1885 auch) zu 20
Pf. (1/5 Marius), sämtlich 900 Tausendteile fein, so daß 90 in Silbermünzen 1 Pfd.
oder 180 Marius 1 kg wiegen. Silbermünzen im Betrage von mehr als 20 in
Zahlung zu nehmen, sind nur
Reichs- und Landeskassen verpflichtet.
(Über die deutschen Goldmünzen s.
Krone, über die Nickelmünzen s.
Nickel und über die Kupfermünzen
s.
Pfennig; vgl. auch Münze und Münzwesen.)
[* 2] Marius (finländ. Markka) heißt auch
die seit 1863 eingeführte Geldeinheit
Finlands. Die finländische Marius wird in 100
Pf. (Penniä, Einzahl: Penni) geteilt.
Die finländ. Markwährung war ursprünglich eine Silberwährung, die Marius = ¼ russ.
Silberrubel und bis auf ein Unbedeutendes dem franz.
Franken Silbercourant
(d. i. einem Fünftel des silbernen
5-Frankenstücks) gleich, da sie kaum 1/1000 weniger Feinsilber enthielt. Infolge des Gesetzes vom trat die
Goldwährung in Kraft
[* 3] und wurden sämtliche Silbermünzen Scheidemünzen. Die finländ.
Goldmark ist genau einem
franz. Goldfranken und seit Aug. 1886 auch ¼ Goldrubel (s.
Imperial) gleich. (S.
Frank.) Es werden Goldstücke zu 10 und zu 20 Marius geprägt, 900 Tausendteile
fein, also nur im Äußern von den franz. 10- und 20-Frankenstücken verschieden. – Nach
Marius von 16Schill. zu 12
Pf. wurde bis zur Einführung der Reichsmarkrechnung in
Hamburg,
[* 4]
Schleswig-Holstein
[* 5] und Lübeck
[* 6] gerechnet. (S.
Banco.) In
Dänemark
[* 7] war bis 1875 die Marius der sechste
Teil des Rigsdalers (s. d.), 16 Marius dänisch
Courant = 5 Marius schleswig-holstein.
Courant. In
Schweden
[* 8] war der
Daler (s. d.) bis 1776 in 4 Marius eingeteilt, in
Norwegen hatte bis 1873 der
Speciesthaler (s. d.) 5 Marius oder Ort.
eine
Grafschaft (2200 qm) im ehemaligen Westfälischen
Kreise,
[* 9] welche im N. an das Fürstentum
Münster,
[* 10] im O.
an das Herzogtum Westfalen
[* 11] und im
S. und
W. an das Herzogtum
Berg grenzte, umfaßt jetzt die
Kreise Hamm,
[* 12]
Soest,
[* 13] Dortmund,
[* 14] Iserlohn,
[* 15] Bochum,
[* 16]
Altena
[* 17] und
Hagen
[* 18] des preuß. Reg.-Bez.
Arnsberg.
[* 19] Das Land wird durch die
Ruhr in den Hellweg, den
größern, nördlichen, und in das Sauerland, den kleinern, südl.
Teil geteilt. Die
Grafschaftwar in frühester Zeit ein
Teil
von Westfalen, gehörte seit dem Ende des 12. Jahrh. den
Grafen von Mark, kam im 14. Jahrh. an die
Grafen
von
Cleve
[* 20] und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit (s. Jülich) durch den
Vergleich von
Xanten 1614 vorläufig, durch
den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig an das Haus
Brandenburg.
[* 21] Im
Tilsiter Frieden 1807 wurde sie an Napoleon abgetreten,
von diesem 1808 zum Großherzogtum
Berg geschlagen und machte den beträchtlichsten
Teil des Ruhrdepartements
aus, bis sie 1813 von
Preußen
[* 22] wieder in
Besitz genommen wurde. Das HausMark, das alte Schloß der
Grafen von der Mark, liegt im
Dorfe Mark bei Hamm. –
oder zu kammähnlichen Gruppen (Kammkies); auch finden sich in Mergeln
und
ThonenKnollen
[* 25] von radial faseriger
und stengliger
Struktur
(Strahlkies), oder
Massen von dichter Zusammensetzung
(Leberkies). Die weniger festen Vorkommnisse nennt
man auch
Wasserkies oder Weicheisenkies. Der Verwitterung zu Eisenvitriol ist der Markasit noch stärker unterworfen als
der
Eisenkies.
(Waren-,Fabrik-,Handelszeichen), das Zeichen, welches ein Gewerbtreibender
(Kaufmann, Fabrikant u. s. w.) an
seinen Waren oder deren Verpackung zur Unterscheidung von den Waren seiner Konknrrenten anbringt.
Diese Marke genießen
in den einzelnen
Ländern, falls sie in die sog. Zeichenrolle eingetragen sind, gesetzlichen Schutz (s.
Markenschutz).
Das deutsche Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, welches an
Stelle des Markenschutzgesetzes vorn. in
Kraft trat, enthält folgende Bestimmungen: Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder
deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
Rechnungen oder dergleichen
mit dem
Namen oder der Firma eines andern oder mit einem gesetzlich geschützten
Warenzeichen widerrechtlich versieht oder
dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur
Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung
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