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mögensinbegrisf, in dessen Besitz gefolgt wird, Majoristen genannt. Derjenige, welcher als Sondernachfolger berufen ist, heißt Majoratserb e. Eine solche Folgeordnung pflegt sich auf Stiftung oder.herkom- men zu gründen, sog. 8ucc638io 6x Mcw 6t provi- oertragsweisen Festsetzung und fürsorglichen An- ordnung der Vorfahren. Majoristen finden sich vorzugs- weise bei Lehngütcrn und Familienfide'ikommissen (s. d.), übertragen auch bei Bauerngütern. Unterschieden werden Majoristen im engern Sinne und im weitern Sinne.
Bei dem Majoristen im weitern ^inne entscheidet das höhere Lebensalter für die Nach- folge uur einer Person aus einer bestimmten Fa- milie, und zwar entweder das Lebensalter allein oder in Verbindung mit andern Umständen. Ist der Vorzug so bestimmt, daß immer der Erstgeborene und seine Abkömmlinge den später Geborenen und dessen Abkömmlinge ausschließen, so wird von Primogenitur gesprochen. Ist der Vorzug so bestimmt, daß das Lebensalter ohne Rücksicht auf Linie und Gradesnähe maßgebend ist, so spricht man von einem Seniorat.
Entscheidet die Nähe der Verwandtschaft, jedoch dergestalt, daß unter den mehrern gleich nahen Verwandten der dem Lebens- alter uach älteste zur Folge berufen ist, so wird dies ein Majoristen im engern Sinne genannt. Bei dem hohen Adel pflegt die Verwandtschaft mit dem letz- ten Besitzer nach der Linie maßgebend zu sein. Bei Bauerngütern kommt dagegen in manchen Gegenden ein Iuniorat oder Miuorat vor. (S. Iüngstenrecht.) Da nicht selten Stiftungsurkunden die Quelle [* 2] des Majoristen sind, so finden sich auch gemischte Nechts- bildungen.
Die Majoratsgüter sind in der Regel nicht teilbar, auch nicht veräusicrlich. Das Preuft. Allg. Landr.II, 4, §. 140, bestimmt, daß künftig Se- niorate nicht mehr angeordnet werden sollen. Das Osterr. Bürgert. Gesetzb. 8§.619 fg. kenntPrimogeni- tur, Majoristen und Seniorat, und stellt eine Vermutung für Primogenitur, allenfalls aber für das Majoristen auf, so daß im Zweifel ein Seniorat nicht anzunebmen ist. In Bayern [* 3] ist nach dem Edikt vom die Errichtung ueuer Familienfidei'kommisse nur dem Adel und lediglich in der Form der gesetzlich ge- regelten Majoristen gestattet. -
Vgl. Lewis, Das Recht des Familienftde'ikommisses (Berl. 1868), S. 365,369 fg. - Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, V (2. Aufl., ebd. 1885), §§. 321, 322. Majoren, Baleareninsel, s. Mallorca. A^or Äonius (lat.), deutsch durch Hans- meier, sranz. durch Naii-6 än MlHig übersetzt, war , im Fränkischen Reiche unter den Merowingern der Titel des ersten Hos- und Staatsbeamten, dessen deutscher Name Seneschalk oder Truchseß ihn als Haupt des Dienstgefolges (der ti-nztiz) bezeichnet. Er war von bedeutendem Einfluß auf die königl. Ecken- tungcn und Bencficicn, vertrat auch vielfach die Per- son des Königs und erlangte unter schwachen oder unmündigen Herrschern ost die ganze Regierungs- gewalt. Seitdem ernannten ihn die Großen durch Wahl. Während der Teilung des Reichs bestand in jedem der Teile ein N. ä., und auch als unter Chlotharll. diese Teile sich wieder vereinten, blieben sür Austrasicn, Neustrien und Burgund besondere ^I^oi'LL äomnZ. Pippin der Altere gewann als ^1. ä. von Austrasien vorherrschenden Einfluß, und sein Sobn Grimoald versuchte als ^1. ä. 656 den eigenen Sohn statt des Merowingers auf den Thron [* 4] zu setzen. Dies scheiterte, und es folgte ein 'Ringen der mäcktigcn Familien um dieses Amt, bis Pippin der Mittlere seit 687 als N. ä. die Gewalt in allen drei Teilen des Reichs gewann. Er wurde häufig 8ndi'6^n1n8 und HUH31 1'6X genannt. Nach seinem Tode 714 gewann sein Sohn Karl Martell durch mebrjäbrigcn Kampf die gleiche Stellung, ließ den Tbron sogar mehrere Jahre unbesetzt und teilte bei seinem Tode das Reich unter seine Söhne, Karl- mann und Pippin. Da Karlmann 747 ins Kloster ging, gebot Pippin über das Reich, oft als äux 6t princeps ^i'lmcoi'nin bezeichnet, bis er endlich 752 zu Soissons den merowing. König Childerich III. absetzen und sich selbst zum Könige wählen lieh, wo- mit das Amt der N^0i68 domus aufhörte. --
Vgl. Pertz, Geschichte der merowing.
Hausmeier (Hannov. 1819);
Bonnell, 1)6 äiFuitiiw moorig äomu8 (Berl. 1858);
E.Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1881);
Brunner, Deutsche [* 5] Nechtsgeschichte (2 Bde., Lpz. 1887 u. 1892).
Majoren" (mittellat.), soviel wie volljährig; Maj orcunität, soviel wie Volljährigkeit (s. d.). Majorescu, Titus, rnmän. Staatsmann und Schriftsteller, geb. 1840 zu Krajova in der Walachei, studierte in der Theresianischen Akademie zu Wien, [* 6] in Berlin [* 7] und Paris [* 8] Philosophie und die Rechte, wnrde 1862 Professor an der Universität Iassy, später in Bukarest. [* 9] 1874-76 und 1888-89 war er Unter- richtsminister sowie Geschäftsträger Rumäniens am Berliner [* 10] Hofe, wo er die Verhandlungen zum Ab- sckluß einer Handelskonvention mit Deutschland [* 11] einleitete. Majoristen ist in der rumän. Litteratur und Po- litik einer der Begründer der sog. Iunimea (s. d.). In der Unterrichtsvcrwaltung war sein Haupt- bestreben Hebung [* 12] der Volksschnle und Einführung der Realschulen.
Ein Teil seiner litterar. Arbeiten ist in den «^i-itice» (Bukarest 1874) gesammelt. Außer- dem veröffentlichte er: «1^06813, romana» (1867), «Über das rumän. Staatsrecht gegen Varnutz» (1868),
«I^ica» (1876);
deutsch: «Einiges Philo- sophische in gemeinfaßlicher Form» (Berl. 1861). NIa.zor-Fsiiera.1 (spr. maschohr scbenerall), ein militär. Titel in Frankreich, dessen Träger [* 13] im Laufe der Zeit sehr verschiedene Funktionen auszuüben hatte. Der Titel kam schon unter Karl VII. vor und entsprach in der Mehrzahl der Fälle dem eines - Chefs des Generalstabes einer Armee. Verthier füllte diese Stellung unter Napoleon I. in ausgezeichneter Weise aus; 1870 bekleidete sie Lcboeuf. Majoriänus oder Majorinus, Flavius Julius, weftrom. Kaiser, wurde durch den Einfluß des mächtigen Patricius Ricimer und des oström.
Kaisers Leo I. am 1. April 457 n. Chr. zu Ravenna zum Kaiser erhoben. Es gelang ihm 458, einen großen Teil von Gallien und Spanien [* 14] wieder für die Römer [* 15] zu gewinnen; aber sein Plan, die Van- dalen in Afrika [* 16] anzugreifen, scheiterte (460). Sein Anseben schwand; 461 wnrde er durch die eigenen Truppen genötigt abzudanken, worauf süns Tage später sein Tod erfolgte. Nlll-Höri ooäo (^oäon^oi-i, lat.), d.h. ich weiche dem Größern, vor dem Größern trete ich zurück, ein auf Martial «v6 8poctHcnU3» (31) beruhendes Citat ans den Sentenzen der unter dem Namen «Dionysius Cato» bekannten Spruchfammlung. Majormus, weström. Kaiser, s. Majoriänus. Majorisieren, überstimmen, durch Majorität vergewaltigen. Majoristen, die kath. Geistlichen mit den höhern Weibegraden (s. 0i-äiii63); sie sind im Unterschied ¶