1885 auch) zu 20 Pf. (1/5 Marius), sämtlich 900 Tausendteile fein, so daß 90 in Silbermünzen 1 Pfd.
oder 180 Marius 1 kg wiegen. Silbermünzen im Betrage von mehr als 20 in Zahlung zu nehmen, sind nur Reichs- und Landeskassen verpflichtet.
(Über die deutschen Goldmünzen s. Krone, über die Nickelmünzen s. Nickel und über die Kupfermünzen
s. Pfennig; vgl. auch Münze und Münzwesen.) Marius (finländ. Markka) heißt auch
die seit 1863 eingeführte Geldeinheit Finlands. Die finländische Marius wird in 100 Pf. (Penniä, Einzahl: Penni) geteilt.
Die finländ. Markwährung war ursprünglich eine Silberwährung, die Marius = ¼ russ.
Silberrubel und bis auf ein Unbedeutendes dem franz. Franken Silbercourant (d. i. einem Fünftel des silbernen
5-Frankenstücks) gleich, da sie kaum 1/1000 weniger Feinsilber enthielt. Infolge des Gesetzes vom trat die
Goldwährung in Kraft und wurden sämtliche Silbermünzen Scheidemünzen. Die finländ. Goldmark ist genau einem
franz. Goldfranken und seit Aug. 1886 auch ¼ Goldrubel (s. Imperial) gleich. (S. Frank.) Es werden Goldstücke zu 10 und zu 20 Marius geprägt, 900 Tausendteile
fein, also nur im Äußern von den franz. 10- und 20-Frankenstücken verschieden. – Nach
Marius von 16 Schill. zu 12 Pf. wurde bis zur Einführung der Reichsmarkrechnung in Hamburg, Schleswig-Holstein
und Lübeck gerechnet. (S. Banco.) In Dänemark war bis 1875 die Marius der sechste Teil des Rigsdalers (s. d.), 16 Marius dänisch
Courant = 5 Marius schleswig-holstein. Courant. In Schweden war der Daler (s. d.) bis 1776 in 4 Marius eingeteilt, in Norwegen hatte bis 1873 der
Speciesthaler (s. d.) 5 Marius oder Ort.
eine Grafschaft (2200 qm) im ehemaligen Westfälischen Kreise, welche im N. an das Fürstentum Münster, im O.
an das Herzogtum Westfalen und im S. und W. an das Herzogtum Berg grenzte, umfaßt jetzt die Kreise Hamm, Soest, Dortmund, Iserlohn,
Bochum, Altena und Hagen des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg. Das Land wird durch die Ruhr in den Hellweg, den
größern, nördlichen, und in das Sauerland, den kleinern, südl. Teil geteilt. Die Grafschaft war in frühester Zeit ein Teil
von Westfalen, gehörte seit dem Ende des 12. Jahrh. den Grafen von Mark, kam im 14. Jahrh. an die Grafen
von Cleve und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit (s. Jülich) durch den Vergleich von Xanten 1614 vorläufig, durch
den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig an das Haus Brandenburg. Im Tilsiter Frieden 1807 wurde sie an Napoleon abgetreten,
von diesem 1808 zum Großherzogtum Berg geschlagen und machte den beträchtlichsten Teil des Ruhrdepartements
aus, bis sie 1813 von Preußen wieder in Besitz genommen wurde. Das Haus Mark, das alte Schloß der Grafen von der Mark, liegt im
Dorfe Mark bei Hamm. –
[* ] Graueisenkies, Vitriolerz, das rhombische Eisenbisulfid, Fes2 (dessen reguläre Modifikation der Eisenkies
ist). Die graulich-speisgelben Krystalle sind tafelartig (s. nachstehende
[* ]
Fig. 1, Kombination von Geradendfläche, Prisma und 2 Brachydomen),
oder zu kammähnlichen Gruppen (Kammkies); auch finden sich in Mergeln
und Thonen Knollen von radial faseriger
und stengliger Struktur (Strahlkies), oder Massen von dichter Zusammensetzung (Leberkies). Die weniger festen Vorkommnisse nennt
man auch Wasserkies oder Weicheisenkies. Der Verwitterung zu Eisenvitriol ist der Markasit noch stärker unterworfen als
der Eisenkies.
(Waren-, Fabrik-, Handelszeichen), das Zeichen, welches ein Gewerbtreibender (Kaufmann, Fabrikant u. s. w.) an
seinen Waren oder deren Verpackung zur Unterscheidung von den Waren seiner Konknrrenten anbringt.
Diese Marke genießen
in den einzelnen Ländern, falls sie in die sog. Zeichenrolle eingetragen sind, gesetzlichen Schutz (s.
Markenschutz).
der gesetzliche Schutz von Marken (Waren-, Fabrik-, Handelszeichen, s. Marke). Nachdem solche
Warenzeichen längst im Verkehr eingeführt waren, hat die neuere Gesetzgebung der einzelnen Staaten die auf Anmeldung (oder
Hinterlegung) bei der zuständigen Behörde (in Deutschland bei dem Handelsgerichte, vom ab bei dem Patentamt in Berlin)
in ein Register eingetragenen und veröffentlichten Warenzeichen in dem Sinne unter gesetzlichen Schutz
gestellt, daß der Eingetragene ein ausschließliches Recht auf das Warenzeichen hat. Das Recht ist vererblich und mit dem Geschäft
des Eingetragenen veräußerlich.
Das deutsche Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, welches an Stelle des Markenschutzgesetzes vorn. in
Kraft trat, enthält folgende Bestimmungen: Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder
deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen
mit dem Namen oder der Firma eines andern oder mit einem gesetzlich geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht oder
dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung