den unten folgenden Angaben über die Gesamtsterblichkeit unter den Verwundeten erhellt.
Durch die Erfolge der neuern Wundbehandlung ist auch für die Kriegschirurgie eine neue Zeit angebrochen. Andererseits aber
muß künftig mit sehr großen Armeen und einer gewaltigen Zahl von Verwundungen in kürzester Zeit gerechnet werden. Schon
1870/71 erwuchs für die deutschen Sanitätsanstalten eine schwierige Aufgabe daraus, daß sich nicht
weniger als 57000 Verwundungen, d.h. rund die Hälfte aller in den sieben Kriegsmonaten überhaupt vorgekommenen Verwundungen,
auf den MonatAugust zusammendrängte.
Als Gesamtsterblichkeit ergiebt sich für den Krimkrieg bei den Franzosen 40,4 Proz. aller Verwundeten, bei den Engländern
30,9 Proz.;
Bedeutender waren fast in allen bisherigen großen Kriegen die Einbußen durch Todesfälle infolge von Krankheiten. Nach Schätzungen
sind 1792-1815 von den rund 4½ Millionen in Frankreich ausgehobenen Soldaten etwa 300000 an Wunden, mehr
als 2 Millionen an Krankheiten gestorben. Während des Krimkrieges betrug der Verlust bei den Franzosen infolge von Wunden über
20000, infolge von Krankheiten über 75000 Mann, bei den Engländern 4600 und 16000; im amerik. Secessionskriege
bei den Unionstruppen 79000 und 225000; im DeutschenKriege bei den Preußen in Böhmen 4000 und 6500; im Russisch-Türkischen
Kriege bei der russ. Armee gegen 35000 und über 80000. Daß jedoch ein derartiges Verhältnis nicht unabänderlich ist, hat
schon die ägypt. Expedition unter Bonaparte und Kleber (1798-1800) gezeigt, bei der trotz des ungünstigen
Klimas und der Pest, die allein 1689 Mann hinraffte, das 30000 Mann starke Heer in 2½ Jahren 4758 Mann durch feindliche Waffen,
[* 19] aber nur 4157 durch Krankheiten verlor. In kurzen Feldzügen, so 1859 und 1864, sind wiederholt die Todesfälle durch Krankheiten
hinter
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